{"id":10396,"date":"2015-06-16T10:40:20","date_gmt":"2015-06-16T08:40:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=10396"},"modified":"2025-10-09T16:04:28","modified_gmt":"2025-10-09T14:04:28","slug":"prosiebensat1-kann-werbeblocker-nicht-verhindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/prosiebensat1-kann-werbeblocker-nicht-verhindern\/","title":{"rendered":"ProSiebenSat1 kann Werbeblocker nicht verhindern!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist der Einsatz und Vertrieb einer Werbeblocker-Software wettbewerbswidrig und verst\u00f6\u00dft als urheberrechtliche Verwertungshandlung gegen das Hausrecht eines TV-Senders? Dieser Rechtsauffassung war das Medienunternehmen ProSiebenSat1 Media AG und strengte eine Unterlassungsklage gegen das Software Unternehmen Eyeo GmbH an.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"384\" height=\"166\" \/>Die ProSiebenSat1-Gruppe ist ein digitales Entertainmentunternehmen, welches u.a. mehrere werbefinanzierte Internetseiten betreibt.<\/p>\n<p>Das Software-Unternehmen Eyeo GmbH entwickelte und vertreibt ihre Werbeblocker-Software &#8220;Adblock Plus&#8221;. Bei dem Werbeblocker &#8220;Adblock Plus&#8221; handelt es sich nicht um einen technischen Filter, da die Software ist nicht in der Lage ist, selbstst\u00e4ndig verschiedene Arten von Werbung zu erkennen und automatisch zu blockieren. Vielmehr ist der Werbeblocker darauf angewiesen, dass der User eingibt, welche Webseiten bzw. welche Webseitenelemente blockiert werden sollen. Der Nutzer kann grunds\u00e4tzlich selber entscheiden, welche in der Software angebotenen Filterregeln er anwenden m\u00f6chte.<\/p>\n<p>ProSiebenSat1 ist der Auffassung, dass schon das Gesch\u00e4ftsmodell des Software-Unternehmens unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Eine gezielte Behinderung eines Werbeblockers sei bereits aufgrund der Behinderungsabsicht anzunehmen, da das Software-Unternehmen mit der kostenlosen Verteilung des Werbeblockers das Ziel verfolge, Werbung g\u00e4nzlich vom Markt zu dr\u00e4ngen. Die Software sei dazu geeignet dem Medienunternehmen diese Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Internetaktivit\u00e4ten zu nehmen und ihre Marktstellung zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Zudem liege eine unmittelbare Einwirkung auf die Webseiten des Medienunternehmens vor, da diese durch &#8220;Adblock Plus&#8221; sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrem Erscheinungsbild unmittelbar ver\u00e4ndert und damit besch\u00e4digt w\u00fcrden. Dies stelle eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung dar, welche zu unterlassen sei.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen I hat mit Urteil vom 27.05.2015 &#8211; Az. 37 O 11673\/14 &#8211; eine Rechtsverletzung des Software-Unternehmens verneint. Das Angebot und der Vertrieb einer Werbeblocker-Software sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere w\u00fcrden Medienunternehmen nicht durch die Werbeblocker-Software wettbewerbswidrig behindert.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend sei, dass es die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenst\u00e4ndigen Entscheidung den Werbeblocker installieren, die Einstellungen vornehmen und hierdurch die Anzeige der Werbeeinblendungen blockieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auch l\u00e4ge keine urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer und keine Beteiligung der Eyeo GmbH an einer solchen Handlung vor. Die blo\u00dfe Nutzung eines Werbeblockers sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Der Vertrieb und die Entwicklung von Software zum blockieren von eingeblendeter Werbung ist mit dem deutschen Wettbewerbsrecht und Urheberrecht konform. Entscheidend ist, dass der User selbst die Entscheidungen trifft, welche Werbung blockiert werden soll und dies nicht von dem Werbeblocker vorgegeben wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist der Einsatz und Vertrieb einer Werbeblocker-Software wettbewerbswidrig und verst\u00f6\u00dft als urheberrechtliche Verwertungshandlung gegen das Hausrecht eines TV-Senders? 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