{"id":19280,"date":"2022-11-25T11:42:47","date_gmt":"2022-11-25T10:42:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=19280"},"modified":"2025-10-08T08:44:19","modified_gmt":"2025-10-08T06:44:19","slug":"teilen-von-fotos-auf-twitter-ist-kein-verzicht-auf-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/teilen-von-fotos-auf-twitter-ist-kein-verzicht-auf-urheberrecht\/","title":{"rendered":"Teilen von Fotos auf Twitter ist keine Generaleinwilligung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fotos k\u00f6nnen insbesondere durch soziale Netzwerke schnell und unkompliziert verbreitet werden. Sie sind aber urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Durch das Teilen eines Fotos bei Twitter verzichtet ein Fotograf nicht automatisch auf seine Anspr\u00fcche. Dies hat das Landgericht M\u00fcnchen best\u00e4tigt.<\/strong><!--more--><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Teilen auf Twitter Urheberrecht Rechtsanwalt\" width=\"297\" height=\"275\" \/><\/a><\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung war die unerlaubte Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos auf einer Facebookseite. Die Nutzerin behauptete, das Foto sei auf diversen Facebook-Seiten frei verf\u00fcgbar gewesen. Sie habe zudem einen politisch motivierten Tweet des\u00a0 Fotografen, der das Foto enthielt,\u00a0 zum Gegenstand einer politischen Antwort gemacht. Zudem hat sich die Nutzerin auf das Zitatrecht und die Zul\u00e4ssigkeit der Nutzung im Rahmen der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse berufen.<\/p>\n<p>Nachdem die Nutzerin in erster Instanz vollumf\u00e4nglich zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt wurde, legte sie Berufung ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie u.a. aus, bei der Bildnutzung handele es sich um eine zul\u00e4ssige karikierende oder parodistischen Verwendung des Bildes. Ohne Erfolg.<\/p>\n<h2>LG M\u00fcnchen I: Teilen auf Twitter ist keine Generaleinwilligung<\/h2>\n<p>With <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-13963?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 20.06.2022 &#8211; 42 S 231\/22<\/a> hat das LG M\u00fcnchen I das erstinstanzliche Urteil best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die beklagte Nutzerin habe das Foto auf ihrer Facebook-Seite vervielf\u00e4ltigt und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht und damit die Verwertungsrechte des Fotografen verletzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwendung der Fotos greife keine Schrankenbestimmung.<\/p>\n<p>Eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat, sei nicht privilegiert.\u00a0 Mangels Auseinandersetzung mit dem Werk sei die Nutzung auch nicht durch das Zitatrecht gerechtfertigt. Die Nutzerin k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg auf die aktuelle Schrankenregelung f\u00fcr Parodien, Karikaturen und Pastiches berufen. In Abgrenzung zum unzul\u00e4ssigen Plagiat m\u00fcssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk ausweisen. Dies sei bei einer identische \u00dcbernahme des Bildes gerade nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fotograf das Foto auf Twitter geteilt haben sollte, habe er keineswegs auf seine urheberrechtlichen Anspr\u00fcche verzichtet und insbesondere nicht in jegliche Weiterverarbeitung eingewilligt. Mit einem &#8220;Teilen&#8221; des Lichtbildes auf Twitter sei keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Nutzerin das geteilte Lichtbild h\u00e4tte &#8220;retweeten&#8221; k\u00f6nnen, denn dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Nutzerin habe die Fotografie nicht \u00fcber die &#8220;Teilen-Funktion&#8221; weiterverbreitet,\u00a0 sondern von einer anderen Seite herunter- und im neuen Kontext auf ihrer Facebook-Seite wieder hochgeladen. Das Teilen sei somit irrelevant, denn es beschreibt das weitere Teilen eines bereits bestehenden Inhalts innerhalb eines sozialen Netzwerks und nicht das Herunter- und Hochladen einer urspr\u00fcnglich getwitterten Aufnahme bei Facebook.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Die unerlaubte Nutzung\u00a0 von\u00a0 Fotos im Internet verletzt regelm\u00e4\u00dfig die Verwertungsrechte des Fotografen. Dass der Fotograf selbst ein Foto \u00fcber Twitter geteilt hat, stellt keine Generaleinwilligung in die Weiterverbreitung dar. Teilen f\u00fchrt auch nicht zum Verzicht auf urheberrechtliche Anspr\u00fcche. Auch wenn Fotos problemlos herunter- und in einem anderen Netzwerk wieder hochgeladen werden k\u00f6nnen, schlie\u00dft dies die Anspr\u00fcche des Urhebers nicht aus. Es ist daher ratsam,\u00a0 sich vor der Nutzung \u00fcber den Umfang\u00a0 der Nutzungsberechtigung zu informieren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fotos k\u00f6nnen insbesondere durch soziale Netzwerke schnell und unkompliziert verbreitet werden. Sie sind aber urheberrechtlich gesch\u00fctzt. Durch das Teilen eines Fotos bei Twitter verzichtet ein Fotograf nicht automatisch auf seine Anspr\u00fcche. 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