{"id":16623,"date":"2021-04-21T10:11:35","date_gmt":"2021-04-21T08:11:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=16623"},"modified":"2025-10-08T09:20:09","modified_gmt":"2025-10-08T07:20:09","slug":"unmittelbare-verwechslungsgefahr-zwischen-dope-vs-blackdope","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/unmittelbare-verwechslungsgefahr-zwischen-dope-vs-blackdope\/","title":{"rendered":"Unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen DOPE vs. BLACKDOPE?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen DOPE und BLACKDOPE vor? Nein, urteilte das Bundespatentgericht. Es bejahte hingegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da die beiden Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"DOPE vs. BLACKDOPE unmittelbare Verwechslungsgefahr Marke\" width=\"414\" height=\"275\" \/><\/a>Die Wort-\/Bildmarke BLACKDOPE wurde unter anderem f\u00fcr einige Waren\/Dienstleistungen der Klasse 25 (Bekleidungsst\u00fccke, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen) eingetragen. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin des \u00e4lteren Zeichens DOPE Widerspruch eingelegt. Die Markenstelle des DPMA hat den Widerspruch jedoch zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen der nur geringen Zeichen\u00e4hnlichkeit liege keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Aufgrund des in der j\u00fcngeren Marke enthaltenen Bestandteils &#8220;BLACK&#8221; w\u00fcrden sich die zu vergleichenden Marken sowohl klanglich als auch schriftbildlich ausreichend deutlich unterscheiden.<\/p>\n<p>Neben einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr verneinte das DPMA auch die Voraussetzungen einer mittelbaren begrifflichen Verwechslungsgefahr. Allein die Tatsache, dass der Verkehr irgendwelche rein assoziativen gedanklichen Verbindungen zwischen den Marken herstelle, begr\u00fcnde f\u00fcr sich genommen keine Verwechslungsgefahr im Sinne des <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">trademark law<\/a>.<\/p>\n<p>Hiergegen wendete sich der Inhaber des \u00e4lteren Zeichens mit seiner Beschwerde beim BPatG.<\/p>\n<h2>Keine unmittelbare Verwechslungsgefahr<\/h2>\n<p>Das BPatG (<a href=\"https:\/\/rewis.io\/urteile\/urteil\/aov-26-10-2020-29-w-pat-53518\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 26.10.2020, Aktenzeichen 29 W (pat) 535\/18<\/a>) gab dem Antrag teilweise statt. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 der j\u00fcngeren Marke bestehe eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne des <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">trademark law<\/a>. Damit sei der Beschluss des DPMA aufzuheben und die L\u00f6schung der Eintragung der angegriffenen Marke f\u00fcr die Waren der Klassen 25 anzuordnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eine Verwechslungsgefahr f\u00fcr das Publikum\u00a0 nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen. Von ma\u00dfgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verneinte das BPatG in Bezug auf die Waren der Klasse 25 eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die \u00e4ltere Marke besitze eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die Marken\u00e4hnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht f\u00fchre jedoch nicht zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<h2>Verwechslungsgefahr durch Gedankliches In-Verbindung-Bringen<\/h2>\n<p>Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen sei jedoch gegeben, so das Gericht. Die angesprochenen Verkehrskreise w\u00fcrden vorliegend die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen zwar erkennen. Die Vergleichszeichen lie\u00dfen sich jedoch aufgrund besonderer Umst\u00e4nde derselben betrieblichen Herkunft zuordnen.<\/p>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete dies mit der im Bekleidungssektor bestehenden branchenspezifischen Besonderheit, dass bestimmte Produktlinien mit &#8220;Black&#8221; gekennzeichnet werden. Dabei handele es sich um Serien schwarzer Produkte, spezielle Linien f\u00fcr Herren oder besonders exklusive Produkte. Das Gericht nannte als Beispiele die Zweitmarke &#8220;BLACK LABEL&#8221; unter der Dachmarke &#8220;S. Oliver&#8221;. Auch die Marke &#8220;Diesel Black Gold&#8221; unter der Dachmarke &#8220;Diesel&#8221; sowie die Marke &#8220;Boss Black&#8221; f\u00fchrten die Richter an.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in mit der angegriffenen Marke &#8220;BLACKDOPE&#8221; gekennzeichneten Bekleidungsst\u00fccke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren der Klasse 25 eine spezielle Produktlinie der Marke &#8220;DOPE&#8221; s\u00e4hen und diese der Beschwerdef\u00fchrerin zuordnen w\u00fcrden. Aufgrund dieser besonderen Umst\u00e4nde sei daher eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen anzunehmen.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Nicht nur die reine Identit\u00e4t oder \u00c4hnlichkeit zweier Marken kann eine Verwechslungsgefahr ausl\u00f6sen. Auch die Gefahr, dass zwei Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, kann eine Verwechslungsgefahr begr\u00fcnden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen DOPE und BLACKDOPE vor? Nein, urteilte das Bundespatentgericht. 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