{"id":1035,"date":"2013-11-19T12:14:00","date_gmt":"2013-11-19T10:14:00","guid":{"rendered":"\/?p=1035"},"modified":"2025-10-10T15:43:35","modified_gmt":"2025-10-10T13:43:35","slug":"lg-hamburg-handel-mit-gebrauchten-softwarelizenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/lg-hamburg-handel-mit-gebrauchten-softwarelizenzen\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unterbinden kann. Dar\u00fcber hinaus hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob AGB-Regelungen zum Zukauf von Dritten wirksam sind.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Kl\u00e4gerin, die Firma Susensoftware, welche gebrauchte Lizenzen aufkauft und vermarktet, hatte vor dem LG Hamburg eine wettbewerbs- und kartellrechtliche \u00fcberpr\u00fcfung bestimmter AGB zur \u00fcberlassung und Pflege von SAP-Software angestrengt. Die Kl\u00e4gerin beantragte, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Verwendung u.a. folgender AGB-Klauseln zu unterlassen:<\/p>\n<p><i>1)\u00a0\u00a0 \u00a0\u201eDie Weitergabe der S\u2026 Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S\u2026.S\u2026 wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erkl\u00e4rung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegen\u00fcber S\u2026 zur Einhaltung der f\u00fcr die S\u2026 Software vereinbarten Regeln zur Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegen\u00fcber S\u2026 schriftlich versichert, dass er alle S\u2026 Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gel\u00f6scht hat. S\u2026 kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S\u2026. Software durch den Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.\u201c\u00a0 <\/i><\/p>\n<p><i>2)\u00a0\u00a0 \u00a0\u201eJede Nutzung der S\u2026 Software, die \u00fcber die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S\u2026 im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S\u2026 \u00fcber den zus\u00e4tzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).\u201c<\/i><\/p>\n<p>Mit der Klausel unter 1) macht der Softwarehersteller die Weitergabe der Softwarelizenz von seiner Zustimmung abh\u00e4ngig. Mit der Klausel unter 2) verlangt die Beklagte einen gesonderten Vertrag mit der Beklagten f\u00fcr jede Nutzung, welche \u00fcber die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>Das LG Hamburg (Urteil vom 25.10.2013 &#8211; Az. 315 O 449\/12) sprach der Kl\u00e4gerin hinsichtlich beider zitierten AGB-Klauseln einen Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Die AGB-Klausel unter 1) benachteilige die Kl\u00e4gerin unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung des urheberrechtlichen Ersch\u00f6pfungsgedankens unvereinbar sei.\u00a0 In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Sache UsedSoft\/Oracle f\u00fchrte das LG Hamburg aus, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers ersch\u00f6pft sei, wenn der Urheber gegen angemessene Zahlung eines Entgelts dem Kunden auch das Recht einger\u00e4umt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen.\u00a0 Dem widerspreche es, die Weiterver\u00e4u\u00dferung der Lizenz vom Vorliegen einer Zustimmung der Beklagten abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte allerdings auch aus, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, gegebenenfalls auf andere Weise, nicht zwingend technische Mittel und Schutzma\u00dfnahmen, evt. Missbr\u00e4uche zu verhindern.<\/p>\n<p>Die unter 2) zitierte Klausel, entschied das Gericht, stelle eine wettbewerbswidrige Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin dar. Die Klausel k\u00f6nne dahingehend verstanden werden, dass ein Zukauf der Software stets bei der Beklagten zu erfolgen habe und schlie\u00dfe damit einen Zukauf bei Dritten aus. Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Beklagten, die Beklagte habe mit der besagten Klausel lediglich den Fall, dass ihr Kunde ein lizenziertes Client-Server-System (Installation einer Kopie der Softwareanwendung auf dem Applikationsserver, auf welche die einzelnen User zugreifen) f\u00fcr zus\u00e4tzliche Clients nutzen m\u00f6chte, abdecken wollen. Dar\u00fcber hinaus betonte das Gericht in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Sache UsedSoft\/Oracle, dass nach Eintritt der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts auf die Kopie die Weiterver\u00e4u\u00dferung gebrauchter Software, und zwar auch von Client Server Software, grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung sei aber m\u00f6glich, wenn die Klausel verhindern wolle, dass der Ersterwerber isolierte Nutzungsrechte an gebrauchter Software ver\u00e4u\u00dfere, obwohl der Ersterwerber die auf seinem Server installierte Softwarekopie weiternutze. Im letztgenannten Fall trete mangels Unbrauchbarmachen der eigenen Kopie keine Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Softwarehersteller k\u00f6nnen in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht mehr einfach den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unterbinden, sofern Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist. Insofern ist besondere Vorsicht bei der Formulierung von AGB zur \u00fcberlassung\u00a0 von Software geboten, welche die Urheberrechte des Softwareherstellers sch\u00fctzen sollen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unterbinden kann. 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