{"id":30406,"date":"2026-02-17T12:22:14","date_gmt":"2026-02-17T11:22:14","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30406"},"modified":"2026-02-15T22:29:40","modified_gmt":"2026-02-15T21:29:40","slug":"eug-verwechslungsgefahr-probiodefend-defendyl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/eug-verwechslungsgefahr-probiodefend-defendyl\/","title":{"rendered":"Verwechslungsgefahr im Markenrecht: EuG best\u00e4tigt Zur\u00fcckweisung der Marke \u201eProbioDefend\u201c wegen \u00c4hnlichkeit zu \u201eDefendyl\u201c"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) hat mit <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/TXT\/?uri=CELEX:62025TJ0209\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 11. Februar 2026<\/a> entschieden, dass die Unionsmarke \u201eProbioDefend\u201c nicht eingetragen werden kann, weil eine Verwechslungsgefahr mit der \u00e4lteren Marke \u201eDefendyl\u201c besteht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie stark einzelne unterscheidungskr\u00e4ftige Wortbestandteile die markenrechtliche Beurteilung pr\u00e4gen k\u00f6nnen, selbst wenn zus\u00e4tzliche beschreibende oder grafische Elemente vorhanden sind.<\/strong><!--more--><\/p>\n<h4><strong>Hintergrund des Verfahrens und betroffene Marken<\/strong><\/h4>\n<p>Dem Verfahren lag ein markenrechtlicher Konflikt zwischen zwei Unternehmen aus dem Gesundheits- und Nahrungserg\u00e4nzungsmittelsektor zugrunde. Ein Unternehmen beantragte beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Unionsbildmarke \u201eProbioDefend\u201c f\u00fcr verschiedene Produkte der Klasse 5, darunter probiotische Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Vitaminpr\u00e4parate und andere gesundheitsbezogene Produkte. Gegen diese Anmeldung legte ein anderes Unternehmen Widerspruch ein und berief sich auf seine \u00e4ltere Unionswortmarke \u201eDefendyl\u201c, die ebenfalls f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und pharmazeutische Produkte gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Das EUIPO gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Marke \u201eProbioDefend\u201c ab. Die Markenanmelderin legte hiergegen Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls zur\u00fcckgewiesen wurde. Schlie\u00dflich wandte sich das Unternehmen an das Gericht der Europ\u00e4ischen Union, um die Entscheidung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-30402\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-300x300.jpg\" alt=\"Symbolbild zum Markenrecht und zur Verwechslungsgefahr bei EU-Marken\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-300x300.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-1024x1024.jpg 1024w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-150x150.jpg 150w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-768x768.jpg 768w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489-12x12.jpg 12w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/stockphotoscom-1109489.jpg 2000w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<h4><strong>Ma\u00dfstab der Verwechslungsgefahr nach Unionsmarkenrecht<\/strong><\/h4>\n<p>Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Unionsmarkenverordnung darf eine Marke nicht eingetragen werden, wenn aufgrund ihrer Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit mit einer \u00e4lteren Marke und der Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der gesch\u00fctzten Waren eine Verwechslungsgefahr besteht. Dabei umfasst die Verwechslungsgefahr auch die M\u00f6glichkeit, dass Verbraucher die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen oder eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Unternehmen vermuten.<\/p>\n<p>Die Beurteilung erfolgt anhand einer umfassenden Gesamtbetrachtung. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren ber\u00fccksichtigt:<\/p>\n<ul>\n<li>Grad der \u00c4hnlichkeit der ZeichenBegriff entfernen: Widerspruch Markenanmeldung EuG T-209\/25 Verwechslungsgefahr Widerspruch Markenanmeldung EuG T-209\/25<\/li>\n<li>Grad der \u00c4hnlichkeit der Waren<\/li>\n<li>Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bereits das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr f\u00fcr einen relevanten Teil der europ\u00e4ischen Verbraucher reicht aus, um die Eintragung zu verhindern.<\/p>\n<h4><strong>Identit\u00e4t der Waren verst\u00e4rkt das Konfliktpotenzial<\/strong><\/h4>\n<p>Das Gericht best\u00e4tigte zun\u00e4chst, dass die von beiden Marken erfassten Waren identisch oder zumindest hochgradig \u00e4hnlich sind. Beide Marken beziehen sich auf Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und gesundheitsbezogene Produkte, die h\u00e4ufig \u00fcber dieselben Vertriebskan\u00e4le angeboten werden und sich an vergleichbare Verbraucher richten. Diese Identit\u00e4t der Waren erh\u00f6ht das Risiko, dass Verbraucher eine Verbindung zwischen den Marken herstellen.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Verkehrskreis umfasste sowohl medizinische Fachkreise als auch Endverbraucher, die aufgrund der gesundheitsbezogenen Wirkung der Produkte ein relativ hohes Ma\u00df an Aufmerksamkeit aufweisen. Dennoch schlie\u00dft selbst ein erh\u00f6hter Aufmerksamkeitsgrad eine Verwechslungsgefahr nicht aus.<\/p>\n<h4><strong>Entscheidende Rolle des gemeinsamen Bestandteils \u201edefend\u201c<\/strong><\/h4>\n<p>Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Analyse der Zeichenbestandteile. Die angemeldete Marke \u201eProbioDefend\u201c enth\u00e4lt die Bestandteile \u201eprobio\u201c und \u201edefend\u201c, w\u00e4hrend die \u00e4ltere Marke \u201eDefendyl\u201c ebenfalls den Bestandteil \u201edefend\u201c enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass der Bestandteil \u201eprobio\u201c lediglich beschreibenden Charakter hat, da er vom Begriff \u201eprobiotisch\u201c abgeleitet ist und somit auf die Art oder Wirkung der Waren hinweist. Beschreibende Bestandteile haben im Markenrecht regelm\u00e4\u00dfig eine geringere Kennzeichnungskraft und pr\u00e4gen den Gesamteindruck einer Marke weniger stark.<\/p>\n<p>Auch grafische Elemente der angemeldeten Marke, etwa ein stilisiertes Bild eines Verdauungssystems mit Schutzsymbolik, wurden als beschreibend bewertet, da sie lediglich auf die gesundheitliche Wirkung der Produkte hinweisen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber wurde dem Bestandteil \u201edefend\u201c eine normale Kennzeichnungskraft zugesprochen, insbesondere f\u00fcr Teile des ma\u00dfgeblichen Verkehrs, die das englische Wort nicht unmittelbar verstehen oder nicht als rein beschreibend wahrnehmen. Entscheidend war dabei, dass dieser Bestandteil sowohl in der angemeldeten als auch in der \u00e4lteren Marke enthalten ist und den wesentlichen unterscheidungskr\u00e4ftigen Bestandteil darstellt.<\/p>\n<h4><strong>Durchschnittliche Zeichen\u00e4hnlichkeit reicht f\u00fcr Verwechslungsgefahr aus<\/strong><\/h4>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Marken zumindest eine durchschnittliche visuelle und klangliche \u00c4hnlichkeit besteht, da sie den identischen und unterscheidungskr\u00e4ftigen Bestandteil \u201edefend\u201c enthalten. Die Unterschiede durch zus\u00e4tzliche Elemente wie \u201eprobio\u201c oder die Endung \u201eyl\u201c seien nicht ausreichend, um die \u00c4hnlichkeit zu neutralisieren.<\/p>\n<p>Besonders relevant war die Erw\u00e4gung, dass Verbraucher den Bestandteil \u201edefend\u201c als zentralen Identifikationsfaktor wahrnehmen k\u00f6nnten. Daher sei es denkbar, dass sie \u201eProbioDefend\u201c als Produktlinie oder Variante der Marke \u201eDefendyl\u201c ansehen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Marken konzeptionelle Unterschiede aufweisen, reicht dies nicht aus, um die bestehende visuelle und klangliche \u00c4hnlichkeit vollst\u00e4ndig auszugleichen.<\/p>\n<h4><strong>Ergebnis: Eintragung der Marke zu Recht abgelehnt<\/strong><\/h4>\n<p>Das Gericht best\u00e4tigte die Entscheidung des EUIPO und stellte fest, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Unionsmarkenrechts besteht. Die Klage wurde daher vollst\u00e4ndig abgewiesen, und die Anmeldung der Marke \u201eProbioDefend\u201c bleibt zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil verdeutlicht, dass bereits die \u00dcbernahme eines zentralen unterscheidungskr\u00e4ftigen Bestandteils einer \u00e4lteren Marke ausreichen kann, um eine Markenanmeldung zu verhindern, selbst wenn zus\u00e4tzliche beschreibende oder grafische Elemente vorhanden sind.<\/p>\n<h4><strong>Fazit f\u00fcr Unternehmen und Markenanmelder<\/strong><\/h4>\n<p>Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine sorgf\u00e4ltige Markenstrategie ist. Unternehmen sollten vor einer Markenanmeldung umfassend pr\u00fcfen, ob zentrale Bestandteile ihrer geplanten Marke mit bestehenden Marken kollidieren k\u00f6nnten. Selbst scheinbar beschreibende oder allgemein verwendete Begriffe k\u00f6nnen markenrechtlich relevant sein, wenn sie als unterscheidungskr\u00e4ftiger Bestandteil wahrgenommen werden.<\/p>\n<h4><strong>Praxistipps:<\/strong><\/h4>\n<ul>\n<li>F\u00fchren Sie vor jeder Markenanmeldung eine umfassende Markenrecherche durch.<\/li>\n<li>Vermeiden Sie die \u00dcbernahme zentraler Bestandteile bestehender Marken.<\/li>\n<li>Verlassen Sie sich nicht darauf, dass grafische oder beschreibende Zus\u00e4tze eine Verwechslungsgefahr ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Ber\u00fccksichtigen Sie, dass bereits eine Verwechslungsgefahr f\u00fcr einen Teil des EU-Publikums ausreichend ist.<\/li>\n<li>Entwickeln Sie m\u00f6glichst originelle und unterscheidungskr\u00e4ftige Marken.<\/li>\n<\/ul>\n<h6><\/h6>\n<p><strong>Unsere Kanzlei AVANTCORE verf\u00fcgt \u00fcber umfassende Expertise im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Marken- und Kennzeichenrecht<\/a> und unterst\u00fctzt Unternehmen bei der Entwicklung, Anmeldung und Verteidigung starker Marken sowie bei der Abwehr und Durchsetzung markenrechtlicher Anspr\u00fcche.<\/strong><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 entschieden, dass die Unionsmarke \u201eProbioDefend\u201c nicht eingetragen werden kann, weil eine Verwechslungsgefahr mit der \u00e4lteren Marke \u201eDefendyl\u201c besteht. 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