{"id":29327,"date":"2025-12-15T18:41:26","date_gmt":"2025-12-15T17:41:26","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=29327"},"modified":"2025-12-15T18:41:26","modified_gmt":"2025-12-15T17:41:26","slug":"lebensmittelueberwachung-vgh-bw-vg-muenchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/lebensmittelueberwachung-vgh-bw-vg-muenchen\/","title":{"rendered":"Lebensmittel\u00fcberwachung: Pranger in Baden-W\u00fcrttemberg gestoppt, aber in M\u00fcnchen zugelassen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zwei Entscheidungen zur Lebensmittel\u00fcberwachung, eine Norm \u2013 und ein entscheidender dogmatischer Unterschied.<\/strong><\/p>\r\n<p><!--more--><\/p>\r\n<p>The <strong>beh\u00f6rdliche Internetver\u00f6ffentlichung lebensmittelrechtlicher Verst\u00f6\u00dfe nach \u00a7 40 Abs. 1a LFGB<\/strong> z\u00e4hlt zu den einschneidendsten Instrumenten des modernen Verbraucherschutzrechts und der Lebensmittel\u00fcberwachung. Kaum eine Ma\u00dfnahme entfaltet eine vergleichbare <strong>Prangerwirkung<\/strong>: Namentliche Nennung, Suchmaschinenwirkung, mediale Verst\u00e4rkung \u2013 oft mit langfristigen wirtschaftlichen Folgen.<\/p>\r\n<p>Mit dem <strong><a href=\"https:\/\/www.landesrecht-bw.de\/perma?d=NJRE001626234\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss des VGH Baden-W\u00fcrttemberg vom 12.11.2025 \u2013 9 S 987\/25<\/a>, <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/vgh-baden-wuerttemberg-stoppt-lebensmittelpranger\/\">\u00fcber den wir bereits berichtet haben<\/a><\/strong> &#8211; und dem <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-33476?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss des VG M\u00fcnchen vom 26.11.2025 \u2013 M 26a E 25.6819<\/a><\/strong>\u00a0&#8211; liegen nun zwei aktuelle Entscheidungen vor, die auf den ersten Blick widerspr\u00fcchlich erscheinen m\u00f6gen. Tats\u00e4chlich erg\u00e4nzen sie sich \u2013 und zeigen sehr deutlich, <strong>wann Verteidigung m\u00f6glich ist und wann nicht<\/strong>.<\/p>\r\n<h4><strong>Lebensmittelrechtlicher Ausgangspunkt: In der Lebensmittel\u00fcberwachung geht Transparenz vor Gefahrenabwehr<\/strong><\/h4>\r\n<p>40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Beh\u00f6rden zur Ver\u00f6ffentlichung, wenn ein <strong>hinreichend begr\u00fcndeter Verdacht<\/strong> besteht, dass ein Lebensmittelunternehmen in <strong>nicht unerheblichem Ausma\u00df<\/strong> gegen Hygienevorschriften versto\u00dfen hat und ein Bu\u00dfgeld von mindestens <strong>350 Euro<\/strong> zu erwarten ist.<\/p>\r\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gen\u00fcgt dabei bereits, dass die durch die Lebensmittel\u00fcberwachung festgestellten Zust\u00e4nde <strong>geeignet sind<\/strong>, bei einem <em>normal empfindenden Verbraucher<\/em> <strong>Ekel oder Widerwillen<\/strong> hervorzurufen.<br \/>Eine konkrete Gesundheitsgef\u00e4hrdung oder ein Laborbefund sind <strong>nicht erforderlich<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Zugleich handelt es sich um einen <strong>schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)<\/strong>, der nur bei strikter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist. Genau hier setzen die aktuellen Entscheidungen an zur Lebensmittel\u00fcberwachung \u2013 allerdings an <strong>unterschiedlichen Stellen der Pr\u00fcfung<\/strong>.<\/p>\r\n<h4><strong>Der Fall des VG M\u00fcnchen: Extreme Hygienem\u00e4ngel rechtfertigen Ver\u00f6ffentlichung auch nach Beseitigung<\/strong><\/h4>\r\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-29335 alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/stockphotoscom-1327268-300x300.jpg\" alt=\"Lebensmittel\u00fcberwachung Lebensmittelpranger VGH Baden-W\u00fcrttemberg VG M\u00fcnchen\" width=\"300\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/stockphotoscom-1327268-300x300.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/stockphotoscom-1327268-150x150.jpg 150w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/stockphotoscom-1327268-12x12.jpg 12w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/12\/stockphotoscom-1327268.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Im M\u00fcnchner Verfahren ging es um eine gastronomische Betriebsst\u00e4tte, bei der die Lebensmittel\u00fcberwachung eine <strong>au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Dichte gravierender Hygieneverst\u00f6\u00dfe<\/strong> feststellte. Dokumentiert wurden unter anderem:<\/p>\r\n<ul>\r\n<li><strong>massiver M\u00e4use- und Schabenbefall<\/strong>,<\/li>\r\n<li><strong>M\u00e4usekot und -urin<\/strong> in nahezu allen Betriebsbereichen,<\/li>\r\n<li>verendete Tiere in unmittelbarer N\u00e4he von <strong>offenen Lebensmitteln<\/strong>,<\/li>\r\n<li>erhebliche <strong>Reinigungs- und Instandhaltungsm\u00e4ngel<\/strong>,<\/li>\r\n<li>unsachgem\u00e4\u00dfes Lagern und Auftauen sensibler Produkte.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p>Die Zust\u00e4nde f\u00fchrten zu einer <strong>beh\u00f6rdlich angeordneten Betriebsschlie\u00dfung<\/strong>. Zwar wurden die M\u00e4ngel sp\u00e4ter beseitigt und der Betrieb wieder freigegeben, gleichwohl plante die Beh\u00f6rde eine Ver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB.<\/p>\r\n<p>Das VG M\u00fcnchen best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts:<\/p>\r\n<p>The <strong>Art, das Ausma\u00df und die fl\u00e4chendeckende Verteilung<\/strong> der Verst\u00f6\u00dfe rechtfertigten die Annahme, dass Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen behandelt oder gelagert worden waren. Gerade der <strong>massive Sch\u00e4dlingsbefall<\/strong> trage auch <strong>r\u00fcckblickend<\/strong> eine Prangerver\u00f6ffentlichung \u2013 selbst dann, wenn die M\u00e4ngel sp\u00e4ter beseitigt wurden.<\/p>\r\n<p>Wichtig:<br \/>Das Gericht hat <strong>keine einzige Passage<\/strong> des Ver\u00f6ffentlichungstextes als materiell unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eingestuft. Damit fehlte jede Grundlage f\u00fcr eine weitergehende Einschr\u00e4nkung der Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\r\n<h4><strong>Der Fall des VGH Baden-W\u00fcrttemberg: Nicht die Unteilbarkeit allein war entscheidend<\/strong><\/h4>\r\n<p>Anders \u2013 und dogmatisch entscheidend anders \u2013 lag der Fall vor dem <strong>VGH Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Auch dort hatte es <strong>erhebliche Hygienem\u00e4ngel<\/strong> gegeben, einschlie\u00dflich Sch\u00e4dlingsbefalls, die durch die Lebensmittel\u00fcberwachung aufgedeckt wurden. Ein Teil dieser Missst\u00e4nde war jedoch <strong>nachweislich vollst\u00e4ndig und zeitnah beseitigt<\/strong>, bevor es zur geplanten Ver\u00f6ffentlichung kam.<\/p>\r\n<p>Das Verwaltungsgericht hatte deshalb einzelne Passagen des Ver\u00f6ffentlichungstextes als <strong>materiell unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/strong> angesehen:<br \/>Aus seiner Sicht rechtfertigten diese <strong>konkret benannten, erledigten Umst\u00e4nde<\/strong> keine fortdauernde <strong>Anprangerung<\/strong> mehr.<\/p>\r\n<p>Und hier liegt der zentrale Punkt, der in der Praxis h\u00e4ufig \u00fcbersehen wird:<\/p>\r\n<p><strong>Die Beh\u00f6rde hat diese Bewertung nicht angegriffen.<\/strong><br \/>Sie hat also hingenommen, dass bestimmte Textbestandteile <strong>inhaltlich rechtswidrig<\/strong> waren, weil sie die bereits erfolgte M\u00e4ngelbeseitigung nicht angemessen ber\u00fccksichtigten.<\/p>\r\n<p>Damit stand f\u00fcr den VGH fest:<br \/>Der Ver\u00f6ffentlichungstext enthielt <strong>zul\u00e4ssige und unzul\u00e4ssige Bestandteile<\/strong>.<\/p>\r\n<h4><strong>Unteilbarkeit als Folge \u2013 nicht als Ausgangspunkt<\/strong><\/h4>\r\n<p>Erst <strong>auf dieser Grundlage<\/strong> stellte sich f\u00fcr den VGH die zweite, entscheidende Frage:<br \/><strong>Darf der verbleibende Teil des Ver\u00f6ffentlichungstextes isoliert bestehen bleiben?<\/strong><\/p>\r\n<p>Diese Frage hat der VGH mit einem klaren <strong>Nein<\/strong> beantwortet und dabei den heute zentralen Grundsatz formuliert:<\/p>\r\n<p>Der Ver\u00f6ffentlichungstext nach \u00a7 40 Abs. 1a LFGB ist <strong>grunds\u00e4tzlich unteilbar<\/strong>.<br \/>Ist auch nur ein Teil <strong>rechtswidrig<\/strong>, ist <strong>die gesamte Ver\u00f6ffentlichung unzul\u00e4ssig<\/strong>,<br \/>es sei denn, es liegt ein <strong>extrem eng begrenzter Ausnahmefall echter inhaltlicher Eigenst\u00e4ndigkeit<\/strong> vor.<\/p>\r\n<p>Einen solchen Ausnahmefall verneinte der VGH, weil die einzelnen Feststellungen <strong>nicht isoliert nebeneinanderstanden<\/strong>, sondern gemeinsam die Bewertung eines \u201eerheblichen Sch\u00e4dlingsbefalls\u201c trugen. Die Herausl\u00f6sung einzelner Punkte h\u00e4tte den <strong>Sinngehalt des gesamten Textes ver\u00e4ndert<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Das Ergebnis:<br \/><strong>Gesamtunzul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung \u2013 nicht wegen Bagatellisierung der Verst\u00f6\u00dfe, sondern wegen der unangegriffenen Teilrechtswidrigkeit.<\/strong><\/p>\r\n<h4><strong>Der entscheidende Unterschied in einem Satz<\/strong><\/h4>\r\n<p>The <strong>VGH Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong> stoppte die Ver\u00f6ffentlichung durch die Lebensmittel\u00fcberwachung <strong>not<\/strong>, weil M\u00e4ngel beseitigt waren,<br \/>sondern weil die Beh\u00f6rde <strong>akzeptiert hatte<\/strong>, dass diese Beseitigung <strong>einzelne Textpassagen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig machte<\/strong>.<\/p>\r\n<p>The <strong>VG M\u00fcnchen<\/strong> best\u00e4tigte die Ver\u00f6ffentlichung, weil die Verst\u00f6\u00dfe <strong>so gravierend<\/strong> waren, dass <strong>keine einzige Passage<\/strong> ihre Prangerwirkung verloren hatte.<\/p>\r\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis: Wo Verteidigung ansetzt \u2013 und wo nicht<\/strong><\/p>\r\n<p>Aus beiden Entscheidungen ergibt sich eine klare Linie f\u00fcr Lebensmittelunternehmen:<\/p>\r\n<p>Bei <strong>extrem gravierenden, fl\u00e4chendeckenden Hygienem\u00e4ngeln<\/strong> \u2013 insbesondere mit Betriebsschlie\u00dfung \u2013 sind die <strong>materiellen Erfolgsaussichten gering<\/strong>. Die blo\u00dfe M\u00e4ngelbeseitigung gen\u00fcgt dann nicht.<\/p>\r\n<p>The <strong>entscheidenden Verteidigungschancen<\/strong> liegen vielmehr in der <strong>pr\u00e4zisen Analyse des Ver\u00f6ffentlichungstextes<\/strong>:<\/p>\r\n<p>Ber\u00fccksichtigt der Text korrekt, <strong>welche M\u00e4ngel bereits beseitigt<\/strong> waren?<br \/>Ist die <strong>Erheblichkeit<\/strong> jeder einzelnen Feststellung noch tragf\u00e4hig?<br \/>Erfolgt eine <strong>einheitliche oder eine differenzierte Bewertung<\/strong>?<br \/>L\u00e4sst sich eine <strong>materielle Teilrechtswidrigkeit<\/strong> begr\u00fcnden?<\/p>\r\n<p>Denn nur wenn <strong>ein Teil des Textes f\u00e4llt<\/strong>, greift der Grundsatz der <strong>Unteilbarkeit<\/strong> \u2013 und erst dann kann die Ver\u00f6ffentlichung <strong>insgesamt<\/strong> verhindert werden.<\/p>\r\n<h4><strong>Unsere anwaltliche Empfehlung<\/strong><\/h4>\r\n<p>Sobald ein Anh\u00f6rungsschreiben zur Ver\u00f6ffentlichung nach \u00a7 40 LFGB eingeht, sollte <strong>unverz\u00fcglich<\/strong> gehandelt werden. Entscheidend ist nicht allein, <strong>ob<\/strong> M\u00e4ngel beseitigt wurden, sondern <strong>such as<\/strong> die Beh\u00f6rde damit im Ver\u00f6ffentlichungstext umgeht.<\/p>\r\n<p>Wer hier fr\u00fchzeitig strategisch ansetzt, kann selbst bei schweren Vorw\u00fcrfen der Lebensmittel\u00fcberwachung <strong>entscheidende Weichen stellen<\/strong> \u2013 bevor der Pranger online geht und faktisch irreversibel wirkt.<\/p>\r\n<p>Gerne unterst\u00fctzen Sie die Experten von <strong>AVANTCORE RECHTSANW\u00c4LTE <\/strong>in Stuttgart dabei mit einer <strong>gezielten Text- und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung <\/strong>sowie der konsequenten Durchsetzung Ihrer Rechte im Eilrechtsschutz.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwei Entscheidungen zur Lebensmittel\u00fcberwachung, eine Norm \u2013 und ein entscheidender dogmatischer Unterschied.<\/p>","protected":false},"author":15,"featured_media":29335,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[3704,3703,629,3700,3720,3702,3667,3701],"ppma_author":[3075],"class_list":["post-29327","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag--40-abs-1a-lfgb","tag-eilrechtsschutz","tag-einstweiliger-rechtsschutz","tag-lebensmittelpranger","tag-lebensmittelueberwachung","tag-teilbarkeit","tag-vg-muenchen","tag-vgh-baden-wuerttemberg"],"authors":[{"term_id":3075,"user_id":15,"is_guest":0,"slug":null,"display_name":"Dr. Matthias Hesshaus","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/d5fedb90db22e1597e6f35126e51f94c849e32ae807e0e08611955aa0d02f34a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Dr. Matthias","last_name":"Hesshaus","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29327","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/15"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=29327"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/29327\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/29335"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29327"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=29327"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=29327"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=29327"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}