{"id":20866,"date":"2010-08-20T11:45:00","date_gmt":"2010-08-20T09:45:00","guid":{"rendered":"\/?p=589"},"modified":"2025-10-13T14:21:41","modified_gmt":"2025-10-13T12:21:41","slug":"lieferung-frei-haus-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/lieferung-frei-haus-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"Is \"free delivery\" anti-competitive?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Lieferung \u201efrei Haus\u201c und die Werbung damit auf einem Internetshop ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Das OLG Hamm hatte aber die Frage zu entscheiden, ob die Werbung damit wettbewerbswidrig ist, wenn bei der Bestellung von Mindermengen ein Zuschlag f\u00fcr die Bestellung verlangt wird, und auf diesen Mindermengenzuschlag erst in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen hingewiesen wird.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Firma A und B sind Online-H\u00e4ndler und Wettbewerber im Vertrieb von Werbemitteln, insbesondere bedruckter Textilien f\u00fcr gewerbliche Abnehmer zum Zwecke der Weiterverwendung bei Endverbrauchern. Die Firma B warb auf deren Webshop mit der Aussage:<\/p>\n<p>&#8220;Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und \u00d6sterreichs frei Haus geliefert&#8221;<\/p>\n<p>Bei Bestellungen unterhalb von 50,00 EUR netto stellte die Beklagte Ihren Kunden jedoch einen Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR in Rechnung. Auf diesen Zuschlag bei Bestellungen im Wert von unter 50,00 EUR wies die Firma B auch ausdr\u00fccklich hin. Die Firma A hielt dieses Vorgehen f\u00fcr wettbewerbswidrig, mahnte die Firma B ab und verlangte strafbewehrte Unterlassung. Die Werbung mit der Lieferung \u201efrei Haus\u201c sei irref\u00fchrend, da der angesprochene Verkehrskreis auch bei kleineren Bestellungen dann nicht mit Zusatzkosten f\u00fcr die Lieferung der Ware rechne.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><br \/>\nDas Oberlandesgericht Hamm stufte in seinem <a title=\"OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010 \u2013 Az. 4 U 32\/10\" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2010\/4_U_32_10urteil20100504.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 04.05.2010 \u2013 Az. 4 U 32\/10<\/a>, die Werbung der Firma B als wettbewerbswidrig ein und folgte damit der Einsch\u00e4tzung des Wettbewerbers. Die Werbeaussage der Lieferung \u201efrei Haus&#8221; k\u00f6nne der Verbraucher nur so verstehen, dass keine weiteren Kosten anfielen, so dass ein Zuschlag bei der Lieferung von Mindermengen irref\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Zwar weise die Firma B auf den Mindermengenzuschlag hin. Daran k\u00f6nne auch nicht der Hinweis auf diese Zuschl\u00e4ge in den AGB der Firma B etwas \u00e4ndern. Diese Auflistung in einer Versandkostentabelle, die man erst beim Studium der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zur Kenntnis nehmen k\u00f6nne, kann die urspr\u00fcngliche Irref\u00fchrung nicht mehr ausr\u00e4umen. Denn der durchschnittliche Kunde werte die Angaben auf der Startseite der der Firma B zun\u00e4chst als Signal f\u00fcr die Preisw\u00fcrdigkeit der entsprechenden Angebote und sehe sich dadurch veranlasst, sich n\u00e4her mit deren Sortiment zu befassen.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><br \/>\nBei der Werbung mit Kostenvorteilen m\u00fcssen Einschr\u00e4nkungen dieser so platziert werden, dass f\u00fcr den durchschnittlichen Kunden eindeutig zu erkennen ist, welche Kosten insgesamt auf Ihn zukommen. Bei Nichteinhaltung kann die Verwendung solcher Werbeaussagen schnell als unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung qualifiziert werden, welche kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsbegehren nach sich ziehen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Lieferung \u201efrei Haus\u201c und die Werbung damit auf einem Internetshop ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. 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