{"id":10379,"date":"2015-06-15T14:30:16","date_gmt":"2015-06-15T12:30:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=10379"},"modified":"2025-10-09T16:04:50","modified_gmt":"2025-10-09T14:04:50","slug":"filesharing-geht-in-die-naechste-runde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/filesharing-geht-in-die-naechste-runde\/","title":{"rendered":"Neue Filesharing Entscheidungen zur Darlegungslast?"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\"><strong>Die BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (<a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/bgh-zur-haftung-fuer-illegales-filesharing-volljaehriger-familienangehoeriger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">wir haben berichtet<\/a>) lie\u00df keinen Zweifel an der Tatsache, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seinen Vortrag im Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nur glaubhaft vortragen muss, eine Beweislastumkehr aber ausdr\u00fccklich nicht stattfinden soll. Wie weit diese Darlegungslast gehen soll war seitdem &#8211; neben der H\u00f6he eines angemessenen Lizenzschadens &#8211; immer wieder die zentrale Streitfrage. Der Bundesgerichtshof scheint dies nun etwas konkretisiert zu haben.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><!--more--><\/p>\n<p align=\"justify\"><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Filesharing\" width=\"413\" height=\"275\" \/><\/a>Der f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte drei Urteile des OLG K\u00f6ln im Rahmen dreier Revisionsverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. In allen drei F\u00e4llen wurden Anspr\u00fcche von f\u00fchrenden deutschen Tontr\u00e4gerherstellerinnen wegen des Vorwurfs des Filesharing gegen drei verschiedene Anschlussinhaber geltend gemacht und von dem OLG K\u00f6ln auch zugesprochen.\u00a0 Sie nahmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in der H\u00f6he von bis zu EUR 3.000,00 sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p align=\"justify\">I.<\/p>\n<p align=\"justify\">In dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen I ZR 75\/14 hatte der Anschlussinhaber die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Der Ermittlungsfehler liege auf der Hand, da er sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden habe. Vor Urlaubsantritt habe die Familie sogar den Router und Computer vom Stromnetz getrennt, so dass der Internetanschluss der Familie in deren Abwesenheit nicht benutzt werden konnte. Damit habe eine Rechtsverletzung nicht begangen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Trotzdem wurde der Anschlussinhaber antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das OLG K\u00f6ln hat es nach der Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangeh\u00f6rigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht den Zeugen nicht geglaubt.<\/p>\n<p align=\"justify\">II.<\/p>\n<p align=\"justify\">Auch in dem zweiten Fall mit dem Aktenzeichen I ZR 19\/14 hat der Anschlussinhaber die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens bestritten. Zwar sei zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Abgemahnten installiert war, unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen. Der Anschlussinhaber trug aber vor, dass er selbst kein Filesharing betrieben habe und seine Ehefrau und sein Sohn keine M\u00f6glichkeit dazu gehabt h\u00e4tten. Seine Frau nutze zwar seinen Rechner mit, habe aber keine sog. Administrationsrechte, so dass sie einen entsprechende Filesharing-Software nicht habe installieren k\u00f6nnen. Seinem Sohn sei das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Auch in diesem Fall wurde der Anschlussinhaber als T\u00e4ter verurteilt, da es keinen Grund g\u00e4be an den Ermittlungen zu zweifeln und kein Dritter f\u00fcr die Verletzung in Frage k\u00e4me.<\/p>\n<p align=\"justify\">III.<\/p>\n<p align=\"justify\">In dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen I ZR 7\/14 wurde der Internetanschluss auch von dem 16j\u00e4hrigen Sohn und der 14j\u00e4hrigen Tochter der Anschlussinhaberin genutzt. Sie gab an, Ihre Kinder \u00fcber die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschb\u00f6rsen belehrt zu haben. Die Tochter hatte in einer in diesem Fall durchgef\u00fchrten polizeilichen Vernehmung die Verletzung zugegeben. Gegen die Verwertung des polizeilichen Gest\u00e4ndnisses wehrte sich die Anschlussinhaberin.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das OLG K\u00f6ln hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen, so dass die Anschlussinhaberin als Aufsichtspflichtige f\u00fcr die Verletzung der Tochter voll hafte.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Entscheidungen des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Anschlussinhaber in allen drei F\u00e4llen zur\u00fcckgewiesen (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=71292&amp;pos=2&amp;anz=95\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Press release<\/a>). In keinem der zur Entscheidung vorliegenden F\u00e4lle sei an der Richtigkeit der Ermittlungen zu zweifeln.<\/p>\n<p align=\"justify\">I.<\/p>\n<p align=\"justify\">In dem Rechtsstreit I ZR 75\/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien im Urlaub gewesen und h\u00e4tten vor Urlaubsantritt Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden S\u00f6hne des Anschlussinhabers und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte sei f\u00fcr die Verletzungshandlung daher als T\u00e4ter verantwortlich, da er nicht dargelegt habe, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbst\u00e4ndigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als T\u00e4ter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greife weiter die tats\u00e4chliche Vermutung der T\u00e4terschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.<\/p>\n<p align=\"justify\">II.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht sei in dem zweiten Fall au\u00dferdem zutreffend davon ausgegangen, dass eine theoretische M\u00f6glichkeit, dass bei den Ermittlungen Fehler vorkommen k\u00f6nnten, nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse spreche. Dazu bed\u00fcrfe es im Einzelfall die Darlegung konkreter Umst\u00e4nde, welche gegen die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche \u2013 wie in dem zum Gesch\u00e4ftszeichen I ZR 19\/14 gef\u00fchrten Rechtsstreit eingewandt &#8211; insoweit nicht.<\/p>\n<p align=\"justify\">III.<\/p>\n<p align=\"justify\">In dem Verfahren I ZR 7\/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen habe. Dies ergab die polizeiliche Vernehmung und die Befragung der Tochter bei Gericht. Dabei sei die Tochter jeweils \u00fcber ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgem\u00e4\u00df belehrt worden.\u00a0 Die Beklagte sei f\u00fcr den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderj\u00e4hrigen Tochter verursachten Schaden verantwortlich.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zwar gen\u00fcgten Eltern ihrer Aufsichtspflicht \u00fcber ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolge, regelm\u00e4\u00dfig bereits dadurch, dass sie das Kind \u00fcber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschb\u00f6rsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verb\u00f6ten. Das Berufungsgericht habe im Streitfall aber nicht feststellen k\u00f6nnen, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt habe. Der Umstand, dass die Beklagte f\u00fcr ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem &#8220;ordentlichen Verhalten&#8221; aufgestellt haben mag, reiche insoweit nicht aus.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie sei das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von EUR 200,00 f\u00fcr jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht habe schlie\u00dflich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen H\u00f6he auf der Basis des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes berechnet.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Urteile des Bundesgerichtshofes liegen noch nicht vor, so dass nur eine vorl\u00e4ufige Bewertung vorgenommen werden kann. In jedem Fall wird man sagen k\u00f6nnen, dass der BGH einen Lizenzwert pro Musiktitel von EUR 200,00 f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Ob sich die Anforderungen an die vom Anschlussinhaber zu leistende sekund\u00e4re Darlegungslast etwas versch\u00e4rft haben, ist ohne Urteilsbegr\u00fcndung nicht zu kl\u00e4ren. Schlie\u00dflich war der BGH auch schon vorher der Auffassung, dass die tats\u00e4chliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der T\u00e4ter ist, nur dann widerlegt ist, wenn dargelegt werden konnte, dass zumindest ein Dritter zum Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Anschluss des Abgemahnten hatte. Auch m\u00fcssen die Darlegungen nat\u00fcrlich glaubhaft sein, was sie in dem Falle, bei dem sich die Familie im Urlaub befunden haben soll, offensichtlich nicht waren.<\/p>\n<p align=\"justify\">Es scheint nach den Entscheidungen f\u00fcr Anschlussinhaber aber offenbar n\u00f6tig zu sein, die sekund\u00e4ren Darlegungen zu beweisen, wenn das Gericht im Einzelfall dem Vortrag des einzelnen Anschlussinhabers keinen Glauben schenkt. Nachdem die Urteile vollst\u00e4ndig vorliegen, werden wir unsere diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wir haben berichtet) lie\u00df keinen Zweifel an der Tatsache, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seinen Vortrag im Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nur glaubhaft vortragen muss, eine Beweislastumkehr aber ausdr\u00fccklich nicht stattfinden soll. 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