{"id":11561,"date":"2016-02-01T09:49:23","date_gmt":"2016-02-01T08:49:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=11561\/?p=11561"},"modified":"2025-10-09T15:18:15","modified_gmt":"2025-10-09T13:18:15","slug":"keine-nacktbilder-als-andenken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/keine-nacktbilder-als-andenken\/","title":{"rendered":"Keine Nacktbilder als Andenken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entstehen im Laufe einer intimen Liebesbeziehung Nacktbilder oder andere intime Bild- und Filmaufnahmen, sind diese nach Beendigung der Beziehung auf Wunsch des Ex-Partners zu l\u00f6schen. Dies hat nunmehr<\/strong><strong> auch der BGH best\u00e4tigt.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"397\" height=\"275\" \/>Geklagt hatte die Ex-Partnerin eines Fotografen, die w\u00e4hrend der zwischenzeitlich beendeten intimen Liebesbeziehung zahlreiche Nacktbilder und Filmaufnahmen von sich anfertigen lie\u00df. Dazu geh\u00f6rten u.a. auch intime Aufnahmen, auf denen sie teilweise bekleidet und unbekleidet vor w\u00e4hrend und nach dem Geschlechtsverkehr zu sehen war.<\/p>\n<p>Zum Teil handelte es sich um selbst erstellte Bilder, die sie ihrem Partner in digitaler Form \u00fcberlassen hatte. Nachdem der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/fotografie\/\">Fotograf<\/a> sich erstinstanzlich bereits dazu verpflichtet hatte, die Fotos weder der Dritten noch der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen, begehrte seine Ex-Partnerin auch die L\u00f6schung s\u00e4mtlicher intimer Fotos und Filmaufnahmen. Sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz hatte die Gesch\u00e4digte Erfolg (<a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/keine-erotischen-andenken\/\">siehe hier<\/a>). Die Revision des Fotografen hat der BGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h2>Entscheidung des Gerichts zu Nacktbildern von der Ex<\/h2>\n<p>Mit Urteil vom <strong><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=73173&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">13.10.2015 &#8211; Az. VI ZR 271\/14<\/a><\/strong> hat der BGH das <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/689677.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil des <strong>OLG Koblenz vom 20.05.2014 \u2013 Az. 3 U 1288\/13<\/strong> <\/a>best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Wie bereits die Vorinstanzen hat auch der BGH den L\u00f6schungsanspruch aus der Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Abgebildeten hergeleitet. Im Streitfall seien bei der Abgebildeten aus dem Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und \u2013 mit diesem verkn\u00fcpft \u2013 ihre absolut gesch\u00fctzte Intimsph\u00e4re ber\u00fchrt. Denn die fraglichen Aufnahmen zeigen sie in intimsten Situationen.<\/p>\n<p>\u00dcber die blo\u00dfe Ber\u00fchrung des Schutzbereichs hinaus liege ein rechtswidriger Eingriff in das <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/persoenlichkeitsrecht\/\">allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> der Abgebildeten \u2013 in seiner Bildnis und Intimsph\u00e4re sch\u00fctzenden Funktion \u2013 darin, dass der Fotograf die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die, die Ex-Geliebte zeigenden Aufnahmen gegen ihren Willen weiterhin aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsph\u00e4re spezifisch gesch\u00fctzt sei das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu m\u00fcssen, sondern selbst dar\u00fcber befinden zu k\u00f6nnen, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsph\u00e4re und das eigene Geschlechtsleben gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4digte erfahre durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verf\u00fcgungsmacht des Fotografen \u00fcber die Aufnahmen, die die \u00d6ffnung ihrer Intimsph\u00e4re sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts verletzt werde.<\/p>\n<p>Sofern die Abgebildete dem Fotografen Einblick in ihre Intimsph\u00e4re gew\u00e4hrt hat, sei diese Einwilligung aber begrenzt auf die Dauer der Beziehung gewesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der BGH weder einen Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit sowie Kunstfreiheit des Fotografen noch sein ideelles Interesse, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung gesehen.<\/p>\n<h2>Conclusion<\/h2>\n<p>Auch nach Auffassung des BGH soll eine Einwilligung in intime Aufnahmen nur f\u00fcr die Dauer der Beziehung gelten. Nach deren Beendigung darf der Ex-Partner jedenfalls die intimen Aufnahmen, insbesondere Nacktbilder nicht gegen den Willen des anderen behalten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht vorhat, diese Dritten oder der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es sind insofern sowohl die Originale als auch s\u00e4mtliche (digitalen) Kopien zu l\u00f6schen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entstehen im Laufe einer intimen Liebesbeziehung Nacktbilder oder andere intime Bild- und Filmaufnahmen, sind diese nach Beendigung der Beziehung auf Wunsch des Ex-Partners zu l\u00f6schen. 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