{"id":20872,"date":"2010-10-21T13:26:00","date_gmt":"2010-10-21T11:26:00","guid":{"rendered":"\/?p=629"},"modified":"2025-10-13T14:10:55","modified_gmt":"2025-10-13T12:10:55","slug":"filesharing-abmahnungen-nur-bei-neuen-liedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/filesharing-abmahnungen-nur-bei-neuen-liedern\/","title":{"rendered":"Filesharing Abmahnungen nur bei neuen Liedern?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei Filesharing F\u00e4llen wird regelm\u00e4\u00dfig der Anschlussinhaber abgemahnt. Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber eine richterliche Anordnung, mit welcher der Rechteinhaber vom jeweiligen Internetprovider Auskunft \u00fcber die Zuordnung einer IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber bekommt. Von der richterlichen Anordnung und der erteilten Auskunft bekommt der mutma\u00dfliche Verletzer in der Regel nichts mit. Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hatte nun die Frage zu kl\u00e4ren, ob sich ein Anschlussinhaber nach Erhalt der Abmahnung noch gegen die Auskunftserteilung des Providers mit dem Ergebnis wehren kann, dass der Rechteinhaber die erhaltenen Beweise nicht verwenden darf. Dies hat das OLG auf Basis des Alters des herunter geladenen Musikst\u00fcckes getan.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Rechteinhaberin eines vor \u00fcber zwei Jahren erschienen Musikalbums, entdeckte durch ein von dieser beauftragtes Antipiracy Unternehmen eine widerrechtliches Angebot Ihrer Musikst\u00fccke auf einer Internettauschb\u00f6rse. Die Rechteinhaberin beantragte beim zust\u00e4ndigen Gericht eine Anordnung, welche den Internetprovider &#8211; in diesem Fall die Telekom &#8211;\u00a0 dazu verpflichtete, \u00fcber die Anschlussinhaberin mittels der Zuteilung einer IP-Adresse Auskunft zu erteilen. Mit dieser Auskunft wurde die Anschlussinhaberin in der Folge abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Diese setzt sich nun mit einer Beschwerde gegen die richterlich angeordnete Auskunftsanordnung zur Wehr. Diese h\u00e4tte nach ihrer Meinung nicht erteilt werden d\u00fcrfen, da es sich bei dem Herunterladen eines \u00fcber zwei Jahre alten Musikalbums nicht um ein f\u00fcr die richterliche Anordnung n\u00f6tiges gewerbliches Ausma\u00df handele.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<br \/>\n<\/b>In his <a title=\"OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 05.10.2010- Az. 6 W 82\/10\" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2010\/6_W_82_10beschluss20101005.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 05.10.2010- Az. 6 W 82\/10<\/a>, entschied das OLG K\u00f6ln zugunsten der Anschlussinhaberin und gab der Beschwerde statt.<\/p>\n<p>Gegen eine in Filesharing F\u00e4llen von dem Urheber meist eingeholten richterliche Anordnung stehe dem Anschlussinhaber ein Beschwerderecht zum zu. Dieses Recht auf Beschwerde sei grunds\u00e4tzlich auch nicht fristgebunden und damit auch noch nach erfolgter Auskunft und Abmahnung einzulegen. Die Beschwerde k\u00f6nne sich allerdings nur darauf st\u00fctzen, dass der Abmahner nicht Rechteinhaber, die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausma\u00df erreicht hat.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht geht bei einem Musikalbum, das schon l\u00e4nger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen aus. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen F\u00e4llen besondere Umst\u00e4nde darlegen um ein gewerbliches Ausma\u00df zu beweisen. Kann der Rechteinhaber das nicht, hat eine Beschwerde gegen die Auskunftserteilung Erfolg. Dann kann die erteilte Auskunft in der Regel im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr als Beweis verwendet werden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, so dass das letzte W\u00f6rtchen in dieser Rechtsfrage noch nicht gesprochen ist.<\/p>\n<p><b>Conclusion<br \/>\n<\/b>In F\u00e4llen, bei denen die im Internet getauschten urheberrechtlichen Werke \u00e4lter als 6 Monate sind, der Abmahner nicht Rechteinhaber oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich ist, kann der Abgemahnte in Zukunft mit Erfolg Rechtsbeschwerde gegen die richterlich ergangene Auskunft einlegen. Kann diese im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, steht der Rechteinhaber ohne Beweis da und muss das Verfahren gegen den Anschlussinhaber beenden.<\/p>\n<p>Die vorliegende Entscheidung k\u00f6nnte erheblichen Einfluss auf die derzeitige Abmahnpraxis haben. Sollte dieser Beschluss Schule machen, wird in Zukunft wohl nur noch das Filesharing bei aktuelle Musikalben und Filmen abgemahnt. Zumindest wird das f\u00fcr die Auskunftsanordnung zust\u00e4ndige Gericht genauer pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob in den beantragten F\u00e4llen ein gewerbliches Ausma\u00df vorliegt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Filesharing F\u00e4llen wird regelm\u00e4\u00dfig der Anschlussinhaber abgemahnt. Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber eine richterliche Anordnung, mit welcher der Rechteinhaber vom jeweiligen Internetprovider Auskunft \u00fcber die Zuordnung einer IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber bekommt. Von der richterlichen Anordnung und der erteilten Auskunft bekommt der mutma\u00dfliche Verletzer in der Regel nichts mit. 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