{"id":13504,"date":"2017-04-20T18:04:06","date_gmt":"2017-04-20T16:04:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kpw-law.de\/?p=13504\/"},"modified":"2025-10-08T14:09:56","modified_gmt":"2025-10-08T12:09:56","slug":"panoramafreiheit-bei-in-architekturmodell-integrierter-fotografie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/panoramafreiheit-bei-in-architekturmodell-integrierter-fotografie\/","title":{"rendered":"Panoramafreiheit bei in Architekturmodell integrierter Fotografie?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Durch die sog. Panoramafreiheit ist es in Deutschland jedem m\u00f6glich, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke, die sich bleibend an \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen befinden, bildlich wiederzugeben, sofern nicht andere Rechte entgegenstehen. Eine Erlaubnis des Urhebers bedarf es hierzu nicht. Gilt dies auch, wenn Fotografien von entsprechenden urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken in Architekturmodelle integriert und diese wiederum fotografiert werden? <\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein K\u00fcnstler brachte auf einem verbliebenen Teil der Berliner Mauer ein Gem\u00e4lde auf, das den Titel &#8220;Hommage an die jungen Generationen&#8221; tr\u00e4gt und aus 16 sog. &#8220;Kopfbildern&#8221; besteht. Der Mauerabschnitt ist unter der Bezeichnung &#8220;East Side Gallery&#8221; bekannt und f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit allgemein zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Panoramafreiheit East Side Gallery\" width=\"332\" height=\"275\" \/><\/a>Eine Maklerin warb auf ihrer Internetseite mit einer Abbildung eines Architekturmodells f\u00fcr ein Immobilienprojekt, das auf dem hinter der &#8220;East Side Gallery&#8221; gelegenen Grundst\u00fcck errichtet werden sollte. Die Abbildung zeigte einen Teil des Wohnhochhauses und davor ein Modell der &#8220;East Side Gallery&#8221; mit den &#8220;Kopfbildern&#8221;.<\/p>\n<p>Hergestellt wurde die Fotografie wie folgt: Angefertigt wurde von der Stra\u00dfe aus eine Fotografie des Wandbildes, das verkleinert ausgedruckt, zurechtgeschnitten und auf den Mauerabschnitt in dem Architekturmodell geklebt wurde. Sodann wurde eine Fotografie des Architekturmodells samt &#8220;Kopfbilder&#8221; erstellt.<\/p>\n<p>Der K\u00fcnstler ist der Ansicht,\u00a0 es werde in sein ausschlie\u00dfliches Recht zum Vervielf\u00e4ltigen und \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen des Gem\u00e4ldes eingegriffen und klagte auf Unterlassung und Kostenerstattung. Das LG Berlin gab ihm recht. Das Berufungsgericht wies seine Klage ab.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Panoramafreiheit<\/h2>\n<p>Die Revision des K\u00fcnstlers wurde mit <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=77644&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 19.01.2017 &#8211; Az. I ZR 242\/15 &#8211; &#8220;East Side Gallery&#8221; <\/a>zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verneinte einen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch. Zwar habe die Maklerin durch das Einstellen der Fotografie in das Internet das Gem\u00e4lde vervielf\u00e4ltigt und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Diese Nutzung des Werkes sei jedoch durch die Panoramafreiheit gedeckt.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte, dass das UrhG nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen befindet, gestatte, sondern dar\u00fcber hinaus die (auch gewerbliche) Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung und \u00f6ffentliche Wiedergabe der Fotografie. Die Richter in Karlsruhe wiesen darauf hin, dass die zul\u00e4ssige zweidimensionale Vervielf\u00e4ltigung des Mauerbilds durch Lichtbild nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes in dem Architekturmodell in eine unzul\u00e4ssige dreidimensionale Vervielf\u00e4ltigung umgewandelt worden sei. Denn\u00a0 eine unzul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigung des Werkes in dreidimensionaler Form liege vor, wenn zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Tr\u00e4ger nicht nur eine rein \u00e4u\u00dferliche, physische Verbindung geschaffen werde, sondern dar\u00fcber hinaus eine innere, k\u00fcnstlerische Verbindung entstehe, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen werde, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmelze. Hier werde lediglich eine \u00e4u\u00dferliche Verbindung hergestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Das Aufbringen einer Fotografie eines gesch\u00fctzten Werkes auf einen dreidimensionalen Tr\u00e4ger ist dann eine unzul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigung des Werkes, wenn zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Tr\u00e4ger eine innere, k\u00fcnstlerische Verbindung, also ein einheitliches Werk entsteht. Es kommt darauf an, ob die Fotografie ihren Charakter als Lichtbild verliert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die sog. Panoramafreiheit ist es in Deutschland jedem m\u00f6glich, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke, die sich bleibend an \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen befinden, bildlich wiederzugeben, sofern nicht andere Rechte entgegenstehen. Eine Erlaubnis des Urhebers bedarf es hierzu nicht. 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