{"id":26593,"date":"2025-03-09T20:54:26","date_gmt":"2025-03-09T19:54:26","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=26593"},"modified":"2025-10-07T15:53:15","modified_gmt":"2025-10-07T13:53:15","slug":"das-rueck-abwerben-von-mitarbeitern-ist-nur-unter-engen-voraussetzungen-ein-wettbewerbsverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/das-rueck-abwerben-von-mitarbeitern-ist-nur-unter-engen-voraussetzungen-ein-wettbewerbsverstoss\/","title":{"rendered":"Das (R\u00fcck-)Abwerben von Mitarbeitern ist nur unter engen Voraussetzungen ein Wettbewerbsversto\u00df"},"content":{"rendered":"<p>Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern grunds\u00e4tzlich erlaubt ist. Auch das Zur\u00fcckholen von Mitarbeitern, die bereits gewechselt haben, ist nicht automatisch unzul\u00e4ssig.<!--more--><\/p>\n<h4>Worum geht es?<\/h4>\n<p>Das Urteil vom <a href=\"https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/NJRE001589662\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">17.09.2024 (Az. 11 O 12\/24)<\/a> betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen im Bereich station\u00e4rer Brandschutzsysteme. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, gezielt Mitarbeiter, die bereits Arbeitsvertr\u00e4ge mit ihr geschlossen hatten, dazu verleitet zu haben, diese Vertr\u00e4ge zu brechen und nicht zur Arbeit anzutreten. Die Antragstellerin sieht darin eine wettbewerbswidrige Behinderung (\u00a7 4 Nr. 4 UWG) und beantragte eine einstweilige Verf\u00fcgung, um der Antragsgegnerin u.a. das Anbieten von Pr\u00e4mien f\u00fcr den Verbleib der Mitarbeiter, das Bereitstellen kostenfreier Rechtsberatung sowie die Wiedereinstellung der betroffenen Personen zu verbieten.<\/p>\n<h4>Was wurde zum Abwerben von Mitarbeitern entschieden?<\/h4>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-26595 alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/stockphotoscom-2012823-300x200.jpg\" alt=\"Abwerben von Mitarbeitern Wettbewerbsversto\u00df\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/stockphotoscom-2012823-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/stockphotoscom-2012823-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/stockphotoscom-2012823.jpg 640w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p>Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es stellte fest, dass das Abwerben von Mitarbeitern grunds\u00e4tzlich erlaubt sei und nur unter besonderen Umst\u00e4nden wettbewerbswidrig werde, etwa wenn es mit unlauteren Mitteln oder in der Absicht der gezielten Behinderung eines Konkurrenten geschehe. F\u00fcr den Fall der R\u00fcckabwerbung w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich dieselben Ma\u00dfst\u00e4be gelten. Allerdings k\u00f6nne dies nur gelten, wenn die Abwerbung an sich schon wettbewerbskonform war. Bei einer wettbewerbswidrigen Abwerbung seien bei der R\u00fcckabwerbung mildere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen. Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass die Antragsgegnerin eine derartige unlautere Strategie verfolgt habe. Insbesondere fehlten Beweise f\u00fcr eine gezielte Einflussnahme oder eine absichtliche Verleitung der wechselwilligen Mitarbeiter zum Vertragsbruch. Auch die behaupteten Pr\u00e4mienzahlungen und Rechtsberatungen konnten nicht hinreichend als unzul\u00e4ssige Beeinflussung nachgewiesen werden. Das Gericht betonte, dass Unternehmen kein grunds\u00e4tzliches Recht auf den Bestand ihrer Mitarbeiter haben und dass Arbeitnehmer frei in ihrer Entscheidung seien, wo sie arbeiten m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Zudem sah das Gericht keinen Verf\u00fcgungsgrund, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu lange gewartet habe und damit die nach \u00a7 12 Abs. 1 UWG vermutete Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Das Gericht stellte darauf ab, dass die ersten K\u00fcndigungen der wechselwilligen Mitarbeiter drei Monate vor Antragstellung erfolgten.<\/p>\n<p>Insgesamt wies das Gericht folglich den Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung ab.<\/p>\n<p>Die Entscheidung steht im Einklang mit der bislang ergangenen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu F\u00e4llen der Abwerbung von Mitarbeiten.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Unsere auf das <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">Competition Law<\/a> spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte und Fachanw\u00e4lte bei AVANTCORE Rechtsanw\u00e4lte in Stuttgart helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern grunds\u00e4tzlich erlaubt ist. 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