{"id":15858,"date":"2020-11-11T10:00:46","date_gmt":"2020-11-11T09:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=15858"},"modified":"2025-10-08T11:58:55","modified_gmt":"2025-10-08T09:58:55","slug":"fundstellen-angabe-von-testergebnissen-bei-produktfotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/fundstellen-angabe-von-testergebnissen-bei-produktfotos\/","title":{"rendered":"Fundstellen-Angabe von Testergebnissen bei Produktfotos"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine Fundstellen-Angabe ist bei der Werbung mit Testergebnissen Pflicht. Doch besteht diese Pflicht f\u00fcr Werbende auch bei der Abbildung von Produktverpackungen, auf denen ein Testergebnis abgebildet ist? Das Oberlandesgericht K\u00f6ln meint ja.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Fundstellen-Angabe Testergebnis Produktfoto\" width=\"414\" height=\"275\" \/><\/a>Ein Wettbewerbsverein und ein H\u00e4ndler stritten um Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Der Gegenstand des Streits war eine Prospektwerbung des H\u00e4ndlers. In dieser wurde ein Produkt beworben, auf dessen Verpackung ein Testsiegel abgebildet war. Zwar war auf der Produktabbildung eine Fundstellen-Angabe zu erahnen. Diese war jedoch nicht lesbar. Eine gesonderte Fundstellen-Angabe durch den H\u00e4ndler im Prospekt selbst fand nicht statt.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl pbif\">Der Wettbewerbsverein mahnte den Unternehmer ab. Der Vorwurf lautete, die Werbung sei aufgrund der Erkennbarkeit des Testsiegels und der fehlenden Erkennbarkeit der Fundstellen-Angabe wettbewerbswidrig. Nach der erfolglosen Abmahnung erhob der Wettbewerbsverein Klage beim LG K\u00f6ln (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2192997.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urt. v. 29.10.2019, Az. 33 O 55\/19<\/a>). Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der H\u00e4ndler die Fundstelle weiter h\u00e4tte herausstellen m\u00fcssen und gab der Klage des Wettbewerbsvereins statt.<\/p>\n<p>Der H\u00e4ndler legte gegen dieses Urteil Berufung beim OLG K\u00f6ln ein.<\/p>\n<h2>Urteil des OLG zur Werbung mit Testergebnis<\/h2>\n<p>The OLG Cologne (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2270168.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urt. v. 10.07.2020, Az. 6 U 284\/19<\/a>) best\u00e4tigte die Auffassung der Vorinstanz. Danach h\u00e4tte der H\u00e4ndler die Fundstellen-Angabe des Testergebnisses lesbar darstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das OLG verwies zun\u00e4chst auf die Rechtsprechung des BGH. Danach m\u00fcssen in einer Werbung aufgenommene Angaben \u00fcber Testurteile leicht und eindeutig nachpr\u00fcfbar sein. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle angegeben wird, die f\u00fcr den Verbraucher leicht auffindbar ist. Grunds\u00e4tzlich ist somit bei der Werbung mit Testergebnissen stets erforderlich, dass Informationen zu den Tests in Form einer Fundstellen-Angabe zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<h2>Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen erforderlich<\/h2>\n<p>Der auf dem Produkt angef\u00fchrte Testsieg war auf der Abbildung des Produkts in dem Prospekt gut zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts resultiere daraus ein entsprechender Werbeeffekt. Wenn der H\u00e4ndler im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutze, dass dieser f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt wird, profitiere er von dieser Darstellung. Denn dies f\u00f6rdere den Absatz des Produkts, so das Gericht.<\/p>\n<p>In einem solchen Fall seien H\u00e4ndler somit verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Andernfalls w\u00fcrden sie die Darstellung des Testsieges ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten tr\u00e4fe, die bei der Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten.<\/p>\n<p>Der H\u00e4ndler f\u00fchrte an, dass er sich die Werbung mit dem Testsiegel nicht zu Eigen gemacht habe. Diesbez\u00fcglich merkte das Gericht an, dass in einer Einzelfallpr\u00fcfung zu beurteilen sei, ob eine Testsiegerwerbung vorliegt. Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels f\u00fchrte die Abw\u00e4gung hier jedoch zur Pflicht, die Fundstelle anzugeben. Dies gelte auch dann, wenn die Werbung lediglich objektiv mit dem Testsieg erfolgt, ohne dass der Werbende diesen besonders herausstellt.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Werben H\u00e4ndler mit Produktabbildungen, die auf der Produktverpackung deutlich erkennbare Testsiegel zeigen, ist Vorsicht geboten Um \u00c4rger zu vermeiden, sollte eine den rechtlichen Anforderungen gen\u00fcgende Fundstellen-Angabe erfolgen.<\/p>\n<div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Fundstellen-Angabe ist bei der Werbung mit Testergebnissen Pflicht. Doch besteht diese Pflicht f\u00fcr Werbende auch bei der Abbildung von Produktverpackungen, auf denen ein Testergebnis abgebildet ist? 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