{"id":11807,"date":"2016-03-03T13:12:36","date_gmt":"2016-03-03T12:12:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=11807\/?p=11807"},"modified":"2025-10-09T15:12:19","modified_gmt":"2025-10-09T13:12:19","slug":"keine-marke-fuer-coca-cola","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/keine-marke-fuer-coca-cola\/","title":{"rendered":"Keine Marke f\u00fcr Coca-Cola"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine Coca-Cola Flasche ohne Riffelung besitzt keine ausreichende Unterscheidungskraft gegen\u00fcber anderen Flaschen auf dem Markt und kann daher nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden. Dies folgt aus einem Urteil des Gerichts der europ\u00e4ischen Union<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"413\" height=\"275\" \/>Coca Cola meldete im Jahr 2011\u00a0 f\u00fcr Flaschen aus Metall, Glas und Plastik als <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/markenformen\/\">dreidimensionale Gemeinschaftsmarke<\/a> an. Die Form der Marke war mir der typischen bereits bekannten Flaschenform von Coca-Cola vergleichbar, es fehlte jedoch die Riffelung. Das HABM wies im M\u00e4rz 2014 die Anmeldung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass der angemeldeten Marke f\u00fcr die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Der Argumentation von Coca-Cola, es handele sich um eine nat\u00fcrliche Weiterentwicklung ihrer ber\u00fchmten emblematischen Flasche (mit Riffelung), folgte das HABM nicht.<\/p>\n<p>Die Klage von Coca-Cola gegen die Entscheidung des HABM hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<h2>Entscheidung des Gerichts gegen die Coca-Cola Marke<\/h2>\n<p>Mit seinem <strong><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/celex.jsf?celex=62014TJ0411&amp;lang1=de&amp;type=TXT&amp;ancre=\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 24.02.2016 &#8211; T411\/14<\/a><\/strong> hat das EuG die Entscheidung des HABM best\u00e4tigt. Nach Auffassung des Gerichts weise die Flasche keine Merkmale auf, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden k\u00f6nne. Die angemeldete Marke stelle nur eine Abwandlung der Form der Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht erm\u00f6glicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Unterscheidungskraft bestimme sich \u00fcber die Geeignetheit der Marke, die Ware, f\u00fcr die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/markenformen\/\">dreidimensionaler Marken<\/a> sei zu ber\u00fccksichtigen, dass eine dreidimensionale Ware vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werde, wie eine Wort- oder Bildmarke. Fehlen \u00fcbliche Wort- und Grafikbestandteile, schlie\u00dfen Verbraucher nicht zwangsl\u00e4ufig aus der Form der Waren auf deren Herkunft.<\/p>\n<p>Die Aufmachung eines fl\u00fcssigen Produkts ist ein zwingendes Vertriebserfordernis, dem der Durchschnittsverbraucher in erster Linie eine blo\u00dfe Portionierungsfunktion beimesse. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung bestehe, habe nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware erm\u00f6gliche, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Unterscheidungskraft besitze daher nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchen\u00fcblichkeit abweiche und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bei der von Coca-Cola angemeldeten Marke handele es sich um eine Kombination von Bestandteilen, die allesamt im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gew\u00f6hnliche f\u00fcr die von der Anmeldung erfassten Waren verwendet werden k\u00f6nnen, weshalb sie hinsichtlich dieser Waren keine Unterscheidungskraft h\u00e4tten. Daraus lie\u00dfe sich im Allgemeinen schlie\u00dfen, dass der Marke als ganzes Unterscheidungskraft fehle.<\/p>\n<p>Einen Nachweis f\u00fcr Erlangung der Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke konnte Coca-Cola nicht erbringen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung bekr\u00e4ftigte das europ\u00e4ische Gericht die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken. Insbesondere in F\u00e4llen, in denen die dreidimensionale <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/expertise\/trademarks\/\">Marke<\/a> als Produktverpackung fungieren soll, muss diese derart gestaltet sein, dass sich das entsprechende Produkt auf den ersten Blick von Produkten anderer Unternehmen unterscheidet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob Coca-Cola\u00a0 gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim EuGH einlegen wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Coca-Cola Flasche ohne Riffelung besitzt keine ausreichende Unterscheidungskraft gegen\u00fcber anderen Flaschen auf dem Markt und kann daher nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden. 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