{"id":30492,"date":"2026-03-09T09:45:45","date_gmt":"2026-03-09T08:45:45","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30492"},"modified":"2026-03-09T09:54:26","modified_gmt":"2026-03-09T08:54:26","slug":"beseitigungsverfuegung-akute-absturzgefahr-steilufer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/beseitigungsverfuegung-akute-absturzgefahr-steilufer\/","title":{"rendered":"Beseitigungsverf\u00fcgung wegen akuter Absturzgefahr am Steilufer rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht bei Erosion \u2013 Kommune zum Erlass einer Beseitigungsverf\u00fcgung berechtigt und verpflichtet<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Die fortschreitende Erosion von Steilufern stellt Bauaufsichtsbeh\u00f6rden zunehmend vor schwierige Abw\u00e4gungsentscheidungen. Zwischen Eigentumsschutz und effektiver Gefahrenabwehr gewinnt die Frage an Bedeutung, wann ein Geb\u00e4ude wegen fehlender <strong>Standsicherheit<\/strong> und konkreter Gef\u00e4hrdung von <strong>Leben und Gesundheit<\/strong> beseitigt werden darf \u2013 selbst wenn es urspr\u00fcnglich genehmigt oder bestandsgesch\u00fctzt war.<\/p>\n<p>With <a href=\"https:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/bssh\/document\/NJRE001634154\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 23. Februar 2026 (Az. 8 B 7\/26)<\/a> hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht klargestellt, dass bei einer akuten <strong>Abbruchkante<\/strong> von nur noch vier Metern Entfernung zum Geb\u00e4ude die Bauaufsicht \u2013 hier mit einer Beseitigungsverf\u00fcgung \u2013 nicht nur einschreiten darf, sondern im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit einschreiten muss. Ma\u00dfgebliche Normen sind insbesondere \u00a7 58 Abs. 2 LBO SH, \u00a7 13 LBO SH sowie \u00a7 35 BauGB.<\/p>\n<h4><strong>Darum ging es genau: Wohngeb\u00e4ude unmittelbar an der Abbruchkante<\/strong><\/h4>\n<p>Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen eine sofort vollziehbare <strong>Beseitigungsverf\u00fcgung<\/strong>. Sein Geb\u00e4ude befand sich an einem Steilufer, dessen B\u00f6schung sich infolge nat\u00fcrlicher Erosionsprozesse kontinuierlich zur\u00fcckbildete. Der Abstand zwischen Geb\u00e4ude und Abbruchkante betrug nur noch etwa vier Meter.<\/p>\n<p>Gutachterliche Stellungnahmen des Landesbetriebs f\u00fcr K\u00fcstenschutz sowie eines Pr\u00fcfstatikers belegten, dass die Standsicherheit nur noch mit minimalen Sicherheitsreserven nachgewiesen werden k\u00f6nne. Weitere Abbr\u00fcche \u2013 insbesondere bei Sturmfluten \u2013 seien jederzeit m\u00f6glich. Ein spontanes Abrutschen des Geb\u00e4udes auf den darunterliegenden Strand k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer hatte das Grundst\u00fcck erst 2024 erworben. Im notariellen Kaufvertrag war ausdr\u00fccklich auf die j\u00e4hrlichen Abbr\u00fcche und die fehlende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Standsicherheit hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Parallel beantragte er die Versetzung des Geb\u00e4udes um 20 Meter landw\u00e4rts. Dieser Bauantrag wurde jedoch bauplanungsrechtlich abgelehnt.<\/p>\n<h4><strong>Die rechtlichen Erw\u00e4gungen des Gerichts: Generalklausel der Bauordnung tr\u00e4gt Gefahrenbeseitigung<\/strong><\/h4>\n<p>Das Gericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beseitigungsverf\u00fcgung sei offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Erm\u00e4chtigungsgrundlage sei \u00a7 58 Abs. 2 LBO SH. Danach haben Bauaufsichtsbeh\u00f6rden dar\u00fcber zu wachen, dass \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, und d\u00fcrfen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen. Anders als bei einer reinen formellen oder materiellen Baurechtswidrigkeit komme es hier nicht auf die urspr\u00fcngliche Genehmigungslage an. Entscheidend sei die konkrete <strong>Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit<\/strong>.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen \u00a7 13 LBO SH liege vor, weil das Baugrundst\u00fcck aufgrund fortschreitender Erosion nicht mehr geeignet sei. Der physikalische Prozess der K\u00fcstenabbr\u00fcche f\u00fchre dazu, dass das Grundst\u00fcck seine bauliche Eignung verliere. Damit entfalle die bauordnungsrechtliche Grundlage f\u00fcr den weiteren Bestand des Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt. Angesichts der drohenden Gef\u00e4hrdung von Strandbesuchern und Nutzern des Grundst\u00fccks \u00fcberwiege das \u00f6ffentliche Interesse deutlich das Eigentumsinteresse. Besonders hervorzuheben ist, dass die Beseitigungsverf\u00fcgung nicht auf baurechtliche Illegalit\u00e4t, sondern auf <strong>konkrete Gefahrenabwehr<\/strong> gest\u00fctzt wurde.<\/p>\n<p>Auch mildere Mittel verneinte das Gericht:<\/p>\n<p>Die beantragte <strong>Versetzung des Geb\u00e4udes<\/strong> stelle bauplanungsrechtlich eine Neuerrichtung dar. Im Au\u00dfenbereich sei diese gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzul\u00e4ssig. Ein Beg\u00fcnstigungstatbestand nach \u00a7 35 Abs. 4 BauGB greife nicht, da keine Neuerrichtung \u201ean gleicher Stelle\u201c vorliege.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich stehe dem Vorhaben das wasserrechtliche Bauverbot im 150-Meter-Streifen nach \u00a7 82 LWG entgegen.<\/p>\n<p>Auch Sicherungsma\u00dfnahmen mittels Big Bags seien weder technisch noch rechtlich kurzfristig realisierbar und daher kein geeignetes milderes Mittel.<\/p>\n<h4><strong><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-30499\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/stockphotoscom-9159087.jpg\" alt=\"Beseitigungsverf\u00fcgung Sofortvollzug Ersatzvornahme\" width=\"640\" height=\"426\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/stockphotoscom-9159087.jpg 640w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/stockphotoscom-9159087-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/stockphotoscom-9159087-18x12.jpg 18w\" sizes=\"(max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/>Sofortvollzug der Beseitigungsverf\u00fcgung bei akuter Gef\u00e4hrdungslage<\/strong><\/h4>\n<p>Besonders instruktiv sind die Ausf\u00fchrungen zum <strong>besonderen \u00f6ffentlichen Vollzugsinteresse<\/strong> nach \u00a7 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht betont unter R\u00fcckgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein \u00fcber die blo\u00dfe Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hinausgehender Zeitdruck erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dieser sei hier gegeben, weil bei j\u00e4hrlichen Abbr\u00fcchen von bis zu einem Meter oder bei Einzelereignissen von zwei Metern ein mehrj\u00e4hriges Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden k\u00f6nne. Warnschilder oder Nutzungseinstellungen beseitigten die strukturelle Gefahrenquelle nicht.<\/p>\n<p>Die in der Beseitigungsverf\u00fcgung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wurde ebenfalls best\u00e4tigt.<\/p>\n<h4><strong>Einordnung und praktische Bedeutung<\/strong><\/h4>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass die <strong>Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht<\/strong> eigenst\u00e4ndig neben der klassischen Baurechtswidrigkeit steht. Selbst bestandsgesch\u00fctzte oder genehmigte Geb\u00e4ude k\u00f6nnen beseitigt werden, wenn sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse gravierend \u00e4ndern und eine konkrete Gefahrenlage entsteht.<\/p>\n<p>Klimabedingte Erosionsprozesse gewinnen dabei zunehmend rechtliche Relevanz. Eigent\u00fcmer in K\u00fcstenlagen tragen das Risiko nat\u00fcrlicher Ver\u00e4nderungen, insbesondere wenn diese beim Erwerb bekannt waren.<\/p>\n<p>Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Versetzungs- oder Sicherungsl\u00f6sungen regelm\u00e4\u00dfig an bauplanungs-, wasser- und naturschutzrechtlichen H\u00fcrden scheitern werden. Der Au\u00dfenbereichsschutz des \u00a7 35 BauGB bleibt strikt.<\/p>\n<h4><strong>Empfehlung f\u00fcr Eigent\u00fcmer und Kommunen<\/strong><\/h4>\n<p>Eigent\u00fcmer exponierter Lagen sollten fr\u00fchzeitig eine interdisziplin\u00e4re Pr\u00fcfung aus <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/oeffentliches-baurecht\/\">Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht<\/a>, Wasserrecht und Naturschutzrecht veranlassen. Wer erst nach Erlass einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverf\u00fcgung reagiert, wird regelm\u00e4\u00dfig zu sp\u00e4t kommen.<\/p>\n<p>Kommunen wiederum erhalten durch die Entscheidung eine klare Best\u00e4tigung, dass bei konkret prognostizierbarer Gef\u00e4hrdung ein konsequentes Einschreiten nicht nur zul\u00e4ssig, sondern geboten ist.<\/p>\n<p>Unsere unter anderem auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei <strong>AVANTCORE RECHTSANW\u00c4LTE<\/strong> in Stuttgart verf\u00fcgt \u00fcber umfassende Erfahrung auch in komplexen Verfahren. Wir beraten sowohl Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als auch \u00f6ffentliche Tr\u00e4ger bei strategisch sensiblen Gefahrenabwehrkonstellationen und vertreten bundesweit in Eil- und Hauptsacheverfahren vor Verwaltungsgerichten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht bei Erosion \u2013 Kommune zum Erlass einer Beseitigungsverf\u00fcgung berechtigt und verpflichtet<\/p>","protected":false},"author":15,"featured_media":30499,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[3787,3292,3833,3350,3831,3834,3832,3436,3354],"ppma_author":[3075],"class_list":["post-30492","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag--35-baugb","tag-aussenbereich","tag-bauordnungsrecht","tag-baurecht","tag-beseitigungsverfuegung","tag-ersatzvornahme","tag-gefahrenabwehr","tag-sofortvollzug","tag-vg-schleswig"],"authors":[{"term_id":3075,"user_id":15,"is_guest":0,"slug":null,"display_name":"Dr. Matthias Hesshaus","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/d5fedb90db22e1597e6f35126e51f94c849e32ae807e0e08611955aa0d02f34a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Dr. Matthias","last_name":"Hesshaus","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30492","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/15"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30492"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30492\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/30499"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30492"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30492"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30492"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=30492"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}