{"id":15441,"date":"2020-07-16T11:46:36","date_gmt":"2020-07-16T09:46:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=15441"},"modified":"2025-10-08T12:43:00","modified_gmt":"2025-10-08T10:43:00","slug":"die-drei-streifen-gehoeren-nur-adidas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/die-drei-streifen-gehoeren-nur-adidas\/","title":{"rendered":"Die drei Streifen geh\u00f6ren nur Adidas"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie weit reicht der Markenschutz der durch den bekannten Sportartikelhersteller Adidas gepr\u00e4gten Drei-Streifen-Kennzeichnung? Sehr weit meint das Landgericht D\u00fcsseldorf.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"adidas 3 Streifen Marke Markenrecht Rechtsanwalt\" width=\"412\" height=\"275\" \/><\/a>Ein Zulieferer verschiedener Bekleidungsst\u00fccke brachte T-Shirts in Umlauf, die mit drei Streifen verziert waren. Der <span class=\"st\">international t\u00e4tige deutscher Sportartikelhersteller Adidas bekam davon Wind und mahnte den Unternehmer <\/span>wegen des Vertriebs der T-Shirts ab und forderte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf.<\/p>\n<p>Seit Jahren kennzeichnet Adidas seine Sportschuhe und Sporttextilien mit einer Drei-Streifen-Kennzeichnung, wobei die drei Streifen teilweise auch in unterschiedlichen Farben ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Der Sportartikelhersteller erwirkte daraufhin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eine Beschlussverf\u00fcgung, mit der dem Unternehmer der Vertrieb der T-Shirts untersagt wurde.<\/p>\n<p>Adidas war der Auffassung, dass es sich bei den Adidas-Marken um ber\u00fchmte Marken mit einem Bekanntheitsgrad von mehr als 95 % bei der allgemeinen Bev\u00f6lkerung handele. Durch den Vertrieb der T-Shirts durch den Unternehmer, welche nicht von Adidas stammten, werde durch die Streifenkennzeichnung kein hinreichender Abstand zu Adidas-Waren eingehalten. Denn auch bei den Streifen auf den angegriffenen T-Shirts handle es sich um drei parallele und zur Untergrundfarbe kontrastierende Streifen an einer Position, die typisch f\u00fcr ihre Kennzeichnung sei.<\/p>\n<h2>Entscheidung des Gerichts zu den Streifen von Adidas<\/h2>\n<p>Das LG D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/duesseldorf\/lg_duesseldorf\/j2020\/2a_O_288_18_Urteil_20200122.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urt. v. 22.01.2020, Az. 2a O 288\/18<\/a>) entschied, dass der Vertrieb der T-Shirts mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung gegen die Markenrechte des Sportartikelherstellers verst\u00f6\u00dft, da Verwechslungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>Durch den Vertrieb der angegriffenen T-Shirts mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung ohne Zustimmung von Adidas liege eine\u00a0 markenm\u00e4\u00dfige Verwendung vor. Die Anbringung des Streifenbandes diene der Kennzeichnung der Herkunft der T-Shirts aus einem bestimmten Unternehmen. Denn der angesprochene Verkehr sei daran gew\u00f6hnt, in der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Bekleidungsst\u00fccken einen Herkunftshinweis zu sehen.<\/p>\n<p>Weiter bestehe auch Zeichen\u00e4hnlichkeit zwischen der angegriffenen Aufmachung des Unternehmers und der des Sportartikelherstellers Adidas. Die drei gleich gro\u00dfen parallelen Streifen auf dem \u00c4rmel von Adidas-Produkten f\u00e4nden sich auf den angegriffenen T-Shirts an der gleichen Position wieder. Das aufgebrachte Band mit den Streifen vermittle dem Verkehr wegen der ebenfalls schwarzen bzw. schwarz-blauen Hintergrundfarbe ein Bild von drei voneinander in gleichem Abstand getrennten Streifen, die sich von der Grundfarbe des T-Shirts absetzen, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Optischer Trick hilft nicht weiter<\/h2>\n<p>Der beklagte Unternehmer st\u00fctzte sich darauf, dass auf den von ihm vertriebenen T-Shirts nicht nur drei, sondern f\u00fcnf Streifen zu sehen waren. Diese F\u00fcnf-Streifen-Kennzeichnung sei jedoch gerade nicht erkennbar, so das Gericht.<\/p>\n<p>Zwar handele es sich bei den Streifen um ein aufgen\u00e4htes sog. Ribbon-Band. Dies sei bei fl\u00fcchtiger Betrachtung aufgrund der gleichen Hintergrundfarbe des T-Shirts jedoch nicht erkennbar. Vielmehr vermittle das aufgebrachte Band wegen der ebenfalls schwarzen bzw. schwarz-blauen Hintergrundfarbe (Farbe des T-Shirts) dem angesprochenen Verkehr ein Bild von drei voneinander in gleichem Abstand getrennten Streifen, die sich von der Grundfarbe des T-Shirts absetzen.<\/p>\n<p>Der \u00c4hnlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass der mittige Streifen in roter Farbe gehalten ist, die beiden \u00e4u\u00dferen Streifen hingegen in Wei\u00df. Denn auch so w\u00fcrden sich die Streifen deutlich von der (Hinter-)Grundfarbe des T-Shirts schwarz bzw. blau-schwarz abheben.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Aufgrund der hohen Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung des Sportartikelherstellers Adidas genie\u00dft diese Aufmachung weitreichenden markenrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen Dritter.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie weit reicht der Markenschutz der durch den bekannten Sportartikelhersteller Adidas gepr\u00e4gten Drei-Streifen-Kennzeichnung? 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