{"id":28299,"date":"2025-09-19T20:31:37","date_gmt":"2025-09-19T18:31:37","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=28299"},"modified":"2025-10-07T13:05:16","modified_gmt":"2025-10-07T11:05:16","slug":"bgh-fernusg-gilt-auch-fuer-b2b-coaching-vertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/bgh-fernusg-gilt-auch-fuer-b2b-coaching-vertrag\/","title":{"rendered":"Die Kursgeb\u00fchr aus einem nichtigen Coaching-Vertrag muss zur\u00fcckgezahlt werden: grunds\u00e4tzliche Kriterien des BGH zu Coaching als Fernunterricht"},"content":{"rendered":"<strong>Der BGH hat einen Coaching-Vertrag f\u00fcr nicht erkl\u00e4rt und grunds\u00e4tzliche Kriterien f\u00fcr Online-Coaching Angeboten im Fernunterricht aufgestellt.<\/strong>\r\n\r\n<!--more-->\r\n\r\nDie Rechtsfrage, inwieweit digitale Coaching- und Mentoring-Programme als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu qualifizieren sind, ist f\u00fcr die Anbieter solcher Kurse von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung. Als Fernunterricht bed\u00fcrfen solche Kurse der Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht (ZFU). Ohne diese Zulassung sind die mit den Anbietern solcher Kurse abgeschlossenen Fernunterrichtsvertr\u00e4ge nichtig. Damit entf\u00e4llt der Zahlungsanspruch des Kursanbieters aus dem Coaching-Vertrag. Bereits gezahlte Teilnahmegeb\u00fchren k\u00f6nnen von Kursteilnehmern zur\u00fcckgefordert werden.\r\n<h4>Streitstand vor der Entscheidung des BGH<\/h4>\r\nDie Qualifizierung von digitalen Coaching- und Mentoring-Programmen ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insbesondere war man sich uneinig, ob das FernUSG nur bei Verbrauchervertr\u00e4gen anwendbar sei. Weiter waren die Kriterien zur Bestimmung der r\u00e4umlichen Trennung genauso unklar wie die Frage, wie Coaching-Angebote zu behandeln sind, dieeine Mischung aus Online-Inhalten und Pr\u00e4senzveranstaltungen und\/oder direkten Online-Unterricht enthalten, zum Beispiel im Rahmen einer Videokonferenz. Auch die Frage, ob bei Coaching- und Mentoring-Kursen die Wissensvermittlung oder die individuelle und pers\u00f6nliche Beratung des Kursteilnehmers im Vordergrund steht, wurde uneinheitlich entschieden. Der BGH hat diesbez\u00fcglich nun f\u00fcr mehr Klarheit gesorgt.\r\n<h4><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-28305 aligncenter\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/stockphotoscom-6824479-300x150.jpg\" alt=\"Coaching-Vertrag Fernunterricht\" width=\"300\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/stockphotoscom-6824479-300x150.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/stockphotoscom-6824479-18x9.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/stockphotoscom-6824479.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Sachverhalt der Coaching-Fall Entscheidung<\/h4>\r\nGegenstand des Verfahrens vor dem BGH war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht und dann Oberlandesgericht Stuttgart \u00fcber Zahlungsanspr\u00fcche aus einem Coaching\/Mentoring-Vertrag. Der Anbieter, der sich als Akademie bezeichnete, bot ein \u201e9-Monats-Business-Mentoring-Programm (\u201eFinanzielle Fitness\u201c)\u201c an. Die Teilnahme an dem Kurs sollte den Teilnehmern unternehmerische F\u00e4higkeiten vermitteln. Der Anbieter warb damit, dass das komplette Know-How der beiden Coaching-Unternehmer aus deren Praxiserfahrung in der Unternehmensf\u00fchrung und dem Unternehmensaufbau an die Kursteilnehmer weitergegeben werde. Der Kurs bestand aus zweiw\u00f6chentlichen Online-Meetings, Hausaufgaben, der Kl\u00e4rung von Fragen in den Meetings, per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe, sowie zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur \u201eAufl\u00f6sung pers\u00f6nlicher Blockaden\u201c. Die Online-Meetings wurden jeweils aufgenommen und den Teilnehmern nachtr\u00e4glich zur Verf\u00fcgung gestellt.\r\n\r\nF\u00fcr das Coaching\/Mentoring-Programm lag keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vor.\r\n\r\nEin Kursteilnehmer, welcher mit dem Kurs unzufrieden war, k\u00fcndigte den Coaching-Vertrag, verlangte R\u00fcckzahlung der bereits bezahlten Kursgeb\u00fchr und begehrte die Feststellung, keine weiteren Zahlungen leisten zu m\u00fcssen. Der beklagte Anbieter erhob Widerklage und verlangte die Zahlung der restlichen vertraglich vereinbarten Kursgeb\u00fchr.\r\n\r\nDas Landgericht Stuttgart hatte die Klage zun\u00e4chst abgewiesen und die Wirksamkeit des Coaching-Vertrages festgestellt. Das OLG Stuttgart drehte dieses Ergebnis um und gab dem Kl\u00e4ger Recht. Es entschied, dass der Coaching-Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig sei und im Ergebnis der Coaching-Anbieter die bereits bezahlten Kursgeb\u00fchren in der H\u00f6he von EUR 23.800,00 zur\u00fcckzahlen m\u00fcsse. Anspr\u00fcche auf Bezahlung der restlichen Kursgeb\u00fchren best\u00fcnden damit folgerichtig nicht.\r\n\r\nGegen diese Entscheidung legte der Anbieter Revision zum BGH ein.\r\n<h4>Entscheidung des BGH zur Qualifizierung des Coaching-Kurses als Fernunterricht<\/h4>\r\nDer Bundesgerichtshof wies die Revision ab und best\u00e4tigte damit das Urteil des OLG Stuttgart. Im <a href=\"https:\/\/zfu.de\/files\/BGH,%20III%20ZR%20109_24%20v.%2012.07.2025.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 12.06.2025 &#8211; III ZR 109\/24<\/a> nahm der BGH zu mehreren umstrittenen Tatbestandsmerkmalen Stellung.\r\n<h4>Anwendbarkeit des FernUSG auf einen B2B-Coaching-Vertrag<\/h4>\r\nDas FernUSG findet in Abkehr der zu diesem Thema bereits ergangenen Rechtsprechung, nicht nur bei Verbrauchervertr\u00e4gen, sondern auch bei einem Coaching-Vertrag mit Unternehmern Anwendung. Der BGH begr\u00fcndet dies damit, dass der Gesetzgeber eine solche Einschr\u00e4nkung auf Verbrauchervertr\u00e4ge im Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen habe und das Schutzkonzept des FernUSG alle potentiellen Teilnehmer \u2013 auch gewerbliche &#8211; vor ungeeigneten Fernlehrg\u00e4ngen sch\u00fctzen soll.\r\n<h5>\u00dcberwiegende r\u00e4umliche Trennung<\/h5>\r\nH\u00f6chst umstritten war die Frage, in welchen F\u00e4llen \u00fcberwiegend eine r\u00e4umliche Trennung zwischen Lehrern und Sch\u00fclern besteht, insbesondere bei Online-Kursen, wenn der Unterricht live stattfindet, also zum Beispiel in einer synchronen Videokonferenz. Der BGH stellt insoweit klar, dass eine r\u00e4umliche Trennung nach dem FernUSG bereits gegeben sei, wenn die asynchronen Anteile der Wissensvermittlung, also die Anteile des Kurses, die der Kursteilnehmer zeitlich versetzt anschauen kann, \u00fcberwiegen. Das sei vorliegend der Fall, da die \u00fcberwiegende Vermittlung r\u00e4umlich getrennt durch die asynchrone Abrufm\u00f6glichkeit der Lehrvideos, Hausaufgaben und aufgezeichnete Online-Meetings erfolgte.\r\n<h5>Wissensvermittlung<\/h5>\r\nIm konkreten Fall sah der BGH zudem die Wissensvermittlung als deutlich im Vordergrund stehend an, da Lernziele vordefiniert waren. Bei dem Kurs gehe es also nicht etwa lediglich um eine individuelle Beratung zum Beispiel in Bezug auf die Unternehmensoptimierung. Beworben wurde das Coaching\/Mentoring-Programm n\u00e4mlich mit der Vermittlung von \u201eWissen\u201c, \u201eKnow-How\u201c und \u201efinanzieller Bildung\u201c der Kursteilnehmer. Zudem bezeichnete sich der beklagte Anbieter als \u201eAkademie\u201c, was ebenfalls auf Kurse zur Wissensvermittlung schlie\u00dfen lasse. Die ebenfalls als Teil des Programms beworbenen \u201eOnline-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach zur Aufl\u00f6sung pers\u00f6nlicher Blockaden\u201c st\u00fcnden bei dem Kurs nicht im Vordergrund.\r\n<h5>\u00dcberwachung des Lernerfolgs<\/h5>\r\nEine Lernerfolgs\u00fcberwachung lag \u2013 wie im Gesetz gefordert \u2013 bereits deshalb vor, weil die Teilnehmenden individuell Fragen zu Lerninhalten stellen konnten und eine Lernerfolgskontrolle m\u00f6glich war. Es gen\u00fcge bereits eine einzige im Coaching-Vertrag vorgesehene Lernerfolgskontrolle. Im vorliegenden Fall sah die Programmbeschreibung die M\u00f6glichkeit vor, sowohl in den Online-Meetings als auch per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe Fragen zum vermittelten Wissen zu stellen. Ein weiteres Indiz einer Lernerfolgskontrolle sei das Stellen von Hausaufgaben, welche von den Kursteilnehmern erledigt werden m\u00fcssen. F\u00fcr die Anwendung des FernUSG komme es im \u00dcbrigen nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgs\u00fcberwachung tats\u00e4chlich stattfindet, solange eine solche vertraglich vorgesehen sei.\r\n<h4>Ergebnis<\/h4>\r\nDer BGH entschied, dass es sich bei dem angebotenen Coaching\/Mentoring-Programm um Fernunterricht handelt, der nach dem FernUSG zugelassen werden muss. Da keine FernUSG-Zulassung f\u00fcr das Programm vorlag, sei der Coaching-Vertrag mit dem klagenden Kursteilnehmer (und allen anderen Kursteilnehmen) nichtig. Der BGH entschied, dass der Kl\u00e4ger die bereits gezahlten Kursgeb\u00fchren in der H\u00f6he von EUR 23.800 zur\u00fcckerh\u00e4lt, da die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Ein Anspruch auf Wertersatz nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung, wurde dem Kursanbieter ebenfalls verwehrt, da dieser nicht ausreichend darlegen konnte, dass der Kl\u00e4ger Aufwendungen in entsprechender H\u00f6he eingespart hatte.\r\n<h4>Conclusion<\/h4>\r\nAngesichts dieses BGH-Urteils besteht f\u00fcr Anbieter von digitalem Coaching- und Mentoring-Programmen dringender Handlungsbedarf. Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Bildungsangebote zu \u00fcberpr\u00fcfen, gegebenenfalls Ihren <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/agb-vertragstexte-e-commerce\/\">Online-Coaching-Vertrag zu \u00fcberarbeiten<\/a> und programmatische Anpassungen vorzunehmen, um Ihre rechtlichen Risiken zu minimieren oder unterst\u00fctzen Sie bei der Zulassung Ihrer Kursangebote durch die ZFU.\r\n\r\nUnsere Kanzlei <strong>AVANTCORE RECHTSANW\u00c4LTE<\/strong> in Stuttgart verf\u00fcgt \u00fcber umfassende Expertise spezialisierter Anw\u00e4lte in der Einordung von Lehrg\u00e4ngen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz sowie in der strategischen und vertraglichen Gestaltung ihres Coaching-Angebots. Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.\r\n\r\n<!-- \/wp:post-content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat einen Coaching-Vertrag f\u00fcr nicht erkl\u00e4rt und grunds\u00e4tzliche Kriterien f\u00fcr Online-Coaching Angeboten im Fernunterricht aufgestellt.<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":28305,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[2134,3595,3592,3593,3594,3596,3599,3598,429,3597,3600],"ppma_author":[3074],"class_list":["post-28299","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-bgh","tag-coaching","tag-fernunterricht","tag-fernusg","tag-lernerfolgsueberwachung","tag-mentoring","tag-raeumliche-trennung","tag-ueberwachung-des-lernerfolgs","tag-verjaehrung","tag-wissensvermittlung","tag-zfu"],"authors":[{"term_id":3074,"user_id":2,"is_guest":0,"slug":"christopher","display_name":"Christopher A. 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