{"id":30291,"date":"2026-01-27T15:23:50","date_gmt":"2026-01-27T14:23:50","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30291"},"modified":"2026-01-27T15:23:50","modified_gmt":"2026-01-27T14:23:50","slug":"sondernutzung-berlin-art-free-floating-mietfahrraeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/sondernutzung-berlin-art-free-floating-mietfahrraeder\/","title":{"rendered":"Sondernutzung durch Free-Floating-Mietfahrr\u00e4der nach Berliner Lesart"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stra\u00dfenrechtlicher Ausgangspunkt bei Free-Floating-Mietfahrr\u00e4dern: Gemeingebrauch, Sondernutzung und das \u201e\u00dcberwiegen\u201c<\/strong><\/p>\r\n<p><!--more--><\/p>\r\n<p>The <strong>Stra\u00dfenrecht<\/strong> lebt von Abgrenzungen. Zentral ist die Unterscheidung zwischen dem <strong>erlaubnisfreien Gemeingebrauch<\/strong> (zum Beispiel \u00a7 10 BerlStrG; \u00a7 7 FStrG) und der <strong>erlaubnispflichtigen Sondernutzung<\/strong> (zum Beispiel \u00a7 11 BerlStrG; \u00a7 8 FStrG). Gemeingebrauch liegt nur vor, wenn die \u00f6ffentliche Stra\u00dfe <strong>vorwiegend zum Verkehr<\/strong> genutzt wird. Ma\u00dfgeblich ist nicht die subjektive Absicht des Nutzers, sondern \u2013 nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \u2013 die <strong>objektiv erkennbare Zweckrichtung der Stra\u00dfennutzung<\/strong> aus Sicht eines unbefangenen Beobachters.<\/p>\r\n<p>Zwar geh\u00f6rt das <strong>Abstellen von Fahrzeugen<\/strong> grunds\u00e4tzlich zum ruhenden Verkehr und damit zum Gemeingebrauch. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht grenzenlos. Er endet dort, wo das Abstellen nicht mehr blo\u00dfe Folge der Verkehrsteilnahme ist, sondern <strong>integraler Bestandteil eines Gesch\u00e4ftsmodells<\/strong>, das den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum funktional in Anspruch nimmt. Genau an diesem Punkt setzen die Entscheidungen des <strong>VG Berlin<\/strong> (<a href=\"https:\/\/gesetze.berlin.de\/perma?d=NJRE001624444\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 17.10.2025 \u2013 1 L 631\/25<\/a>) und des <strong>OVG Berlin-Brandenburg<\/strong> (<a href=\"https:\/\/gesetze.berlin.de\/perma?d=NJRE001630973\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 19.01.2026 \u2013 OVG 6 S 114\/25<\/a>) an.<\/p>\r\n<h4><strong>Der konkrete Konflikt: Das Ende der Duldung des Free-Floating-Modells<\/strong><\/h4>\r\n<p>Die Antragstellerin hatte \u00fcber Jahre hinweg \u2013 teils mit \u00f6ffentlicher F\u00f6rderung \u2013 Mietfahrr\u00e4der in Berlin betrieben, zuletzt ausschlie\u00dflich im <strong>stationslosen Free-Floating-Modell<\/strong>. Nach Auslaufen des Betreibervertrags und der befristeten <strong>Sondernutzungserlaubnisse<\/strong> stellte sie ihr Angebot nicht ein, sondern erkl\u00e4rte ausdr\u00fccklich, k\u00fcnftig <strong>keine Erlaubnis mehr beantragen<\/strong> zu wollen.<\/p>\r\n<p>Die Senatsverwaltung reagierte mit einer <strong>Beseitigungs- und Unterlassungsverf\u00fcgung<\/strong>, ordnete den <strong>Immediate execution<\/strong> an und st\u00fctzte sich auf eine <strong>unerlaubte Sondernutzung \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenlands<\/strong>. Im Zentrum des Streits stand damit nicht weniger als die Grundsatzfrage:<br \/><strong>Sind Free-Floating-Mietfahrr\u00e4der noch Verkehr \u2013 oder bereits Gewerbe im Stra\u00dfenraum?<\/strong><\/p>\r\n<h4><strong>Die Entscheidung des VG Berlin: Abkehr von fr\u00fcheren Andeutungen zur Sondernutzung<\/strong><\/h4>\r\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-30296\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-7739291.jpg\" alt=\"Sondernutzung Gemeingebrauch Stra\u00dfenrecht Free-Floating-Mietfahrr\u00e4der\" width=\"640\" height=\"436\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-7739291.jpg 640w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-7739291-300x204.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-7739291-18x12.jpg 18w\" sizes=\"(max-width: 640px) 100vw, 640px\" \/>The <strong>VG Berlin<\/strong> hat diese Frage klar zugunsten der <strong>Sondernutzung<\/strong> beantwortet und den Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz abgelehnt. Bemerkenswert ist bereits, dass sich die Kammer ausdr\u00fccklich von <strong>fr\u00fcheren, nicht tragenden Erw\u00e4gungen<\/strong> aus dem eigenen Haus distanziert und ihre Linie pr\u00e4zisiert.<\/p>\r\n<p>Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass das Abstellen der Mietfahrr\u00e4der <strong>nicht vorwiegend der sp\u00e4teren Teilnahme am flie\u00dfenden Verkehr<\/strong>, sondern <strong>vorrangig der Anbahnung eines Mietvertrags<\/strong> dient. Bis zur Entriegelung per App seien die Fahrr\u00e4der <strong>nicht betriebsbereit<\/strong>. Sie funktionierten im \u00f6ffentlichen Raum vielmehr als <strong>Vertragsobjekte<\/strong> und damit vergleichbar mit sonstigen gewerblich angebotenen Gegenst\u00e4nden im Stra\u00dfenraum.<\/p>\r\n<p>Das Gericht arbeitet dabei mehrere <strong>Abgrenzungskriterien<\/strong> heraus, die f\u00fcr die Praxis von erheblicher Bedeutung sind:<\/p>\r\n<p>Hervorgehoben wird zun\u00e4chst die <strong>objektiv erkennbare Zwecksetzung<\/strong>. Die Fahrr\u00e4der stehen nicht zuf\u00e4llig oder nur kurzfristig im Stra\u00dfenraum, sondern gezielt, fl\u00e4chendeckend und dauerhaft, um Kundenkontakte zu generieren. Die Stra\u00dfe wird damit zum <strong>Ersatz f\u00fcr eigene Betriebsfl\u00e4chen<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Hinzu tritt die <strong>\u00e4u\u00dfere Gestaltung<\/strong> der Mietfahrr\u00e4der: schwere Bauart, Werbefl\u00e4chen, QR-Codes und ein Erscheinungsbild, das sie deutlich von privaten Fahrr\u00e4dern abhebt. Auch dies signalisiere dem objektiven Betrachter eine <strong>verkehrsfremde Nutzung<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Besonders betont das VG Berlin schlie\u00dflich die <strong>quantitative Dimension<\/strong>. Die Aufstellung tausender Fahrr\u00e4der, h\u00e4ufig gruppenweise und an hochfrequentierten Orten, f\u00fchre zu einer <strong>nicht nur unerheblichen Beeintr\u00e4chtigung des Gemeingebrauchs<\/strong> anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fu\u00dfg\u00e4ngern und Menschen mit Mobilit\u00e4tseinschr\u00e4nkungen. Ein statistischer Nachweis konkreter Unf\u00e4lle sei hierf\u00fcr nicht erforderlich; bereits die <strong>typische Behinderungslage<\/strong> gen\u00fcge.<\/p>\r\n<p>In dieser Gesamtschau liegt f\u00fcr das VG Berlin eine <strong>klassische Sondernutzung<\/strong> vor. Konsequenz: Das Fehlen einer Erlaubnis begr\u00fcndet eine <strong>formell illegale Stra\u00dfennutzung<\/strong>, die eine <strong>Beseitigungsanordnung<\/strong> rechtfertigt. Dass das Gesch\u00e4ftsmodell m\u00f6glicherweise umweltfreundlich ist, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\r\n<h4><strong>Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg: Das Regulierungsbed\u00fcrfnis im Vordergrund<\/strong><\/h4>\r\n<p>The <strong>OVG Berlin-Brandenburg<\/strong> hat diese Linie im Beschwerdeverfahren best\u00e4tigt, dabei jedoch einen interessanten Akzent gesetzt. Der Senat l\u00e4sst ausdr\u00fccklich offen, ob das Free-Floating-Modell zwingend als Sondernutzung einzuordnen ist.<\/p>\r\n<p>Entscheidend sei vielmehr das vom VG zutreffend herausgearbeitete <strong>stra\u00dfenrechtliche Regulierungsbed\u00fcrfnis<\/strong>. Dieses ergebe sich aus der <strong>Masse der Fahrzeuge<\/strong>, der <strong>dauerhaften Inanspruchnahme<\/strong> des \u00f6ffentlichen Raums und den damit verbundenen <strong>strukturellen Beeintr\u00e4chtigungen<\/strong> des Gemeingebrauchs anderer.<\/p>\r\n<p>Das OVG formuliert hier sehr grunds\u00e4tzlich: Der \u00f6ffentliche Stra\u00dfenraum ist eine <strong>knappe Ressource<\/strong>, die nicht beliebig vielen Gesch\u00e4ftsmodellen gleichzeitig zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Ob im Einzelfall ein gewisser Verkehrsbezug besteht, tritt zur\u00fcck, wenn die Nutzung <strong>fl\u00e4chendeckend, intensiv und dauerhaft<\/strong> erfolgt. Gerade in innerst\u00e4dtischen Bereichen rechtfertigt dies eine <strong>lenkende und begrenzende Regulierung<\/strong> durch Sondernutzungserlaubnisse.<\/p>\r\n<p>Besonders deutlich weist das OVG auch den Versuch zur\u00fcck, den <strong>Klimaschutz<\/strong> oder Art. 20a GG als Argument gegen stra\u00dfenrechtliche Eingriffe fruchtbar zu machen. Das Staatsziel Umweltschutz vermittelt <strong>keine subjektiven Rechte<\/strong> und erlaubt es insbesondere nicht, <strong>geltendes Stra\u00dfenrecht zu suspendieren<\/strong>.<\/p>\r\n<h4><strong>Einordnung: Berliner Rechtsprechung \u2013 (noch) kein bundesweiter Konsens<\/strong><\/h4>\r\n<p>Wichtig ist allerdings \u2013 und darauf sollte in der Praxis stets hingewiesen werden:<br \/>Diese Entscheidungen spiegeln <strong>\u201eerst\u201c die Sichtweise der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit<\/strong> wider. Das Stra\u00dfenrecht ist zwar bundesrechtlich \u00fcberformt und in seinen Grundstrukturen einheitlich, gleichwohl existieren <strong>unterschiedliche obergerichtliche Akzente<\/strong>. So gibt es insbesondere \u00e4ltere Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, die bei Mietfahrr\u00e4dern oder vergleichbaren Modellen einen st\u00e4rkeren Verkehrsbezug betont haben.<\/p>\r\n<p>Allerdings ist un\u00fcbersehbar, dass sich die Rechtsprechung zunehmend <strong>restriktiver<\/strong> positioniert. Die Berliner Entscheidungen sind daher keine blo\u00dfen \u201eAusrei\u00dfer\u201c, sondern Ausdruck einer <strong>aktuellen Entwicklung<\/strong>, die dem <strong>massiven Wachstum stationsloser Mobilit\u00e4tsangebote<\/strong> Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\r\n<p>Gerade weil das <strong>OVG Berlin-Brandenburg<\/strong> seine Entscheidung tragend auf das <strong>Regulierungsbed\u00fcrfnis<\/strong> st\u00fctzt, entfalten die Beschl\u00fcsse \u00fcber den Einzelfall hinaus erhebliches Gewicht. Dieses Argument ist <strong>l\u00e4nder\u00fcbergreifend \u00fcbertragbar<\/strong> und d\u00fcrfte auch andere Gerichte \u00fcberzeugen.<\/p>\r\n<h4><strong>Praxishinweis: Strategische Weichenstellung f\u00fcr Kommunen und Anbieter<\/strong><\/h4>\r\n<p>F\u00fcr <strong>Kommunen<\/strong> bedeutet dies: Die Entscheidungen liefern eine <strong>robuste rechtliche Grundlage<\/strong>, um Free-Floating-Angebote \u00fcber Sondernutzungserlaubnisse zu steuern, zu kontingentieren und mit Nebenbestimmungen zu versehen \u2013 ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, innovativer Mobilit\u00e4t generell den Raum zu verwehren.<\/p>\r\n<p>F\u00fcr <strong>Anbieter<\/strong> gilt umgekehrt: Das Beharren auf dem Gemeingebrauch wird zunehmend riskant. Wer ohne Erlaubnis operiert, l\u00e4uft Gefahr, sich allein aufgrund der <strong>formellen Illegalit\u00e4t<\/strong> ordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahmen auszusetzen \u2013 bis hin zur sofort vollziehbaren Beseitigung.<\/p>\r\n<h4><strong>Unsere anwaltliche Empfehlung<\/strong><\/h4>\r\n<p>Angesichts der dynamischen Rechtsentwicklung sollten sowohl \u00f6ffentliche Stellen als auch Mobilit\u00e4tsanbieter ihre Konzepte <strong>fr\u00fchzeitig stra\u00dfenrechtlich absichern<\/strong>. Die Berliner Beschl\u00fcsse zeigen, wie schnell langj\u00e4hrig geduldete Modelle rechtlich kippen k\u00f6nnen.<\/p>\r\n<p>Und wenn Sie dabei Wert auf <strong>strategische Beratung<\/strong>, <strong>tiefe Kenntnis des <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/regulatory-affairs\/\">Verwaltungsrechts<\/a> und Stra\u00dfenrechts<\/strong> und eine <strong>n\u00fcchterne, aber durchsetzungsstarke Vertretung<\/strong> legen \u2013 nun ja: Die Experten von <strong>AVANTCORE RECHTSANW\u00c4LTE<\/strong> in Stuttgart stehen hierzu gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\r\n<p>Nicht nur die Berliner Gerichte setzen sich mit Sharing-Anbietern und Sondernutzung auseinander:<\/p>\r\n<p><blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"lislSc2IP5\"><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/vg-bremen-losverfahren-bei-e-scooter-sondernutzung\/\">VG Bremen best\u00e4tigt Losverfahren bei E-Scooter-Sondernutzung \u2013 Leitentscheidung f\u00fcr Kommunen und Sharing-Anbieter<\/a><\/blockquote><iframe class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; visibility: hidden;\" title=\"&#8222;VG Bremen best\u00e4tigt Losverfahren bei E-Scooter-Sondernutzung \u2013 Leitentscheidung f\u00fcr Kommunen und Sharing-Anbieter&#8220; &#8211; Avantcore\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/vg-bremen-losverfahren-bei-e-scooter-sondernutzung\/embed\/#?secret=0vPWYphOrK#?secret=lislSc2IP5\" data-secret=\"lislSc2IP5\" width=\"600\" height=\"338\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stra\u00dfenrechtlicher Ausgangspunkt bei Free-Floating-Mietfahrr\u00e4dern: Gemeingebrauch, Sondernutzung und das \u201e\u00dcberwiegen\u201c<\/p>","protected":false},"author":15,"featured_media":30296,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[629,3771,3116,3769,3591,3585,3770,3586,3450],"ppma_author":[3075],"class_list":["post-30291","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-einstweiliger-rechtsschutz","tag-gemeingebrauch","tag-konzession","tag-mietfahrraeder","tag-mikromobilitaet","tag-sharingsystem","tag-sondernutzung","tag-sondernutzungserlaubnis","tag-vg-berlin"],"authors":[{"term_id":3075,"user_id":15,"is_guest":0,"slug":null,"display_name":"Dr. Matthias Hesshaus","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/d5fedb90db22e1597e6f35126e51f94c849e32ae807e0e08611955aa0d02f34a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Dr. Matthias","last_name":"Hesshaus","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30291","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/15"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30291"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30291\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/30296"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30291"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30291"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30291"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=30291"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}