{"id":16130,"date":"2021-01-14T09:51:07","date_gmt":"2021-01-14T08:51:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=16130"},"modified":"2025-01-27T23:16:27","modified_gmt":"2025-01-27T22:16:27","slug":"ist-die-verpflichtende-auswahl-der-anrede-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/ist-die-verpflichtende-auswahl-der-anrede-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Ist die verpflichtende Auswahl der Anrede unzul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beeitr\u00e4chtigt es das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Personen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtsidentit\u00e4t, wenn <\/strong><strong>beim Online-Vertragsschluss zwischen der Anrede &#8220;Frau&#8221;\/&#8221;Herr&#8221; gew\u00e4hlt werden muss? Mit der Frage ob die verpflichtende Auswahl der Anrede unzul\u00e4ssig ist, besch\u00e4ftigte sich das Landgericht Frankfurt am Main.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein Unternehmer, der seine Produkte und Dienstleistungen auch \u00fcber das Internet anbot, wurde von einer Privatperson verklagt. Die klagende Person besitzt eine nicht-bin\u00e4re Geschlechtsidentit\u00e4t. Sie nahm den Unternehmer auf eine Entsch\u00e4digung in Geld und Unterlassen in Anspruch, weil sie sich bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmers und in der Kommunikation mit ihm wegen ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t diskriminiert sah.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"verpflichtende Auswahl der Anrede Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" width=\"412\" height=\"275\" \/><\/a>Der Grund f\u00fcr die angebliche Diskriminierung sah die Person im Internetauftritt des H\u00e4ndlers. Voraussetzung f\u00fcr den Kauf war die verpflichtende Auswahl der Anrede. Der K\u00e4ufer musste sich also zwingend f\u00fcr die Anrede &#8220;Herr&#8221; oder &#8220;Frau&#8221; entscheiden. Eine geschlechtsneutrale Anredeoption war nicht verf\u00fcgbar.\u00a0 Entsprechend der get\u00e4tigten Auswahl von entweder &#8220;Herr&#8221; oder &#8220;Frau&#8221; erfolgte die Ansprache von Kunden seitens des Unternehmers in Kommunikation bei der Abwicklung get\u00e4tigter K\u00e4ufe, bei Reklamationen oder in Werbezuschriften.<\/p>\n<p>Die Person mahnte den Unternehmer zun\u00e4chst ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und zur Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung i.H.v. 5.000,00 \u20ac auf. Nachdem das Abmahnverfahren ohne Erfolg blieb, erhob die Person Klage beim LG Frankfurt a. M. Ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Vers\u00e4umnisteilurteil zugunsten der klagenden Person griff der Unternehmer mittels Einspruchs an und beantragte die Abweisung der Klage.<\/p>\n<h2>Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nicht verletzt<\/h2>\n<p class=\"mb-0 lh-100\">Das LG Frankfurt a. M. (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2309736.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urt. v. 03.12.2020, Az. 2-13 O 131\/20<\/a>) urteilte zugunsten der nicht-bin\u00e4ren Person. Lediglich den Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung in Geld sprach das Gericht der klagenden Person nicht zu.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst machte das Gericht deutlich, dass der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber dem Unternehmer nicht aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hergeleitet werden kann. Ein solcher Versto\u00df sei bereits deshalb nicht gegeben, da eine Benachteiligung bei Begr\u00fcndung, Durchf\u00fchrung oder Beendigung des Vertrag nicht erfolgt war.<\/p>\n<p>Die klagende Person war weder hinsichtlich der Begr\u00fcndung (Vertrag kam zustande) noch der Durchf\u00fchrung (Vertrag hatte keinen ung\u00fcnstigeren Inhalt) oder Beendigung des Vertrages benachteiligt.<\/p>\n<h2>Verpflichtende Auswahl der Anrede verletzt Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h2>\n<p>Das LG Frankfurt a. M. sprach der klagenden Person jedoch einen Unterlassungsanspruch nach den allgemeinen Regeln des BGB zu.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst stellte das Gericht fest, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch unter anderem die geschlechtliche Identit\u00e4t, &#8220;die regelm\u00e4\u00dfig ein konstituierender Aspekt der eigenen Pers\u00f6nlichkeit ist&#8221;, sch\u00fctze. Da der Unternehmer die klagende Person gezwungen habe, eine der beiden eindeutig geschlechtsspezifischen Anreden (Frau\/Herr) zu w\u00e4hlen, sei diese in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt gewesen. Dies folge daraus, da sich die Person einem dieser Geschlechter zwingend zuordnen musste, was jedoch nicht ihrer Identit\u00e4t entsprach.<\/p>\n<p>Des Weiteren wies das Gericht auch der Tatsache, dass in der Geburtsurkunde der klagenden Person noch ein Geschlecht eingetragen ist, keine Bedeutung f\u00fcr den Rechtsstreit zu. Es sei ausreichend, wenn sich eine Person selbst dauerhaft &#8211; wie hier &#8211; einer Geschlechtsidentit\u00e4t, z.B. der nicht-bin\u00e4ren Geschlechtsidentit\u00e4t, zuordne.<\/p>\n<p>Auch sei es f\u00fcr die Frage der Zumutbarkeit f\u00fcr den Unternehmer im Verh\u00e4ltnis zur klagenden Person belanglos, dass die Gruppe der Personen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtsidentit\u00e4t im Vergleich zur Gesamtbev\u00f6lkerung sehr klein sei.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Um entsprechende Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Webseitenbetreiber auf die Anrede als verpflichtend soweit m\u00f6glich verzichten oder eine weitere Auswahlm\u00f6glichkeit f\u00fcr Menschen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtsidentit\u00e4t hinzuf\u00fcgen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beeitr\u00e4chtigt es das Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Personen mit nicht-bin\u00e4rer Geschlechtsidentit\u00e4t, wenn beim Online-Vertragsschluss zwischen der Anrede &#8220;Frau&#8221;\/&#8221;Herr&#8221; gew\u00e4hlt werden muss? 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