{"id":2083,"date":"2014-01-22T17:02:17","date_gmt":"2014-01-22T15:02:17","guid":{"rendered":"\/?p=2083"},"modified":"2025-10-10T15:39:50","modified_gmt":"2025-10-10T13:39:50","slug":"veroeffentlichung-von-kinderfotos-von-einer-sportveranstaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/veroeffentlichung-von-kinderfotos-von-einer-sportveranstaltung\/","title":{"rendered":"Ver\u00f6ffentlichung von Kinderfotos von einer Sportveranstaltung"},"content":{"rendered":"<p><b>Die elfj\u00e4hrige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover war bei einer Sportveranstaltung fotografiert worden und klagte gegen die Verlegerin der Zeitschrift FREIZEIT REVUE, die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos nebst Begleittext zu unterlassen. Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin u.a., weil bei sportlichen Wettk\u00e4mpfen Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend \u00fcblich seien. <\/b><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>The court's decision<\/b><\/p>\n<p>Der BGH stellte in seinem <a title=\"Urteil vom 28.05.2013 \u2013 Az. VI ZR 125\/12\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/639360.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 28.05.2013 \u2013 Az. VI ZR 125\/12<\/a>\u00a0 klar, dass es sich bei Sportveranstaltungen, von auch nur regionaler Bedeutung, um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle. Das Gesetz fordert f\u00fcr deren Verbreitung ausnahmsweise keine Einwilligung des Abgebildeten, sofern nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Gericht w\u00e4gte sodann die gegen\u00fcberstehenden Rechtpositionen, d.h. einerseits die Belange der Medien und andererseits das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Abgebildeten gegeneinander ab. Ma\u00dfgeblich sei, ob die Medien nicht nur die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigten, sondern eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse sachbezogen er\u00f6rterten.<\/p>\n<p>Das Gericht pr\u00fcfte, ob es der Zul\u00e4ssigkeit der Berichterstattung entgegenst\u00fcnde, dass die beklagte Zeitschrift auch solche, nicht das Sportereignis betreffende Informationen (\u201eIhr Neuer ist f\u00fcr Tochter Alexandra schon wie ein Papa\u201c) abgedruckt hatte. Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, dass sowohl der Begleittext als auch die ver\u00f6ffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zum Sportereignis selbst h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Zul\u00e4ssigkeit der Berichterstattung stand auch nicht entgegen, dass die abgebildete Tochter erst 11 Jahre alt war. Kinder seien besonders schutzbed\u00fcrftig, unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Eltern prominent seien oder nicht. Von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern gingen auch besondere Gefahren aus, welche die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung eines Kindes empfindlicher st\u00f6ren k\u00f6nne als diejenige von Erwachsenen.\u00a0 Allerdings sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es regelm\u00e4\u00dfig an einem Schutzbed\u00fcrfnis fehle, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst den Bedingungen \u00f6ffentlicher Auftritte aussetzten, indem sie an \u00f6ffentlichen Veranstaltungen teiln\u00e4hmen. Daraus ergebe sich, dass auch die Verbreitung der Abbildungen von Kindern unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Abw\u00e4gung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Pers\u00f6nlichkeitsrecht andererseits erfordere, mithin die Verbreitung von Abbildungen mit Kindern nicht per se unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Abw\u00e4gung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die ver\u00f6ffentlichten Fotos die elfj\u00e4hrige Tochter nicht in ihren Rechten verletzten, was ihre kindgerechte Entwicklung st\u00f6ren k\u00f6nne. Bei sportlichen Wettk\u00e4mpfen seien Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend \u00fcblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handle, die nur in einer begrenzten \u00d6ffentlichkeit stattf\u00e4nden. Gleichg\u00fcltig ob Erwachsener, Jugendlicher oder Kind: Auf Foto- und Videoaufnahmen m\u00fcssten sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grunds\u00e4tzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen anwesend seien.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Die Umst\u00e4nde des Einzelfalls sind abzuw\u00e4gen, um entscheiden zu k\u00f6nnen, ob die Ver\u00f6ffentlichung der Abbildung einer Person rechtm\u00e4\u00dfig ist. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch f\u00fcr die Verbreitung von Abbildungen mit Kindern. Sie bed\u00fcrfen eines besonderen Schutzes. Die Ver\u00f6ffentlichung ist dennoch nicht von vornherein unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung des BGH bringt f\u00fcr Sportvereine, \u2013 verb\u00e4nde und Schulen, aber lediglich f\u00fcr den speziellen Fall der Ver\u00f6ffentlichung von Bildern, die bei einer Sportveranstaltung aufgenommen wurden, gewisse Argumentationshilfen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elfj\u00e4hrige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover war bei einer Sportveranstaltung fotografiert worden und klagte gegen die Verlegerin der Zeitschrift FREIZEIT REVUE, die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos nebst Begleittext zu unterlassen. 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