Durch die Aufstellung von Geldspielgeräten trifft das Glücksspielrecht moderne Freizeitwelten Die Glücksspielregulierung steht seit Jahren im Spannungsfeld zwischen klassischen Gaststätten und modernen Freizeit-Einrichtungen. Betreiber von Bowlingbahnen, Trampolinhallen, Indoor-Sportparks oder Multiplayer-Entertainmentcentern glauben häufig, durch die Integration einer Gaststätte die Voraussetzungen für die Aufstellung von Geldspielgeräten nach § 33c GewO zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht Berlin setzt hier … Die Aufstellung von Geldspielgeräten in einem Freizeitcenter ist verboten – „Bowlingbahn bleibt Sporthalle“ weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden