{"id":10122,"date":"2015-05-07T12:10:50","date_gmt":"2015-05-07T10:10:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=10122"},"modified":"2025-10-10T11:21:52","modified_gmt":"2025-10-10T09:21:52","slug":"work-title-protection-im-off-then","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/work-title-protection-im-off-then\/","title":{"rendered":"I'm off then"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8220;Ich bin dann mal weg&#8221; war und ist eines der erfolgreichsten B\u00fccher der vergangenen Jahre. Hape Kerkeling berichtet darin von seinen Erfahrungen auf dem Jakobsweg. Bei dem Titel handelt es sich um eine allgemeingebr\u00e4uchliche Redewendung, die vielfach verwendet wird &#8211; so auch von einem Reiseportal im Internet. Dar\u00fcber, ob sich dies mit den Titelrechten des Autors bzw. des Verlags vertr\u00e4gt, hatte das OLG K\u00f6ln im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"413\" height=\"275\" \/><\/p>\n<p>Das\u00a0verklagte Unternehmen betreibt unter anderem die Reiseportale <em>&#8220;weg.de&#8221;<\/em> and <em>&#8220;ferien.de&#8221;<\/em>.\u00a0Ab Ende 2013 wurde in einer gro\u00df angelegten Kampagne mit dem Slogan <em>&#8220;Ich bin dann mal weg.de&#8221;<\/em> f\u00fcr das Portal weg.de geworben. Dies missfiel dem <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/beratung-verlagsrecht\/\">Verleger<\/a> des Buches <em>&#8220;Ich bin dann mal weg&#8221;<\/em>, weshalb dieser gegen die seiner Ansicht nach rechtsverletzende Nutzung des Titels unter dem Aspekt des Werktitelschutzes gerichtlich vorgegangen ist. Das LG K\u00f6ln hat die Verf\u00fcgung erlassen, das\u00a0hiergegen\u00a0gerichtete Widerspruchsverfahren verlief erfolglos.\u00a0Daraufhin hat der Portalbetreiber Berufung gegen\u00a0die Entscheidung des LG K\u00f6ln eingelegt und den vom erstinstanzlichen Gericht gew\u00e4hrten <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Werktitelschutz<\/a> beanstandet. Aus seiner Sicht sei der Verlag nicht Inhaber des Titelrechts, der Titel aufgrund der Allgemeingebr\u00e4uchlichkeit nicht schutzf\u00e4hig und schlie\u00dflich auch die Dringlichkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Eilverfahrens nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln hat den vom\u00a0erstinstanzlichen Gericht angenommenen Werktitelschutz mit Urteil vom 05.12.2014 (Az. 6 U 100\/14) best\u00e4tigt und die Einstweilige Verf\u00fcgung gehalten. F\u00fcr die Dringlichkeit kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, dass die Werbekampagne vom Autor oder Mitarbeitern des Verlags schon fr\u00fcher wahrgenommen wurde. Entscheidend sei alleine der Zeitpunkt, zu dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Kenntnis erlangt habe. Dies sei ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch innerhalb der Dringlichkeitsfrist der Fall gewesen, weshalb die Eilbed\u00fcrftigkeit au\u00dfer Frage stehe.<\/p>\n<p>Der Verlag sei auch zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche befugt. Die \u00dcbertragung der Nutzungsrechte durch den Autor umfasse aufgrund der engen Verbindung zwischen Werk und Titel in der Regel auch letzteren, sodass der Verlag Inhaber der Titelrechte sei. Schlie\u00dflich sei der\u00a0durchaus gebr\u00e4uchliche\u00a0Titel <em>&#8220;Ich bin dann mal weg&#8221;<\/em>\u00a0trotz seiner f\u00fcr einen Reisebericht beschreibenden Ankl\u00e4nge auch schutzf\u00e4hig. Nach Auffassung des Gerichts sie dieser n\u00e4mlich f\u00fcr einen vielfach als spirituell empfundenen Bericht \u00fcber die Wanderung auf dem Jakobsweg durchaus originell. Die schwache Unterscheidungskraft w\u00fcrde\u00a0durch die\u00a0\u00fcberragende Bekanntheit des Werks bzw. Titel \u00fcberwunden. Der Verlag k\u00f6nne somit\u00a0einen entsprechenden Werktitelschutz beanspruchen.<\/p>\n<p>In der Folge wurde auch eine Verletzung des Titelrechts bejaht. Da eine Verwechslungsgefahr entsprechend dem Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich sei, ergebe sich dies alleine daraus, dass die Verkehrskreise eine gedanklich Verbindung herstellen, was aufgrund der Bewerbung von Reiseleistungen der Fall sei. Daher w\u00fcrde der Portalbetreiber von der Sogwirkung des Titels profitieren und die an diesem bestehenden Rechte verletzen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil mag formal richtig sein. Allerdings w\u00e4re meines Erachtens doch eine n\u00e4here Eruierung des Verst\u00e4ndnisses der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/advertising\/\">advertising<\/a> erforderlich gewesen. Ich selbst kenne sowohl den Titel als auch die Werbung, w\u00e4re aber vor dem Urteil nicht auf die Idee gekommen, dass letztere etwas mit dem\u00a0Werk von Hape Kerkeling zu tun hat. Der gew\u00e4hrte Werktitelschutz ist mir daher nicht vollst\u00e4ndig nachvollziehbar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8220;Ich bin dann mal weg&#8221; war und ist eines der erfolgreichsten B\u00fccher der vergangenen Jahre. Hape Kerkeling berichtet darin von seinen Erfahrungen auf dem Jakobsweg. Bei dem Titel handelt es sich um eine allgemeingebr\u00e4uchliche Redewendung, die vielfach verwendet wird &#8211; so auch von einem Reiseportal im Internet. 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