{"id":11664,"date":"2016-02-08T14:30:52","date_gmt":"2016-02-08T13:30:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=11664\/?p=11664"},"modified":"2025-10-09T15:17:01","modified_gmt":"2025-10-09T13:17:01","slug":"kunstfreiheit-vs-persoenlichkeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/kunstfreiheit-vs-persoenlichkeitsrecht\/","title":{"rendered":"Kunstfreiheit vs. Pers\u00f6nlichkeitsrecht &#8211; &#8220;Fear&#8221; gewinnt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Recht einer Politikerin der \u201eneuen Rechten\u201c am Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit hat hinter der Kunstfreiheit zur\u00fcckzutreten. So entschied das Landgericht Berlin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zugunsten des Berliner Theaters Schaub\u00fchne. Das St\u00fcck &#8220;Fear&#8221; darf weiterhin unver\u00e4ndert aufgef\u00fchrt werden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"408\" \/><\/a><\/p>\n<p>Das Berliner Theater Schaub\u00fchne f\u00fchrt seit Oktober 2015 ein Theaterst\u00fcck mit dem Titel \u201eFear\u201c auf und beschreibt dieses auf seiner <a href=\"http:\/\/www.schaubuehne.de\/de\/produktionen\/fear.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Internetseite.<\/a><\/p>\n<p>In diesem St\u00fcck wird u.a. eine Politikerin der \u201eneuen Rechten\u201c mehrfach namentlich erw\u00e4hnt. Zudem wird ihr Bildnis mehrfach auf eine Leinwand projiziert und u.a. auch als Papierausdruck in das B\u00fchnenbild integriert.<\/p>\n<p>In der Gesamtdarstellung tauchen immer wieder Zombies auf. In einem der Monologe hei\u00dft es:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eDer Zombie stirbt nur, wenn man ihm direkt ins Gehirn schie\u00dft und sein Gehirn ausl\u00f6scht.\u201c<\/em><\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Monologes werden in zugiger Abfolge u.a. Bildnisse der antragstellenden Politikerin gro\u00dfformatig auf eine Leinwand projiziert.<\/p>\n<p>In dieser Darstellung sah sich die Politikerin in ihrem allgemeinen <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/persoenlichkeitsrecht\/\">Personal Privacy Rights<\/a> verletzt und beantragte in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die Untersagung der zur Schaustellung und Verbreitung ihres Bildnisses bei der Auff\u00fchrung des Theaterst\u00fccks \u201eFear\u201c.<\/p>\n<p>Das Berliner Theater wehrte sich gegen diesen Antrag und berief sich auf die Kunstfreiheit. Es f\u00fchrte aus, dass in dem Theaterst\u00fcck an keiner Stelle zu Gewalt gegen die Politikerin aufgerufen werde. Die \u201eZombies\u201c seien das Untote, das Nichtlebendige, es seien die neuen rechten Argumente, die bezeichnet w\u00fcrden.<\/p>\n<h2>Entscheidung des Gerichts zugunsten der Kunstfreiheit<\/h2>\n<p>Mit seinem Urteil vom 15.12.2015 &#8211; 27 O 638\/15 hat das LG Berlin zugunsten des Berliner Theaters entschieden und den Unterlassungsanspruch mangels Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Politikerin verneint.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfen Bildnisse nicht ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verbreitung oder Schaustellung dem h\u00f6heren Interesse der Kunst dient. Davon k\u00f6nne bei dem vorliegenden Theaterst\u00fcck ohne weiteres ausgegangen werden. Das Recht der Politikerin am Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit habe vorliegend hinter der Kunstfreiheit zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n<p>Die Zurschaustellung sei Teil der streitgegenst\u00e4ndlichen Inszenierung. Die Kunstfreiheit ziehe dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht Grenzen. Dies gelte im Verh\u00e4ltnis Kunstfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegen\u00fcber der Kunstfreiheit st\u00e4rker als andere gegen\u00fcber einem Kunstwerk geltend gemachten Rechte geeignet ist, der k\u00fcnstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass unter Berufung auf das Pers\u00f6nlichkeitsrecht \u00f6ffentliche Kritik und die Diskussion von f\u00fcr die \u00d6ffentlichen und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat dabei nicht \u00fcbersehen, dass auch die Kunstfreiheit nicht grenzenlos gew\u00e4hrt wird. Gleichwohl ist es bei der Abw\u00e4gung der vorliegend widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegenst\u00e4ndliche Theaterinszenierung weder die Politikerin ihrer Menschenw\u00fcrde beraubt wird, noch ein verst\u00e4ndiger Theaterbesucher ernsthaft annehmen wird, dass in dem St\u00fcck zu Gewalt u.a. gegen die antragstellende Politikerin aufgerufen wird.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen Bildnisse ohne die Einwilligung des Abgebildeten nicht zur Schau gestellt oder verbreitet werden, es sei denn es dient dem h\u00f6heren Interesse der Kunst. In diesem Fall ist zu kl\u00e4ren, ob die Beeintr\u00e4chtigung des Betroffenen derart schwerwiegend ist, dass die Kunstfreiheit zur\u00fccktreten muss. Vorliegend hat das Gericht eine schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung verneint und s\u00e4mtliche Vorw\u00fcrfe seitens der Politikerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Recht einer Politikerin der \u201eneuen Rechten\u201c am Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit hat hinter der Kunstfreiheit zur\u00fcckzutreten. So entschied das Landgericht Berlin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zugunsten des Berliner Theaters Schaub\u00fchne. 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