{"id":28854,"date":"2025-11-12T08:53:56","date_gmt":"2025-11-12T07:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=28854"},"modified":"2025-11-11T10:01:10","modified_gmt":"2025-11-11T09:01:10","slug":"parkplatzlaerm-70-60-db-keine-gesundheitsgefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/parkplatzlaerm-70-60-db-keine-gesundheitsgefahr\/","title":{"rendered":"Keine Gesundheitsgefahr durch Parkplatzl\u00e4rm \u2013 70\/60 dB(A) sind f\u00fcr Nachbarn zumutbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtliche Schritte wegen Parkplatzl\u00e4rm gegen im Bebauungsplan vorgesehene Parkpl\u00e4tze m\u00fcssen konkret begr\u00fcndet werden, um Erfolg haben zu k\u00f6nnen.<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\n<h4><strong> Zum Hintergrund: L\u00e4rmschutz als zentrales Abw\u00e4gungselement der Bauleitplanung<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Schutz vor <strong>L\u00e4rmimmissionen<\/strong> geh\u00f6rt zu den zentralen Belangen, die eine Gemeinde bei der Aufstellung von <strong>Bebauungspl\u00e4nen<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen hat. Nach \u00a7 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der planerischen Abw\u00e4gung auch die Belange der <strong>gesunden Wohn- und Arbeitsverh\u00e4ltnisse<\/strong> zu wahren. L\u00e4rm kann dabei sowohl von <strong>Stra\u00dfenverkehr<\/strong> als auch von <strong>\u00f6ffentlichen Stellplatzanlagen<\/strong> ausgehen.<\/p>\n<p>In der Praxis stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, nach welchen technischen Regelwerken die <strong>L\u00e4rmprognose<\/strong> durchzuf\u00fchren ist. Die <strong>TA L\u00e4rm<\/strong> (Technische Anleitung zum Schutz gegen L\u00e4rm) gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ortsfeste Anlagen, w\u00e4hrend die <strong>16. BImSchV<\/strong> (Verkehrsl\u00e4rmschutzverordnung) auf Stra\u00dfenverkehrsl\u00e4rm anzuwenden ist. Bei <strong>\u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen<\/strong> ist die Abgrenzung jedoch nicht eindeutig, da diese zwar zum ruhenden Verkehr geh\u00f6ren, zugleich aber auch betriebs\u00e4hnliche Ger\u00e4uschquellen aufweisen.<\/p>\n<p>The <strong>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)<\/strong> hat sich in seinem <strong><a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/ovgs\/ovg_nrw\/j2025\/10_B_1003_25_NE_Beschluss_20251024.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 24. Oktober 2025 \u2013 10 B 1003\/25.NE<\/a><\/strong> mit dieser Problematik befasst. Der Fall zeigt, dass eine <strong>planbedingte L\u00e4rmbelastung<\/strong> selbst bei \u00dcberschreitung der Orientierungswerte der <strong>DIN 18005<\/strong> nicht automatisch eine Gesundheitsgefahr oder eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung begr\u00fcndet.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>\n<h4><strong> Darum ging es: Nachbar wehrt sich wegen bef\u00fcrchtetem Parkplatzl\u00e4rm gegen Parkplatz im Bebauungsplan<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-28858 size-medium\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-1514533-300x200.jpg\" alt=\"Parkplatzl\u00e4rm\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-1514533-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-1514533-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-1514533.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Der Antragsteller ist Eigent\u00fcmer und Nutzer zweier Grundst\u00fccke mit Wohn- und Gesch\u00e4ftshausnutzung, die unmittelbar an das Plangebiet einer neu geplanten <strong>\u00f6ffentlichen Stellplatzanlage<\/strong> angrenzen. Mit einem <strong>Normenkontrolleilantrag nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO<\/strong> beantragte er die <strong>vorl\u00e4ufige Au\u00dfervollzugsetzung<\/strong> des Bebauungsplans.<\/p>\n<p>Er machte geltend, die geplanten Stellpl\u00e4tze f\u00fchrten zu <strong>unzumutbarem Parkplatzl\u00e4rm<\/strong>, insbesondere durch <strong>T\u00fcrenschlagen<\/strong> und n\u00e4chtliche Fahrzeugbewegungen. Die von der Gemeinde vorgelegten <strong>schalltechnischen Gutachten<\/strong> seien methodisch fehlerhaft, da sie das falsche Regelwerk angewendet, die tats\u00e4chliche L\u00e4rmbelastung untersch\u00e4tzt und neuere Erkenntnisse der <strong>L\u00e4rmwirkungsforschung<\/strong> nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verwies der Antragsteller auf <strong>L\u00e4rmkarten nach \u00a7 47c BImSchG<\/strong>, aus denen sich bereits eine erhebliche Vorbelastung seines Grundst\u00fccks ergebe.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\n<h4><strong> Rechtliche Erw\u00e4gungen des OVG NRW<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das OVG NRW wies den Antrag zur\u00fcck. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO l\u00e4gen nicht vor. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nne ein Bebauungsplan nur in <strong>besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen<\/strong> vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug gesetzt werden, wenn dies zur Abwehr <strong>schwerer Nachteile<\/strong> oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden <strong>dringend geboten<\/strong> sei. Eine blo\u00dfe Unzufriedenheit mit der Planung oder eine abstrakte M\u00f6glichkeit k\u00fcnftiger Beeintr\u00e4chtigungen gen\u00fcge nicht.<\/p>\n<p><strong>a) Keine \u00dcberschreitung der ma\u00dfgeblichen Zumutbarkeitsschwelle<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts war der Antragsteller durch den Parkplatzl\u00e4rm <strong>keinen unzumutbaren L\u00e4rmimmissionen<\/strong> ausgesetzt. Ma\u00dfgeblich sei, ob die planbedingten Ger\u00e4usche mit <strong>gesunden Wohnverh\u00e4ltnissen<\/strong> (\u00a7 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) vereinbar sind.<\/p>\n<p>Die Auswertung des <strong>schalltechnischen Gutachtens vom 23. Januar 2025<\/strong> ergab, dass am ma\u00dfgeblichen Immissionsort (IP 05) der <strong>\u00e4quivalente Dauerschallpegel<\/strong> tags\u00fcber <strong>63,6 dB(A)<\/strong> und nachts <strong>55,3 dB(A)<\/strong> betr\u00e4gt. Eine planbedingte Erh\u00f6hung von <strong>nur 0,1 dB(A)<\/strong> liege weit unterhalb der menschlichen <strong>Wahrnehmbarkeitsschwelle<\/strong> von 1 bis 2 dB(A). Zwar seien damit die <strong>Orientierungswerte der DIN 18005<\/strong> f\u00fcr Dorf- oder Mischgebiete (60\/45 dB(A)) \u00fcberschritten, die Schwelle zur <strong>Gesundheitsgefahr<\/strong> werde aber deutlich unterschritten.<\/p>\n<p>Das Gericht bekr\u00e4ftigte in diesem Zusammenhang seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach die <strong>Grenze der Gesundheitsgefahr<\/strong> f\u00fcr Wohngebiete <strong>regelm\u00e4\u00dfig bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts<\/strong> beginnt. Diese Werte entsprechen der gefestigten Linie des <strong>Bundesverwaltungsgerichts<\/strong> (u. a. Urteil vom 12. Juni 2024 \u2013 11 A 13.23).<\/p>\n<p>Der Hinweis des Antragstellers auf neuere WHO-Guidelines und Entw\u00fcrfe eines L\u00e4rmschutzgesetzes mit abgesenkten Schwellen (65\/55 dB(A)) blieb ohne Erfolg. Diese beruhen nach Auffassung des Gerichts weder auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen noch auf geltendem Recht.<\/p>\n<p><strong>b) TA L\u00e4rm, 16. BImSchV und Parkplatzl\u00e4rmstudie \u2013 Abgrenzung ohne praktische Relevanz<\/strong><\/p>\n<p>Interessant ist, dass das OVG NRW die viel diskutierte Frage der <strong>einschl\u00e4gigen technischen Regelwerke<\/strong> ausdr\u00fccklich offenlie\u00df. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob bei \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen die <strong>TA L\u00e4rm<\/strong>which <strong>16. BImSchV<\/strong> oder eine Kombination beider Regelungen heranzuziehen sei. Entscheidend sei, dass die ermittelten Werte unabh\u00e4ngig von der Methode <strong>unterhalb der Gesundheitsgefahrenschwelle<\/strong> liegen.<\/p>\n<p>Das herangezogene <strong>schalltechnische Gutachten<\/strong> hatte sowohl Berechnungen nach der <strong>16. BImSchV<\/strong> als auch nach der <strong>TA L\u00e4rm<\/strong> unter Ber\u00fccksichtigung der <strong>Bayerischen Parkplatzl\u00e4rmstudie (2007)<\/strong> vorgenommen. Selbst wenn \u2013 wie der Antragsteller behauptete \u2013 Zuschl\u00e4ge f\u00fcr <strong>Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit<\/strong> (Nr. 2.10 TA L\u00e4rm) zu Unrecht unber\u00fccksichtigt geblieben w\u00e4ren, \u00e4nderte dies nichts am Ergebnis: Die ma\u00dfgeblichen Grenzwerte wurden nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p><strong>c) Kurzzeitige Ger\u00e4uschspitzen \u2013 T\u00fcrenschlagen ist kein Gesundheitsrisiko<\/strong><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-28861 alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-8984608-300x188.jpg\" alt=\"Parkplatzl\u00e4rm Zumutbarkeit\" width=\"300\" height=\"188\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-8984608-300x188.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-8984608-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/stockphotoscom-8984608.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Besondere Aufmerksamkeit schenkte das OVG dem Vorbringen zu <strong>kurzzeitigen Ger\u00e4uschspitzen<\/strong> (z. B. T\u00fcrenschlagen). Zwar erlaubt die TA L\u00e4rm nach Nr. 6.1 Satz 2 eine \u00dcberschreitung der Immissionsrichtwerte um bis zu 30 dB(A) am Tage und 20 dB(A) in der Nacht. Dennoch sei zweifelhaft, ob diese Vorgaben <strong>\u00fcberhaupt auf Parkplatzl\u00e4rm anwendbar<\/strong> seien.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies unterstellte, rechtfertigten die prognostizierten Werte keine einstweilige Anordnung. Nach neueren Erkenntnissen des <strong>Bayerischen Landesamts f\u00fcr Umwelt (2025)<\/strong> seien die Annahmen der <strong>Parkplatzl\u00e4rmstudie 2007<\/strong> veraltet. F\u00fcr das T\u00fcrenschlie\u00dfen moderner Pkw sei eine <strong>Reduktion des Schallleistungspegels um rund 7 dB(A)<\/strong> anzusetzen. Bei den hier betroffenen Stellpl\u00e4tzen, die \u00fcberwiegend f\u00fcr <strong>Elektrofahrzeuge<\/strong> vorgesehen seien, sei daher von noch niedrigeren <strong>Maximalpegeln<\/strong> auszugehen.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte klar: Auch wenn einzelne Spitzenwerte rechnerisch \u00fcber den Immissionsrichtwerten liegen, sind sie <strong>grundrechtlich nicht entscheidend<\/strong>. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr Parkplatzl\u00e4rm ist der <strong>\u00e4quivalente Dauerschallpegel<\/strong>, nicht der einzelne Knall.<\/p>\n<p><strong>d) Weitere Einw\u00e4nde des Antragstellers ohne Erfolg<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte zudem beanstandet, dass das Gutachten das Gel\u00e4ndeprofil, den Busverkehr und die von der Bushaltestelle ausgehenden Ger\u00e4usche unzutreffend erfasst habe. Diese Einw\u00e4nde \u00fcberzeugten das Gericht nicht. Das aktuelle <strong>Gel\u00e4ndeniveau<\/strong> sei ber\u00fccksichtigt worden; die <strong>Bushaltestelle<\/strong> trage nicht relevant zur L\u00e4rmbelastung bei.<\/p>\n<p>Auch aus den <strong>L\u00e4rmkarten nach \u00a7 47c BImSchG<\/strong> lasse sich keine h\u00f6here Belastung herleiten, da diese lediglich eine <strong>orientierende Darstellung<\/strong> f\u00fcr strategische Zwecke seien und keine konkreten Berechnungen am Immissionsort ersetzen k\u00f6nnten. Ebenso wenig begr\u00fcnde die behauptete <strong>Mietminderung<\/strong> der Bewohner eine Verletzung der Eigentumsgarantie: Nur eine \u00dcberschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr k\u00f6nne einen <strong>grundrechtsrelevanten Eingriff in das Eigentum<\/strong> ausl\u00f6sen.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>\n<h4><strong> Ergebnis und Bedeutung der Entscheidung<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Au\u00dfervollzugsetzung des Bebauungsplans ab. Der Beschluss ist <strong>unanfechtbar<\/strong> (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<p>Die Entscheidung best\u00e4tigt, dass selbst bei <strong>\u00fcberschrittenen Orientierungswerten<\/strong> der DIN 18005 keine <strong>Gesundheitsgefahr<\/strong> vorliegt, solange der <strong>Dauerschallpegel<\/strong> deutlich unter <strong>70\/60 dB(A)<\/strong> bleibt. Zudem betont das Gericht, dass die <strong>Bayerische Parkplatzl\u00e4rmstudie<\/strong> von 2007 in Teilen veraltet ist und moderne Pkw, insbesondere <strong>Elektrofahrzeuge<\/strong>, geringere Ger\u00e4uschspitzen verursachen.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>\n<h4><strong> Praxishinweis f\u00fcr Kommunen und Eigent\u00fcmer<\/strong><\/h4>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr <strong>Gemeinden<\/strong> zeigt die Entscheidung, dass Bebauungspl\u00e4ne mit \u00f6ffentlichen Stellpl\u00e4tzen auch in l\u00e4rmsensiblen Lagen rechtssicher gestaltet werden k\u00f6nnen, sofern ein <strong>aktuelles schalltechnisches Gutachten<\/strong> vorliegt und die ma\u00dfgeblichen <strong>Zumutbarkeitsschwellen<\/strong> eingehalten werden. Empfehlenswert ist es, in der <strong>Planbegr\u00fcndung<\/strong> auf neuere wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. des Bayerischen LfU oder des VDI) zu verweisen und deutlich zu machen, dass etwaige <strong>Spitzenpegel<\/strong> bei Parkplatzl\u00e4rm im Einzelfall keine Gesundheitsgefahr begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Anwohner und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer<\/strong> gilt: Ein <strong>Eilantrag<\/strong> gegen eine Stellplatzplanung ist nur erfolgversprechend, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die <strong>Schwelle von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts<\/strong> \u00fcberschritten wird oder das Gutachten gravierende methodische Fehler aufweist. Subjektive L\u00e4rmbel\u00e4stigungen oder blo\u00dfe Wertminderungen gen\u00fcgen nicht.<\/p>\n<p><strong>Conclusion:<\/strong><br \/>\nDas OVG NRW hat seine Linie gefestigt: Die <strong>Zumutbarkeitsschwelle von 70\/60 dB(A)<\/strong> bleibt in der Regel der entscheidende Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung von <strong>Gesundheitsgefahren durch Parkplatzl\u00e4rm<\/strong>. Gemeinden erhalten damit Rechtssicherheit, w\u00e4hrend Anwohner k\u00fcnftig substantiiert nachweisen m\u00fcssen, dass diese Schwelle tats\u00e4chlich \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Ob als <strong>Gemeinde<\/strong>, die ihre Bauleitplanung rechtssicher gestalten m\u00f6chte, oder als <strong>Eigent\u00fcmer<\/strong>, der sich gegen planbedingte L\u00e4rmbelastungen wehren will \u2013 die Experten von <strong>AVANTCORE RECHTSANW\u00c4LTE<\/strong> in Stuttgart <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/beratung-wirtschaftsverwaltungsrecht\/\">beraten und vertreten<\/a> Sie kompetent in allen Fragen des <strong>Bau- und Immissionsschutzrechts<\/strong>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtliche Schritte wegen Parkplatzl\u00e4rm gegen im Bebauungsplan vorgesehene Parkpl\u00e4tze m\u00fcssen konkret begr\u00fcndet werden, um Erfolg haben zu k\u00f6nnen.<\/p>","protected":false},"author":15,"featured_media":28858,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[3668,3350,3680,3154,3678,3681,3679],"ppma_author":[3075],"class_list":["post-28854","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-bauplanungsrecht","tag-baurecht","tag-nachbarn","tag-ovg-nrw","tag-parkplatzlaerm","tag-ta-laerm","tag-zumutbarkeitsschwelle"],"authors":[{"term_id":3075,"user_id":15,"is_guest":0,"slug":null,"display_name":"Dr. Matthias Hesshaus","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/d5fedb90db22e1597e6f35126e51f94c849e32ae807e0e08611955aa0d02f34a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Dr. Matthias","last_name":"Hesshaus","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28854","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/15"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28854"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28854\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/28858"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28854"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28854"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28854"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=28854"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}