{"id":10927,"date":"2015-09-16T12:05:18","date_gmt":"2015-09-16T10:05:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=10927"},"modified":"2025-10-09T15:54:17","modified_gmt":"2025-10-09T13:54:17","slug":"apotheker-werbung-in-arztpraxis-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/apotheker-werbung-in-arztpraxis-zulaessig\/","title":{"rendered":"Apotheker Werbung in Arztpraxis zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<div data-canvas-width=\"855.7999999999994\"><strong>Betreiber von Apotheken d\u00fcrfen mit \u00c4rzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgesch\u00e4fte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuf\u00fchrung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob diese aus dem Apothekengesetz stammenden Regelungen Marktverhaltensregeln sind und ob Werbung von Apotheken in Arztpraxen daher wettbewerbswidrig ist.<\/strong><\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"423\" height=\"183\" \/>Ein Unternehmer statte unter der Bezeichnung &#8220;TV-Wartezimmer&#8221; Arztpraxen mit Bildschirmen aus, welche in Wartezimmern der \u00c4rzte angebracht wurden. Auf den Fernsehern wurde dann ein Programm ausgestrahlt, welches insbesondere auch Werbefilme zeigte.\u00a0 Der Unternehmer warb f\u00fcr ihr Programm bei Apothekern damit, dass diese einen Sendeplatz f\u00fcr Werbung bei einem von den Apothekern bestimmten Arzt buchen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale hielt dies f\u00fcr wettbewerbswidrig, da nach Ihrer Auffassung die Bewerbung von Apotheken in Arztpraxen gegen das Apothekengesetz versto\u00dfe, welche als Marktverhaltensregel geeignet sei, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>The <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=71945&amp;pos=13&amp;anz=599\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgerichtshof best\u00e4tigte mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. I ZR 84\/14<\/a>) die Vorinstanzen insoweit, dass es sich bei den Normen des Apothekengesetztes, welche Rechtsgesch\u00e4fte zwischen \u00c4rzten und Apothekern verbieten, durchaus um Marktverhaltensregeln handele, welche geeignet seien, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Allerdings scheide hier eine t\u00e4terschaftliche Haftung desjenigen aus, der nicht selbst Adressat der im Apothekengesetz limitierten Berufsgruppe ist. Nach der Aufgabe der St\u00f6rerhaftung im Wettbewerbsrecht k\u00f6nne bei dem Unternehmer und Betreiber der Firma &#8220;TV-Wartezimmer&#8221; daher keine Unlauterkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt jedoch weiter aus, dass dies zwar dazu f\u00fchre, dass der Unternehmer, der nicht Adressat des Apothekengesetzes ist, zun\u00e4chst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es bestehe f\u00fcr denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich gesch\u00fctzten Interessen verletzt sieht, aber die M\u00f6glichkeit, den Handelnden zun\u00e4chst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis f\u00fchre regelm\u00e4\u00dfig zu dem Ergebnis, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiere oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen sei und der Uneinsichtige dann doch in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4rzte und Apotheker d\u00fcrfen weiterhin keine sich gegenseitig f\u00f6rdernden Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen. Dies w\u00e4re wie der BGH best\u00e4tigt hat auch wettbewerbswidrig. Ein Dritter darf ein solches Gesch\u00e4ft zun\u00e4chst abschlie\u00dfen. Wird er allerdings auf die bestehende Rechtlage hingewiesen, hier also auf den Umstand des F\u00f6rderungsverbots von \u00c4rzten und Apothekern, muss er seine unlautere Werbung dennoch einstellen, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu verhindern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betreiber von Apotheken d\u00fcrfen mit \u00c4rzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgesch\u00e4fte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuf\u00fchrung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. 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