{"id":10322,"date":"2015-06-10T10:30:23","date_gmt":"2015-06-10T08:30:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=10322"},"modified":"2025-10-09T16:05:54","modified_gmt":"2025-10-09T14:05:54","slug":"mitwirkung-von-arbeitnehmern-bei-imagefilm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/mitwirkung-von-arbeitnehmern-bei-imagefilm\/","title":{"rendered":"Mitwirkung von Arbeitnehmern bei Imagefilm"},"content":{"rendered":"<p><strong>Imagefilme sind ein beliebtes Mittel um das eigene Unternehmen \u00f6ffentlichkeitswirksam zu pr\u00e4sentieren. Werden dabei Arbeitnehmer gezeigt, ist ihre Einwilligung zu den Aufnahmen und deren Verwertung notwendig. Welche Anforderungen an die Form der Einwilligung zu stellen sind und ob die Einwilligung nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses widerruflich ist, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Video auf schwarz\" width=\"373\" height=\"275\" \/><\/a>Der Beklagte lie\u00df 2008 einen Imagefilm produzieren, in dem sein Unternehmen dargestellt wurde. Im Vorfeld hatte der Kl\u00e4ger &#8211; wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten &#8211; durch Unterschrift auf einer Namensliste erkl\u00e4rt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Beklagten &#8220;verwendet und ausgestrahlt werden d\u00fcrfen&#8221;. In dem Film, der auf der Homepage der Beklagten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde, ist der Kl\u00e4ger in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, n\u00e4mlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.<\/p>\n<p>Im September 2011 endete das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte daraufhin \u00fcber seinen Anwalt den Widerruf seiner Einwilligung in die Filmaufnahmen, wobei gleichzeitig deren formwirksame Erteilung angezweifelt wurde und forderte den Arbeitgeber auf, das Video von der Homepage zu entfernen.<\/p>\n<h2><strong>Decision of the court<\/strong><\/h2>\n<p>Das BAG (<a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2015,1259\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil v. 19.02.2015, 8 AZR 1011\/13<\/a>) lehnte das Bestehen von Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten auf Unterlassung und Entfernung des Films von der Homepage ab.<\/p>\n<p>Da es sich bei der Darstellung des Kl\u00e4gers in dem Werbefilm um \u201eBildnisse\u201c im Sinne des Kunsturhebergesetz (KUG) handele, sei grunds\u00e4tzlich eine Einwilligung des Kl\u00e4gers erforderlich. Auch handele es sich bei beiden den Kl\u00e4ger zeigenden Sequenzen nicht nur um \u201eBeiwerk\u201c, da nicht die \u00d6rtlichkeit im Vordergrund st\u00fcnde und die Personendarstellung keine derart untergeordnete Rolle spielte, dass sie auch h\u00e4tte entfallen k\u00f6nnen, ohne dass sich Gegenstand und Charakter der Bilder ver\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Fraglich sei aber, welchen Formerfordernissen die Einwilligung des Kl\u00e4gers zu gen\u00fcgen habe. Entgegen dessen Vortrag bestimme sich die Form nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz, welches eine Schriftform erfordert, da das KUG, das auch eine formlose Erkl\u00e4rung ausreichen l\u00e4sst, eine spezialgesetzliche Regelung darstelle.<\/p>\n<p>Jedoch ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Abw\u00e4gung zwischen den Belangen der Beteiligten vorliegend ein Schriftformerfordernis. Dies folge aus dem Recht der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverh\u00e4ltnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus\u00fcben zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Durch Unterschreiben der Namensliste mit der \u00dcberschrift &#8220;Thema: Filmaufnahmen&#8221; habe der Kl\u00e4ger seine Einwilligung aber schriftlich und damit formgerecht erteilt. Es handelte sich dabei auch um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, in einem der Namensliste beigef\u00fcgten Vorblatt klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erkl\u00e4rungen schriftlich erteilt wurde.<\/p>\n<p>Diese Einwilligung sei auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erloschen, da diese unbefristet erteilt worden ist. Andererseits k\u00f6nne sich im Rahmen der gegenseitigen R\u00fccksichtnahme nach einer Abw\u00e4gung im Einzelfall ergeben, dass auch eine unbefristet erteilte Einwilligung im Einzelfall widerruflich sei, insbesondere nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und wenn dieser f\u00fcr die Einwilligung keine Verg\u00fctung erhalten hat. Dies setze aber voraus, dass konkret mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werde.<\/p>\n<p>Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, bei der die Person und Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identit\u00e4t seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, k\u00f6nne von einer wirtschaftlichen und pers\u00f6nlichkeitsrelevanten Weiterverwertung der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. Eine einmal wirksam erteilte Einwilligung k\u00f6nne dann nicht allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses widerrufen werden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis der in solchen F\u00e4llen vorzunehmenden Gesamtabw\u00e4gung sei vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erkl\u00e4rung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zur\u00fcckliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenl\u00e4ufig aus\u00fcben will. Eine in diesem Sinne plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Widerruf habe der Kl\u00e4ger vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<h2><strong>Conclusion<\/strong><\/h2>\n<p>Sollen im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses Filmaufnahmen vorgenommen werden ist notwendig, die Einwilligung der Arbeitnehmer schriftlich einzuholen. Diese Einwilligung zu widerrufen ist f\u00fcr den Arbeitnehmer dann auch nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nur m\u00f6glich, wenn die Darstellung konkret seine Person und Pers\u00f6nlichkeit betrifft, oder wenn er geltend machen kann, dass anders als zum Zeitpunkt der Einwilligung sein Recht auf informelle Selbstbestimmung durch die Nutzung der Aufnahmen heute in besonderer Weise betroffen ist.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Imagefilme sind ein beliebtes Mittel um das eigene Unternehmen \u00f6ffentlichkeitswirksam zu pr\u00e4sentieren. Werden dabei Arbeitnehmer gezeigt, ist ihre Einwilligung zu den Aufnahmen und deren Verwertung notwendig. 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