{"id":29408,"date":"2026-01-11T14:25:07","date_gmt":"2026-01-11T13:25:07","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=29408"},"modified":"2026-01-11T14:25:07","modified_gmt":"2026-01-11T13:25:07","slug":"olg-koeln-influencer-marketing-haftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/olg-koeln-influencer-marketing-haftung\/","title":{"rendered":"Influencer-Marketing unter versch\u00e4rfter Haftung: OLG K\u00f6ln konkretisiert Unternehmensverantwortung im Wettbewerbsrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>With <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2539935.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 11. September 2025 (Az. 6 U 118\/24)<\/a> hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln die rechtlichen Anforderungen an Influencer-Marketing weiter pr\u00e4zisiert und die wettbewerbsrechtlichen Haftungsrisiken f\u00fcr Unternehmen deutlich gesch\u00e4rft. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Werbekampagne im Arzneimittelbereich, entfaltet ihre Wirkung jedoch weit dar\u00fcber hinaus und ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen relevant, die Social-Media-Marketing einsetzen.<\/strong><\/p>\r\n<p><!--more--><\/p>\r\n<h5><strong>Influencer-Reel f\u00fcr OTC-Arzneimittel als Ausgangspunkt des Verfahrens<\/strong><\/h5>\r\n<p>Dem Urteil lag eine Influencer-Kampagne f\u00fcr ein nicht verschreibungspflichtiges Erk\u00e4ltungsmittel zugrunde. Ein Pharmaunternehmen hatte eine reichweitenstarke Influencerin beauftragt, das Produkt in einem kurzen Instagram-Reel zu bewerben. Der Clip war emotional inszeniert und stellte \u2013 f\u00fcr das Format typisch \u2013 eine Alltagssituation dar, in der nach Einnahme des Produkts eine sp\u00fcrbare Verbesserung des Befindens suggeriert wurde. Damit wurde die Werbebotschaft weniger \u00fcber sachliche Information als \u00fcber Bildsprache, Ton und pers\u00f6nliche Erfahrung transportiert.<\/p>\r\n<p>Problematisch war aus Sicht der klagenden Wettbewerbsorganisation insbesondere die Umsetzung der gesetzlichen Pflichtangaben. Der nach dem Heilmittelwerberecht vorgeschriebene Hinweis (\u201eZu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker\u201c) war nicht integraler Bestandteil des Videos selbst. Stattdessen erschien er \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 lediglich im Begleittext des Posts oder \u00fcber weiterf\u00fchrende Verlinkungen. Der Kl\u00e4ger sah darin einen Wettbewerbsversto\u00df und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\r\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-29409 aligncenter\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-299879-300x200.jpg\" alt=\"Influencer wirbt f\u00fcr Hustensaft\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-299879-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-299879-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-299879.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\r\n<h5><strong>Audiovisuelles Medium erfordert audiovisuelle Pflichtinformation<\/strong><\/h5>\r\n<p>Das OLG K\u00f6ln best\u00e4tigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass ein Instagram-Reel als audiovisuelles Werbemedium zu qualifizieren ist. Daraus folgt, dass gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen (&#8220;Zu Risiken und Nebenwirkungen\u2026&#8221;) auch innerhalb dieses audiovisuellen Mediums wahrnehmbar sein m\u00fcssen. Eine blo\u00dfe Platzierung im Text unterhalb des Videos oder hinter einem Link gen\u00fcgt nach Auffassung des Gerichts nicht.<\/p>\r\n<p>Der Zweck der gesetzlichen Hinweispflichten liege gerade darin, den Verbraucher unmittelbar im Moment der Werbewahrnehmung auf Risiken hinzuweisen. Wird das Video ohne weiteres Anklicken abgespielt, m\u00fcsse auch der Pflichttext ohne zus\u00e4tzliche Handlung erfassbar sein. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm unterlaufen. Diese Grunds\u00e4tze gelten nach der Argumentation des Gerichts unabh\u00e4ngig davon, wie kurz das Werbeformat ist oder welchen gestalterischen Zw\u00e4ngen es unterliegt.<\/p>\r\n<h5><strong>Wettbewerbsrechtliche Einordnung und Zurechnung zum Unternehmen<\/strong><\/h5>\r\n<p>Auch wenn der Schwerpunkt der Entscheidung im Heilmittelwerberecht liegt, hat das Urteil eine klare wettbewerbsrechtliche Dimension. Das Gericht behandelt die unzul\u00e4ssige Ausgestaltung der Werbung zugleich als unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung. Ma\u00dfgeblich ist dabei, dass die Influencerin im Auftrag und im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens handelte.<\/p>\r\n<p>F\u00fcr die Praxis besonders relevant ist, dass sich das Unternehmen nicht darauf berufen konnte, der konkrete Inhalt des Reels sei allein von der Influencerin gestaltet worden. Wer Influencer gezielt zur Absatzf\u00f6rderung einsetzt, nutzt deren Reichweite und Glaubw\u00fcrdigkeit als Marketinginstrument und muss sich die konkrete Umsetzung der Werbung zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 eine vertragliche Kooperation besteht und das Unternehmen von der Kampagne profitiert.<\/p>\r\n<p>Auch einen Unterlassungsanspruch wegen \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit Empfehlungen von bekannten Personen) bejahte der Senat. Angesichts von \u00fcber 130.000 Followern auf Instagram, einem gro\u00dfen YouTube-Kanal und Millionen Aufrufen ihrer Musikvideos bejahte das Gericht eindeutig eine relevante Bekanntheit. Damit war die Werbung mit dieser Influencerin unzul\u00e4ssig.<\/p>\r\n<h5><strong>Praktische Konsequenzen f\u00fcr Unternehmen und Marketingabteilungen<\/strong><\/h5>\r\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass Influencer-Marketing rechtlich nicht als \u201everl\u00e4ngerter Arm der PR\u201c, sondern als vollwertige Werbema\u00dfnahme zu behandeln ist. Unternehmen m\u00fcssen bereits bei der Konzeption von Social-Media-Kampagnen pr\u00fcfen, ob gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im gew\u00e4hlten Format \u00fcberhaupt rechtssicher umgesetzt werden k\u00f6nnen. Gerade bei sehr kurzen Clips, Reels oder Shorts ist dies h\u00e4ufig eine Herausforderung, entbindet aber nicht von der Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Information.<\/p>\r\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignright size-medium wp-image-29410\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-11113722-300x128.jpg\" alt=\"Bekannte Influencer\" width=\"300\" height=\"128\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-11113722-300x128.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-11113722-18x8.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/stockphotoscom-11113722.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\r\n<p>Zugleich zeigt das Urteil, dass eine rein formale Verlagerung von Pflichtangaben in Captions oder verlinkte Inhalte erhebliche Risiken birgt. Wer auf audiovisuelle Werbeformate setzt, muss Pflichtinformationen so integrieren, dass sie f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer tats\u00e4chlich wahrnehmbar sind. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Unterlassungsverf\u00fcgungen mit entsprechender Kostenfolge.<\/p>\r\n<p>Hinzu kommt die Frage der Auswahl des Influencers selbst. Je gr\u00f6\u00dfer Reichweite und Vertrauenswirkung, desto strenger k\u00f6nnen, insbesondere im Gesundheitsbereich, die rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be ausfallen. Unternehmen sind daher gut beraten, nicht nur Inhalte, sondern auch Werbetr\u00e4ger rechtlich zu pr\u00fcfen und Kampagnen eng zu begleiten.<\/p>\r\n<h2><strong>\u00a0<\/strong><strong>Conclusion<\/strong><\/h2>\r\n<p>Mit dem Urteil vom 11. September 2025 hat das OLG K\u00f6ln klargestellt, dass kreative Social-Media-Formate keine rechtsfreien R\u00e4ume sind. Wer Influencer-Marketing betreibt, muss die gesetzlichen Spielregeln auch im Bewegtbild einhalten und tr\u00e4gt daf\u00fcr als Unternehmen die Verantwortung.<\/p>\r\n<p>Unsere Kanzlei ber\u00e4t und vertritt Unternehmen umfassend im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/werbung\/\">Werbe- und Wettbewerbsrecht<\/a>, sowohl au\u00dfergerichtlich als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Einen besonderen Schwerpunkt bilden dabei werberechtliche <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/expertise\/pharmaceuticals\/\">Fragestellungen im Gesundheitssektor<\/a>, einschlie\u00dflich Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Heilmittelwerberecht. Wir unterst\u00fctzen unsere Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung von Marketingkampagnen, der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/influencer-marketing\/\">Bewertung von Influencer-Kooperationen<\/a> sowie bei der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/abwehr-abmahnung-uwg\/\">Abwehr<\/a> and <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/wettbewerbsverstoesse-verfolgen\/\">Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 6 U 118\/24) hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln die rechtlichen Anforderungen an Influencer-Marketing weiter pr\u00e4zisiert und die wettbewerbsrechtlichen Haftungsrisiken f\u00fcr Unternehmen deutlich gesch\u00e4rft. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Werbekampagne im Arzneimittelbereich, entfaltet ihre Wirkung jedoch weit dar\u00fcber hinaus und ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen relevant, die Social-Media-Marketing einsetzen.<\/p>","protected":false},"author":16,"featured_media":29409,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[3739,2805,40,1170,313,3740,210,3741],"ppma_author":[3077],"class_list":["post-29408","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag--11-hwg","tag-bekanntheit","tag-heilmittelwerberecht","tag-influencer","tag-pflichtangaben","tag-reel","tag-social-media","tag-zurechnung"],"authors":[{"term_id":3077,"user_id":16,"is_guest":0,"slug":null,"display_name":"Dr. Julia Blind","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/dfc38cb2237c1c9686aa8c4cacd063d476172d7870a4f0e5720717d4362ace3d?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Dr. Julia","last_name":"Blind","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29408","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/16"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29408"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29408\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/29409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29408"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29408"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29408"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=29408"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}