{"id":15852,"date":"2020-11-10T10:49:23","date_gmt":"2020-11-10T09:49:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=15852"},"modified":"2026-02-24T13:01:08","modified_gmt":"2026-02-24T12:01:08","slug":"umfang-der-werbe-einwilligung-bei-gewinnspiel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/umfang-der-werbe-einwilligung-bei-gewinnspiel\/","title":{"rendered":"Umfang der Werbe-Einwilligung bei Gewinnspiel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das LG Frankfurt (Oder) besch\u00e4ftigte sich mit der Frage, wie eine ausdr\u00fcckliche Werbe-Einwilligung einzuholen ist. Dabei ging es auch darum, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Umst\u00e4nde einer solchen Einwilligung zu stellen sind.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Gewinnspiel Werbe-Einwilligung\" width=\"414\" height=\"275\" \/><\/a>Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen H\u00e4ndler vor. Dieser warb im Internet mit seinen Produkten und veranstaltete ein Gewinnspiel. Um an der Verlosung teilnehmen zu k\u00f6nnen, musste der Interessent pers\u00f6nliche Angaben in ein Formular eintragen, u. a. auch seine E-Mail-Adresse. Unter den auszuf\u00fcllenden Formularfeldern befanden sich zwei K\u00e4stchen, in denen der Interessent H\u00e4kchen setzen konnte. Das oberste K\u00e4stchen bezog sich auf eine &#8220;Datenbest\u00e4tigung&#8221; und Teilnahme am Gewinnspiel, das untere K\u00e4stchen bezog sich auf das Abonnement eines <strong>Newsletters<\/strong>.<\/p>\n<p>Weiter unten im Formular folgte der Hinweis &#8220;Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkl\u00e4re ich mich damit einverstanden, dass [der Unternehmer] mir regelm\u00e4\u00dfig <strong>Informationen<\/strong> per E-Mail zuschickt&#8221;. Der Kunde sollte also allein durch Angabe seiner E-Mail-Adresse im Rahmen der Gewinnspielteilnahme in die \u00dcbersendung solcher &#8220;Informationen&#8221; einwilligen.<\/p>\n<p>Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Wettbewerbsversto\u00df und mahnte den H\u00e4ndler erfolglos ab. Schlie\u00dflich erhob sie Klage beim LG Frankfurt (Oder).<\/p>\n<h2>Entscheidung des Landgericht zur Werbe-Einwilligung<\/h2>\n<p>The <a href=\"https:\/\/rewis.io\/s\/u\/I7bA\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LG Frankfurt (Oder) (Urt. v. 18.06.2020, Az. <\/a><span title=\"\"><span class=\"highlight\" data-juris-gui=\"highlight\">31 O 59\/19 &#8211; KEINE kostenlose Quelle) wertete die Umst\u00e4nde rund um die vermeintliche Werbe-Einwilligung als wettbewerbswidrig. <\/span><\/span>Das Gericht besch\u00e4ftigte sich insbesondere mit der Art und Weise, wie das Einverst\u00e4ndnis der Kunden mit dem &#8220;regelm\u00e4\u00dfigen Zuschicken von Informationen per E-Mail&#8221; eingeholt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kunden hatten zwar die M\u00f6glichkeit, das K\u00e4stchen f\u00fcr den Erhalt eines <strong>Newsletters<\/strong> anzuklicken, oder eben auch nicht. Das Problem: Das K\u00e4stchen bezog sich aber nicht zugleich auf die &#8220;<strong>Informationen<\/strong>&#8220;, die der Werbende ausweislich seines Internetauftritts ebenfalls per E-Mail verschicken wollte.<\/p>\n<p>Der Text zum Einverst\u00e4ndnis hinsichtlich der &#8220;Informationen&#8221; war r\u00e4umlich deutlich abgesetzt und nicht mit einer Werbe-Einwilligung per K\u00e4stchen versehen. Nur durch die Teilnahme am Gewinnspiel durch Angabe der E-Mail-Adresse sollte die erforderliche Einwilligung eingeholt werden. Dieser Praxis schob das Gericht jedoch einen Riegel vor.<\/p>\n<h2>Ausdr\u00fcckliche Werbe-Einwilligung erforderlich<\/h2>\n<p>Vorliegend ging es gerade nicht um die Art und Weise, wie der werbende Unternehmer das Einverst\u00e4ndnis bzgl. der \u00dcbersendung des <strong>Newsletters<\/strong> einholte. Problematisch war vielmehr die Art und Weise, wie die Einwilligung in die per E-Mail erfolgende \u00dcbersendung von &#8220;<strong>Informationen<\/strong>&#8221; eingeholt werden sollte.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr eine Werbe-Einwilligung erforderlich, dass diese ausdr\u00fccklich erfolgt. Im Gegensatz dazu gen\u00fcgt eine konkludente Einwilligung nicht. Die Einholung einer solchen unzureichenden Einwilligung bedingt die Gefahr einer Irref\u00fchrung, wie die Richter ausf\u00fchrten. Eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung kann beispielsweise durch das Anklicken eines K\u00e4stchens eingeholt werden. Eine solche L\u00f6sung gen\u00fcgt auch den Erfordernissen des <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">UWG<\/a> sowie der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/data-protection\/\">GDPR<\/a>.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Beim Einholen einer (ausdr\u00fccklichen) Werbe-Einwilligung muss der Verbraucher klar und deutlich erkennen k\u00f6nnen, welche Art von Werbematerial Gegenstand der Einwilligung ist.<\/p>\n<div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Frankfurt (Oder) besch\u00e4ftigte sich mit der Frage, wie eine ausdr\u00fcckliche Werbe-Einwilligung einzuholen ist. 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