{"id":30332,"date":"2026-02-05T09:21:42","date_gmt":"2026-02-05T08:21:42","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30332"},"modified":"2026-01-31T20:31:10","modified_gmt":"2026-01-31T19:31:10","slug":"auskunftsanspruch-im-markenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/auskunftsanspruch-im-markenrecht\/","title":{"rendered":"Auskunftsanspruch im Markenrecht: BGH setzt klare Grenzen bei ersch\u00f6pften Markenrechten im Onlinehandel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Auskunftsanspruch im Markenrecht ist ein scharfes Instrument zur Durchsetzung von Markenrechten. Der Bundesgerichtshof hat mit <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/Zivilsenate\/I_ZS\/2024\/I_ZR_220-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 22. Oktober 2025 (I ZR 220\/24 \u2013 \u201eLA BIOSTHETIQUE\u201c)<\/a> klargestellt, dass dieser Anspruch bei ersch\u00f6pften Markenrechten nicht grenzenlos gilt. Insbesondere im Onlinehandel setzt der BGH dem Auskunftsanspruch enge Schranken, wenn die Markenverletzung allein in einer rufsch\u00e4digenden Pr\u00e4sentation von Originalware liegt.<\/strong><!--more--><\/p>\n<h4><strong>Hintergrund: Auskunftsanspruch im Markenrecht als Durchsetzungsinstrument<\/strong><\/h4>\n<p>Der Auskunftsanspruch im Markenrecht soll Markeninhabern erm\u00f6glichen, Rechtsverletzungen effektiv zu verfolgen. Er dient dazu, Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Waren offenzulegen, um weitere Verst\u00f6\u00dfe zu unterbinden. Gerade im Onlinehandel, der h\u00e4ufig grenz\u00fcberschreitend organisiert ist, kommt diesem Anspruch eine erhebliche praktische Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Gesetzlich geregelt ist der Auskunftsanspruch in \u00a7 19 MarkenG. Danach kann der Markeninhaber vom Verletzer unter anderem Angaben zu Lieferanten und Vorbesitzern verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch nicht schrankenlos, sondern unterliegt dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<h4><strong>Der Sachverhalt: Onlinevertrieb von Originalware<\/strong><\/h4>\n<p>Im entschiedenen Fall bot eine in D\u00e4nemark ans\u00e4ssige Onlineh\u00e4ndlerin \u00fcber eine deutschsprachige .de-Website insgesamt 71 Kosmetikprodukte einer bekannten Premiummarke an. Die Produkte waren Originalware und mit Zustimmung der Markeninhaberin erstmals im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Damit waren die Markenrechte grunds\u00e4tzlich ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Problematisch war jedoch die konkrete Pr\u00e4sentation der Produkte: Dauerhafte Rabatte mit hervorgehobenen Prozentangaben, teilweise \u00fcberh\u00f6hte UVP-Streichpreise, fehlende Produktbilder, keine Anwendungshinweise sowie zahlreiche als \u201enicht lieferbar\u201c gekennzeichnete Artikel. Die Markeninhaberin sah darin eine erhebliche Rufsch\u00e4digung ihrer Marke.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-30339\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-300x200.jpg\" alt=\"BGH entscheidet \u00fcber den Auskunftsanspruch im Markenrecht bei ersch\u00f6pften Markenrechten im Onlinehandel\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-1024x682.jpg 1024w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-768x511.jpg 768w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-1536x1022.jpg 1536w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-9841437.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<h4><strong>Markenverletzung trotz Ersch\u00f6pfung: Rufsch\u00e4digende Warenpr\u00e4sentation<\/strong><\/h4>\n<p>Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte, dass eine Markenverletzung auch dann vorliegen kann, wenn die Markenrechte an der Ware ersch\u00f6pft sind. Nach Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung darf sich der Markeninhaber dem Weitervertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gr\u00fcnde vorliegen.<\/p>\n<p>Ein solcher berechtigter Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Art der Warenpr\u00e4sentation geeignet ist, den Ruf einer Marke nachhaltig zu sch\u00e4digen. Der BGH stellte klar, dass dies gerade bei Marken mit Luxus- oder Prestigecharakter der Fall sein kann. In diesem Punkt st\u00e4rkt die Entscheidung die Rechte von Markeninhabern deutlich.<\/p>\n<h4><strong>Der Auskunftsanspruch im Markenrecht nach \u00a7 19 MarkenG<\/strong><\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich umfasst der Auskunftsanspruch im Markenrecht auch Angaben zu Lieferanten und Vorbesitzern der Waren. Ziel ist es, die Quelle der Rechtsverletzung m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig zu schlie\u00dfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lieferanten selbst an der Markenverletzung beteiligt waren.<\/p>\n<p>Allerdings sieht \u00a7 19 Abs. 4 MarkenG ausdr\u00fccklich vor, dass der Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist, wenn seine Durchsetzung im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.<\/p>\n<h4><strong>BGH: Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit begrenzt den Auskunftsanspruch<\/strong><\/h4>\n<p>Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch im Markenrecht im konkreten Fall nicht so weit reicht, dass die Onlineh\u00e4ndlerin Namen und Anschriften ihrer Lieferanten offenlegen muss. Ma\u00dfgeblich war, dass die Markenverletzung nicht in der Ware selbst lag, sondern ausschlie\u00dflich in der Art der Pr\u00e4sentation durch die H\u00e4ndlerin.<\/p>\n<p>Die Lieferanten hatten weder Einfluss auf die Gestaltung des Onlineangebots noch waren sie an der rufsch\u00e4digenden Pr\u00e4sentation beteiligt. Eine Offenlegung der Lieferkette h\u00e4tte daher keinen Beitrag zur Verhinderung weiterer Markenverletzungen geleistet.<\/p>\n<h4><strong>Keine Lieferantenauskunft bei blo\u00dfer Rufsch\u00e4digung<\/strong><\/h4>\n<p>Der Bundesgerichtshof stellte ausdr\u00fccklich klar, dass der Auskunftsanspruch im Markenrecht nicht dazu missbraucht werden darf, selektive Vertriebssysteme abzusichern oder vertragswidrig handelnde Vertriebspartner zu identifizieren. Ein solcher Einsatz des Auskunftsanspruchs w\u00fcrde die europarechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit gef\u00e4hrden und zu einer unzul\u00e4ssigen Marktabschottung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Liegt die Markenverletzung allein in den Vertriebsmodalit\u00e4ten eines einzelnen H\u00e4ndlers, ist es regelm\u00e4\u00dfig ausreichend, gegen diesen H\u00e4ndler vorzugehen. Die Offenlegung der gesamten Lieferkette ist in solchen F\u00e4llen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<h4><strong>Bedeutung der Entscheidung f\u00fcr Markeninhaber und Onlineh\u00e4ndler<\/strong><\/h4>\n<p>F\u00fcr Markeninhaber bedeutet das Urteil, dass der Auskunftsanspruch weiterhin ein starkes Instrument bleibt, aber gezielt eingesetzt werden muss. Er eignet sich nicht dazu, allgemeine Vertriebskontrollen durchzuf\u00fchren oder Vertragsverst\u00f6\u00dfe innerhalb eines selektiven Systems aufzudecken.<\/p>\n<p>Onlineh\u00e4ndler wiederum m\u00fcssen auch beim Vertrieb von Originalware darauf achten, dass Pr\u00e4sentation, Preisgestaltung und Informationsgehalt markengerecht sind. Andernfalls drohen Unterlassungsanspr\u00fcche \u2013 auch bei ersch\u00f6pften Markenrechten.<\/p>\n<h4><strong>Fazit: Klare Leitlinien f\u00fcr den Auskunftsanspruch im Markenrecht<\/strong><\/h4>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Reichweite des Auskunftsanspruchs im Markenrecht pr\u00e4zisiert. Markeninhaber k\u00f6nnen sich wirksam gegen rufsch\u00e4digende Pr\u00e4sentationen wehren, m\u00fcssen aber akzeptieren, dass der Auskunftsanspruch dort endet, wo er nicht mehr der Bek\u00e4mpfung von Markenverletzungen dient. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bleibt das entscheidende Korrektiv.<\/p>\n<h2><strong>Praxistipps aus anwaltlicher Sicht<\/strong><\/h2>\n<ul>\n<li><strong>Markeninhaber<\/strong> sollten vor der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs klar definieren, welches konkrete Ziel verfolgt wird.<\/li>\n<li><strong>Onlineh\u00e4ndler<\/strong> sollten bei bekannten Marken auf eine hochwertige und transparente Pr\u00e4sentation achten.<\/li>\n<li><strong>Selektive Vertriebssysteme<\/strong> lassen sich nicht allein \u00fcber den Auskunftsanspruch im Markenrecht durchsetzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unsere Kanzlei <strong>AVANTCORE<\/strong> verf\u00fcgt \u00fcber umfassende Expertise im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\"><strong>Marken- und Kennzeichenrecht<\/strong><\/a> und ber\u00e4t Unternehmen, Markeninhaber und Onlineh\u00e4ndler umfassend zum <strong>Auskunftsanspruch im Markenrecht<\/strong>, zur Ersch\u00f6pfung von Markenrechten und zu rechtssicheren Online-Vertriebsmodellen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Auskunftsanspruch im Markenrecht ist ein scharfes Instrument zur Durchsetzung von Markenrechten. 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