{"id":27757,"date":"2025-06-27T15:12:51","date_gmt":"2025-06-27T13:12:51","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=27757"},"modified":"2025-10-07T14:35:14","modified_gmt":"2025-10-07T12:35:14","slug":"markenrechtsstreit-um-orange-batg-kippt-farbmarke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/markenrechtsstreit-um-orange-batg-kippt-farbmarke\/","title":{"rendered":"Markenrechtsstreit um Orange: Bundespatentgericht kippt Farbmarke eines Baumarkt-Riesen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Farbe Orange stand im Mittelpunkt eines viel beachteten Rechtsstreits zwischen gro\u00dfen Baumarktketten. Das Bundespatentgericht hat nun <a href=\"https:\/\/www.bundespatentgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/29024-18_05062025.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">entschieden<\/a>: Die markenrechtliche Monopolisierung des Farbtons RAL 2008 f\u00fcr Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich ist nicht m\u00f6glich.<\/strong><\/p>\r\n<p><!--more--><\/p>\r\n<h6><strong>Marke mit Signalwirkung \u2013 doch reicht das f\u00fcr den Schutz?<\/strong><\/h6>\r\n<p>Die Markeninhaberin, ein bundesweit f\u00fchrendes Baumarktunternehmen, hatte sich bereits 2012 die Farbe \u201eOrange (RAL 2008)\u201c als abstrakte Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die Eintragung beruhte auf der angeblichen Verkehrsdurchsetzung, also der Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Farbton eindeutig mit diesem Unternehmen verbinden. Eingetragen war die Marke f\u00fcr \u201eEinzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln\u201c.<\/p>\r\n<p>Zwei Wettbewerberinnen sahen sich in ihrer gesch\u00e4ftlichen Entfaltungsfreiheit behindert und beantragten die L\u00f6schung der Marke. Sie argumentierten, die Farbe Orange sei branchenweit \u00fcblich und d\u00fcrfe daher nicht monopolisiert werden, insbesondere da sie selbst seit Jahrzehnten \u00e4hnliche Farbt\u00f6ne f\u00fcr ihre Corporate Identity nutzen w\u00fcrden. Die Anmeldung sei dar\u00fcber hinaus rechtsmissbr\u00e4uchlich und b\u00f6sgl\u00e4ubig erfolgt, um Konkurrenten gezielt zu behindern.<\/p>\r\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-27759\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ecd344324144b1a8b332e088e3c42d7cf097-thumbnail.jpg\" alt=\"OBI versucht die onopolisierung des Farbtons RAL 2008 f\u00fcr Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich\" width=\"127\" height=\"130\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ecd344324144b1a8b332e088e3c42d7cf097-thumbnail.jpg 127w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/ecd344324144b1a8b332e088e3c42d7cf097-thumbnail-12x12.jpg 12w\" sizes=\"(max-width: 127px) 100vw, 127px\" \/><\/p>\r\n<h6><strong>Fehlende Unterscheidungskraft als Kernproblem<\/strong><\/h6>\r\n<p>Das Bundespatentgericht gab den Antragstellerinnen recht. Nach Ansicht des Gerichts war die Farbe Orange im Anmeldezeitpunkt nicht unterscheidungskr\u00e4ftig im Sinne des Markengesetzes. Sie sei im relevanten Marktumfeld \u2013 dem Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerartikeln \u2013 bereits seit Langem in breiter Verwendung durch verschiedene Anbieter und daher aus sich heraus nicht geeignet, auf nur einen Betrieb hinzuweisen. Insbesondere k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr eine bestimmte Farbe mit einem konkreten Anbieter verbinde, wenn diese Farbe zugleich von Wettbewerbern \u00e4hnlich intensiv genutzt werde.<\/p>\r\n<p>Ein wesentliches Argument gegen die Schutzf\u00e4higkeit war das methodisch mangelhafte Verkehrsgutachten, das zur Eintragung der Marke f\u00fchrte. Die Markeninhaberin konnte keinen \u00fcberzeugenden Nachweis erbringen, dass die Farbe zum Zeitpunkt der Anmeldung tats\u00e4chlich als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden wurde. Die kritisierten methodischen Schw\u00e4chen betrafen etwa die Auswahl der befragten Verkehrskreise, die Fragestellung und die Art der Farbdarstellung im Rahmen der Befragung.<\/p>\r\n<h6><strong>Zweites Gutachten brachte keine Wende<\/strong><\/h6>\r\n<p>Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Markeninhaberin ein neues Verkehrsgutachten vor, das eine aktuelle Verkehrsdurchsetzung nachweisen sollte. Dieses kam zu h\u00f6heren Kennzeichnungsgraden, teils \u00fcber der kritischen Marke von 50 %. Doch auch dieses neue Gutachten \u00fcberzeugte das Gericht nicht vollst\u00e4ndig. In der Zusammenschau mit weiteren Argumenten und Beweismitteln sei auch zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichende Verkehrsdurchsetzung feststellbar gewesen, so das Gericht.<\/p>\r\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-27771\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/stockphotoscom-1299612-300x200.jpg\" alt=\"Farbmarke Orange? Teilweise auch nur zu dekorativen Zwecken benutzt\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/stockphotoscom-1299612-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/stockphotoscom-1299612-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/stockphotoscom-1299612.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Zudem hob das Gericht hervor, dass der Farbton nicht in einer Art und Weise eingesetzt werde, die klar als markenm\u00e4\u00dfige Nutzung zu verstehen sei. Vielmehr diene die Farbe \u00fcberwiegend dekorativen Zwecken oder trete nur im Zusammenhang mit weiteren markenrechtlich gesch\u00fctzten Zeichen \u2013 etwa Logos oder Schriftz\u00fcgen \u2013 auf. Eine blo\u00dfe Kombination mit anderen Zeichen k\u00f6nne aber die eigenst\u00e4ndige markenm\u00e4\u00dfige Benutzung einer abstrakten Farbmarke nicht begr\u00fcnden.<\/p>\r\n<h6><strong>Was bedeutet die Entscheidung f\u00fcr die Markenpraxis?<\/strong><\/h6>\r\n<p>Die Entscheidung des Bundespatentgerichts verdeutlicht die hohen H\u00fcrden f\u00fcr den Schutz abstrakter Farbmarken. Farben, insbesondere solche mit Branchenbezug, unterliegen einem erheblichen Freihaltebed\u00fcrfnis. Unternehmen, die dennoch eine Farbe als Marke sch\u00fctzen m\u00f6chten, m\u00fcssen nicht nur nachweisen, dass der Verkehr den Farbton mit ihrem Unternehmen verbindet. Sie m\u00fcssen auch klar belegen, dass diese Verbindung bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung bestand und dass die Farbe tats\u00e4chlich markenm\u00e4\u00dfig genutzt wird, also zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen.<\/p>\r\n<p>Verkehrsgutachten m\u00fcssen dabei h\u00f6chsten methodischen Standards gen\u00fcgen und d\u00fcrfen keine suggestiven Elemente enthalten. Auch reicht eine langj\u00e4hrige Nutzung oder eine starke Marktstellung allein nicht aus, um eine mangelnde Unterscheidungskraft zu kompensieren. Entscheidend ist, wie der Verbraucher die Farbverwendung tats\u00e4chlich wahrnimmt \u2013 nicht, wie sie vom Unternehmen intendiert ist.<\/p>\r\n<p>F\u00fcr Unternehmen mit markenrechtlichen Ambitionen im Bereich abstrakter Farbmarken ist diese Entscheidung eine klare Warnung: Die Anforderungen sind streng, die Erfolgschancen begrenzt, besonders in M\u00e4rkten mit starker farblicher Wettbewerbsdichte.<\/p>\r\n<h2><strong>Conclusion:<\/strong><\/h2>\r\n<p>Die Entscheidung zur L\u00f6schung der Farbmarke Orange (RAL 2008) bringt mehr Klarheit in das komplexe Zusammenspiel von Verkehrsdurchsetzung, Markenverwendung und Branchen\u00fcblichkeit. Unternehmen, die abstrakte Markenformen wie Farben sch\u00fctzen wollen, m\u00fcssen sich auf eine detaillierte und gerichtsfeste Nachweisf\u00fchrung einstellen, idealerweise durch fundierte Verkehrsbefragungen, dokumentierte markenm\u00e4\u00dfige Nutzung und eine konsistente Markenstrategie. Dabei ist stets zu beachten, dass die Schwelle zur Verkehrsdurchsetzung nicht allein durch Marktf\u00fchrerschaft oder Werbung \u00fcbersprungen wird, sondern durch das tats\u00e4chliche Verkehrsverst\u00e4ndnis.<\/p>\r\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie als erfahrene Rechtsanw\u00e4lte im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\"><strong>Trademark Law<\/strong> <\/a>bei der Entwicklung, Anmeldung, Verteidigung oder Anfechtung Ihrer Markenrechte \u2013 strategisch, rechtssicher und individuell abgestimmt auf Ihre Markt- und Wettbewerbssituation.<\/p>\r\n\r\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Farbe Orange stand im Mittelpunkt eines viel beachteten Rechtsstreits zwischen gro\u00dfen Baumarktketten. 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