{"id":20873,"date":"2010-11-01T12:09:00","date_gmt":"2010-11-01T10:09:00","guid":{"rendered":"\/?p=635"},"modified":"2025-10-13T14:09:58","modified_gmt":"2025-10-13T12:09:58","slug":"abrufbarkeit-der-widerrufsbelehrung-bei-ebay-fuer-zugang-ausreichend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/abrufbarkeit-der-widerrufsbelehrung-bei-ebay-fuer-zugang-ausreichend\/","title":{"rendered":"Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung f\u00fcr Zugang ausreichend?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die einem Verbraucher bei Fernabsatzvertr\u00e4gen zu erteilenden Informationen m\u00fcssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob diesen Anforderungen dadurch gen\u00fcge getan wurde, dass sowohl das Verkaufsangebot als auch Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar waren, was die ganz \u00fcberwiegende OLG Rechtsprechung seit l\u00e4ngerem verneint.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Firmen A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit afrikanischen Kunstgegenst\u00e4nden. Die Firma B bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik \u201cSofort-Kaufen\u201d afrikanische Holzhocker in Tierformen an. In ihrem Angebot belehrte die Firma B \u00fcber das Widerrufsrecht wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSie k\u00f6nnen Ihre Vertragserkl\u00e4rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr\u00fcnden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R\u00fccksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt fr\u00fchestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.\u201c<\/p>\n<p>Einem K\u00e4ufer war es dabei m\u00f6glich, die obige Belehrung zu speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei \u201cMein eBay\u201d \u2013 dort unter \u201cIch habe gekauft\u201d \u2013 das vollst\u00e4ndige Kaufangebot einschlie\u00dflich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.<\/p>\n<p>Die Firma A mahnte die Firma B kostenpflichtig ab und forderte Unterlassung, da Sie der Meinung war, die Widerrufsbelehrung sei wettbewerbswidrig. Sie werde nicht in der im Gesetz geforderten Textform bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern vier Wochen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat demgegen\u00fcber geltend gemacht, dass seine Widerrufsbelehrung das Textformerfordernis erf\u00fclle. Sie werde dem Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zug\u00e4nglich gemacht. Dies sei mit der \u00dcbermittlung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar.<br \/>\nDer Streitwert wurde von der Firma A mit 10.000,00 \u20ac angegeben.<\/p>\n<p><b>Entscheidung des BGH<br \/>\n<\/b>Der Bundesgerichtshof entschied in seinem <a title=\"BGH, Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I ZR 66\/08\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3bd567917cdd248c88491b2d07eccfae&amp;nr=53689&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I ZR 66\/08<\/a>, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung durch die Bereithaltung bei eBay nicht in Textform erteilt wurde, da sie vor Vertragsschluss weder schriftlich noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitgeteilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Der von der Firma B damit begangene Rechtsversto\u00df beeintr\u00e4chtige den Wettbewerb erheblich, da die Firma B dadurch mit weniger Widerrufen als gesetzestreue Wettbewerber zu rechnen habe. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt, die Frist sei bereits verstrichen, und werde dadurch gegebenenfalls von einem Widerruf abgehalten.<\/p>\n<p><b>Conclusion<br \/>\n<\/b>Der BGH best\u00e4tigte damit die herrschende OLG Rechtsprechung in Deutschland, reduzierte aber den Regelstreitwert f\u00fcr solche Angelegenheiten auf EUR 8.000,00.<\/p>\n<p>Es ist hier allerdings zu beachten, dass bei diesem Fall die Rechtlage vor dem 01.06.2010 Ber\u00fccksichtigung fand. Der Lauf der Widerrufsfrist bei Fernabsatzvertr\u00e4gen f\u00e4ngt zwar immer noch erst durch die Belehrung in Textform (z.B. per Email) und den Zugang der Ware zu laufen. Es ist bei eBay Verk\u00e4ufen jetzt aber m\u00f6glich, die zweiw\u00f6chige Widerrufsfrist auch durch eine nach Vertragsschluss in Textform nachgereichte Widerrufsbelehrung zu bekommen. Diese muss dem K\u00e4ufer aber unverz\u00fcglich nach Vertragsschluss zugehen. Ansonsten bleibt es bei der vierw\u00f6chigen Frist.<\/p>\n<p>Was \u201eunverz\u00fcglich\u201c im Einzelnen bedeutet wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Es empfiehlt sich daher, sich \u00fcber die genauen Informationspflichten und deren Ausgestaltung kundig zu machen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die einem Verbraucher bei Fernabsatzvertr\u00e4gen zu erteilenden Informationen m\u00fcssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. 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