{"id":20863,"date":"2010-08-03T11:46:00","date_gmt":"2010-08-03T09:46:00","guid":{"rendered":"\/?p=575"},"modified":"2025-10-13T14:30:16","modified_gmt":"2025-10-13T12:30:16","slug":"massenabmahnungen-bei-filesharing-rechtsmissbraeuchlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/massenabmahnungen-bei-filesharing-rechtsmissbraeuchlich\/","title":{"rendered":"Massenabmahnungen rechtsmissbr\u00e4uchlich?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, der Ersatz von Rechtsanwaltskosten sowie der Ersatz eines entstandenen Schadens ist bei berechtigten Abmahnungen wegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen und\/ oder der Verwendung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke grunds\u00e4tzlich berechtigt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte aber die Frage zu entscheiden, inwieweit tats\u00e4chliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe, welche lediglich zur Gewinnerzielung abgemahnt wurden, rechtsmissbr\u00e4uchlich sind. Die Folge einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Abmahnung w\u00e4re, dass vom Verletzer weder eine strafbewehrte Unterlassung abgegeben werden muss, noch Kostenerstattung und Schadensersatz zu leisten sind.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Firmen A und B verkaufen \u00fcber ihre Onlineshops im Internet Gebrauchtwagen. Die verklagte Firma B bot im M\u00e4rz 2008 \u00fcber ihre Internetplattform einen Landrover Discovery und einen Mercedes E 300 D Automatik ausschlie\u00dflich gewerblichen Kunden zum Kauf an. F\u00fcr Verbraucher sollte das Angebot ausdr\u00fccklich nicht gelten. In den Angeboten wurde keine Email-Adresse zur elektronischen Kontaktaufnahme genannt. Au\u00dferdem wurde im Rahmen der Belehrung \u00fcber das Widerrufsrecht f\u00fcr nicht gewerbliche K\u00e4ufer auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hingewiesen, so dass der Eindruck erweckt wurde, das Angebot gelte auch f\u00fcr Verbraucher.<\/p>\n<p>Der Firma A lie\u00df die Firma B durch Anwaltsschreiben wegen der unzutreffenden Angabe der Widerrufsfrist und des wegen der fehlenden Emailadresse unvollst\u00e4ndigen Impressums abmahnen.<\/p>\n<p>In der Folge \u00e4nderte die Firma B die beanstandete Angabe zur Widerrufsfrist und erg\u00e4nzte diese Information in ihrem Impressum. Die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung lehnte sie aber ebenso ab wie eine Kostenerstattung. Sie berief sich schon in diesem Zusammenhang auf ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten des Wettbewerbers, welcher seiner Meinung nach mit der Abmahnung lediglich Geld verdienen wollte. Das erg\u00e4be sich aus der r\u00e4umlichen Distanz der beiden Firmen und dem in einem Zeugenbeweis dargelegten Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Firma A berechtigt war, selbst Verst\u00f6\u00dfe f\u00fcr seinen Mandanten aufzusp\u00fcren und diese dann auch selbstst\u00e4ndig abzumahnen.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><br \/>\nIn his <a title=\"OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 - Az. 4 U 93\/09\" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2009\/4_U_93_09urteil20091112.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 12.11.2009\u00a0&#8211; Az.\u00a04 U 93\/09<\/a> hielt das OLG Hamm die Abmahnung f\u00fcr rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Von einem Missbrauch ist nach dem OLG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gl\u00e4ubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele waren. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ein reines Geb\u00fchrenerzielungsinteresse. Im Gesetz steht sogar ausdr\u00fccklich, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzul\u00e4ssig ist, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Schadensersatz oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.<\/p>\n<p>Indizien zur Bestimmung eines solchen Falles liefert das OLG Hamm auch. So kann von einer Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der Abmahnung ausgegangen werden, wenn die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde nach dem Gesamteindruck aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz \u00fcberwiegend in den Abmahnungen eine gute Einnahmequelle sieht. Geht es dem Konkurrenten also nur um die Erzielung von Schadensersatz und nicht um die Beseitigung des Rechtsversto\u00dfes selbst, ist eine Abmahnung rechtswidrig.<br \/>\nIm konkreten Fall war das OLG zwar der Meinung die Parteien seien trotz ihrer r\u00e4umlichen Entfernung Wettbewerber, da sie Autos im gleichen Preissegment verkaufen.<\/p>\n<p>Es seien hier aber Umst\u00e4nde hinzutreten, welche das grunds\u00e4tzlich bestehende berechtigte Interesse an der Rechtsverfolgung entfallen lie\u00dfen. So konnte nachgewiesen werden, dass die Rechtsanw\u00e4lte der Firma A m\u00f6gliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe selbst aufsp\u00fcren und dann selbstbestimmt die Rechtsverfolgung dieser Verst\u00f6\u00dfe abmahnen, also ohne f\u00fcr den konkreten Fall von dem Mandanten beauftragt zu sein. Au\u00dferdem sei die Abmahnt\u00e4tigkeit hier so umfangreich, dass sie in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis mehr zu der gewerblichen T\u00e4tigkeit des Abmahnenden stehe. Dieselbe Folge h\u00e4tte nach dem Urteil des OLG eine Abmahnt\u00e4tigkeit auf einem Gebiet, in dem der Abmahnende nur in einem relativ geringen Umfang t\u00e4tig war.<br \/>\nDer Firma A stand hier daher schon deshalb der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die die Firma B nicht zu, da diesem wegen des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens die Klagebefugnis fehlte.<\/p>\n<p><b>Conclusion:<\/b><br \/>\nWenn der Abmahner mit seiner Abmahnung haupts\u00e4chlich Geld verdienen will, es ihm also im Grunde gar nicht um die Unterlassung der wettbewerbs- oder urheberechtswidrigen\u00a0 Handlung selbst geht, so ist diese Abmahnung rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dann haben die Klagen dieser Abmahner keine Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Damit k\u00f6nnen Abmahnungen auch von sogenannten Massenabmahnern im Bereich Filesharing genauer unter die Lupe genommen werden, welche genau diese Gewinnerzielung durch Massenabmahnung zu einem erfolgreichen Gesch\u00e4ftsmodell gemacht haben. Verfolgen diese mit der Massenabmahnung besch\u00e4ftigten Kanzleien oder deren Mandanten haupts\u00e4chlich das Ziel einen Profit f\u00fcr sich und ihre Mandantschaft zu machen, k\u00f6nnen diese Abmahnungen mit dem Argument der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit abgewehrt werden, soweit dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Praxis vorliegen.<br \/>\nDie Frage des Rechtsmissbrauchs ist im \u00dcbrigen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen, so dass dieses Argument jederzeit als Argument in das Verfahren eingebracht werden kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, der Ersatz von Rechtsanwaltskosten sowie der Ersatz eines entstandenen Schadens ist bei berechtigten Abmahnungen wegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen und\/ oder der Verwendung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke grunds\u00e4tzlich berechtigt. 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