{"id":14714,"date":"2019-09-19T09:30:06","date_gmt":"2019-09-19T07:30:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=14714"},"modified":"2025-10-08T12:54:21","modified_gmt":"2025-10-08T10:54:21","slug":"eugh-verantwortung-der-betreiber-von-webseiten-fuer-facebook-like-button","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/eugh-verantwortung-der-betreiber-von-webseiten-fuer-facebook-like-button\/","title":{"rendered":"EuGH: Verantwortung der Betreiber von Webseiten f\u00fcr Facebook Like-Button"},"content":{"rendered":"<p><strong>Was m\u00fcssen Betreiber von Webseiten beachten, wenn Plugins oder Tools von Drittanbietern eingebunden werden? Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat seine Rechtsprechung mit einer Entscheidung \u00fcber den Like-Button fortgeschrieben.<br \/>\n<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Das deutsche Unternehmen Fashion ID hatte auf seiner Internetseite den Like-Button von Facebook eingebunden. Besucher der Seite sollten schnell und einfach die Seite oder einzelne Inhalte liken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Durch den aktiven Like-Button wurden Daten aller Besucher einer Internetseite an Facebook \u00fcbermittelt \u2013 auch Daten von Besuchern, die nicht Mitglied bei Facebook sind. Ob der Like-Button angeklickt wurde, spielt keine Rolle.<\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen Versto\u00df gegen das <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/data-protection\/\">Data Protection Law<\/a>: Fashion ID \u00fcbermittele personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren\u00a0 Einwilligung und unter\u00a0 Versto\u00df\u00a0 gegen\u00a0 die\u00a0 Informationspflichten\u00a0 nach\u00a0 den\u00a0 Vorschriften\u00a0 \u00fcber\u00a0 den\u00a0 Schutz personenbezogener Daten an Facebook. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale und hat vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf Recht bekommen. Fashion ID legte Berufung ein. Das zust\u00e4ndige Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf legte die Grundfragen des Rechtsstreits dem EuGH vor.<\/p>\n<h2>Like-Button nur mit Einwilligung<\/h2>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"333\" height=\"144\" \/>Nach dem Urteil des EuGH m\u00fcssen Betreiber einer Website \u00fcber die Nutzung eines aktiven Like-Buttons informieren. Die Besucher einer Website m\u00fcssen einwilligen, um die Vorgaben der sogenannten Cookie-Richtlinie zu erf\u00fcllen. Datenschutzrechtlich muss eine ausreichende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten vorhanden sein.<br \/>\nSollte der Betreiber sich dabei auf sein berechtigtes Interesse berufen, muss die Datenverarbeitung erforderlich sein. Die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person \u2013 also der Besucher \u2013 d\u00fcrfen nicht \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Diese Informationspflicht und Einwilligung betrifft nur die Vorg\u00e4nge der Verarbeitung personenbezogener Daten, f\u00fcr die der Betreiber tats\u00e4chlich \u00fcber die Zwecke und Mittel entscheidet. Betreiber von Websites m\u00fcssten also eine Einwilligung einholen, um den Like-Buttons zu aktivieren und die Daten an Facebook \u00fcbermitteln zu d\u00fcrfen. F\u00fcr die weitere Verarbeitung der Daten w\u00e4re Facebook alleine verantwortlich.<\/p>\n<p>Der EuGH hat damit die Verantwortung zwischen dem Betreiber einer Website und einem Drittanbieter wie Facebook klarer abgegrenzt. Der Einsatz von Zwei-Klick-L\u00f6sungen d\u00fcrfte rechtssicherer geworden sein, da jetzt klarer ist, in welchem Umfang eine Einwilligung eingeholt werden muss.<\/p>\n<p>Die Entscheidung erging zum \u201ealten\u201c Recht vor Inkrafttreten der DSGVO. Die Grunds\u00e4tze der Entscheidung lassen sich aber auf die heutige Rechtslage \u00fcbertragen. Der EuGH folgt weiter der Linie, die er mit der Entscheidung zu Facebook-Fanpages vorgegeben hat: Auch f\u00fcr die Nutzung des Like-Buttons sind der Betreiber der Website und Facebook gemeinsam verantwortlich. Analog zu den Facebook-Fanpages d\u00fcrfte es auch f\u00fcr die Nutzung des Like-Buttons notwendig sein, eine Vereinbarung \u00fcber die gemeinsame Verantwortung f\u00fcr die Datenverarbeitung abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Der EuGH sorgt mit diesem Urteil f\u00fcr erheblichen <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/it\/\">rechtlichen Handlungsbedarf<\/a> bei Betreibern von Internetangeboten. Der Begriff der gemeinsamen Verantwortung unter der DSGVO ist weit definiert worden. Nicht nur mit <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/beratung-social-media\/\">Facebook<\/a> sondern auch mit anderen Anbietern von Internettools m\u00fcssen m\u00f6glicherweise Vereinbarungen \u00fcber die gemeinsame Verantwortung der beiden Stellen, die f\u00fcr die Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich sind, abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Auf der Habenseite hat der EuGH sehr deutlich die M\u00f6glichkeit best\u00e4tigt, durch eine Einwilligung der Nutzer und unter Erf\u00fcllung der Informationspflichten \u00fcber entsprechende Vereinbarungen mit Drittanbietern die Verantwortlichkeiten wirksam abzugrenzen. Die Rechtssicherheit f\u00fcr Betreiber von Internetangeboten kann so deutlich verbessert werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was m\u00fcssen Betreiber von Webseiten beachten, wenn Plugins oder Tools von Drittanbietern eingebunden werden? 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